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BGH Entscheidung vom 16.11.1954 – 5 StR 269/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Jor 5 StR 269/54 2286 045

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bergmann und Schlosser kurt Sch ii»

aus DOG Hu , geboren am DE AED ir Ti Kre. Ro (Ostor.);

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.November 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt: ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 30.März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Jo - 2.

Gründej;3

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Verführung männlicher Personen unter 21 Jahren zur Unzucht in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit versuchter Unzucht mit Jungen unter 14 Jahren, zu einer Gesamtstrafe von 7 Monaten Gefängnis verurteilt.

Nach den Feststellungen des Urteils wurde der Angeklagte am 28.0ktober 1953 auf der Straße vor dem Kaufhaus SW in EEE von dem ihn bis dahin unbekannten, damals 15 Jahre alten Schüler Mi EB angesprochen und gefragt, ob er etwa auf ein im Kaufhaus SW beschäftigtes Mädchen warte. Als der Angeklagte etwa eine halbe Stunde später erneut dem Mi begegnete, fragte er ihn, ob er sich 3 DM verdienen wolle. Auf die Gegenfrage, was er dafür tun solle, forderte der Angeklagte den MB zweimal auf, ihm unauffällig in den Schloßpark zu folgen. MiCEEEED kam dieser Aufforderung nicht nach, sondern lief weg. Am 2.November 1953 begegneten der leicht angetrunkene Angeklagte und iD einander auf dem Jahrmarkt in PD, wo der Angeklagte vor einer Schießbude stand. Mi@ED grüßte den Angeklagten mit den Worten "Guten Abend". Der Angeklagte lud Nil zun Schießen ein und bezahlte für ihn. Anschließend gingen der Angeklagte, Mi und einige inzwischen hinzugekommene Kameraden des Mi zusammen über den Platz. Bei einer Fahrt in der St.Moritz-Bahn, bei der WICEEEB auf dem Schoße des Angeklagten saß, öffnete dieser den Hosenschlitz des Jungen. Als Mi das bemerkte, rückte er weiter nach vorn. In der Folgezeit kamen gegen 20 Uhr ein weiterer Kamerad des Ni, der damals etwa 13/2 Jahre alte Schüler C EEE ‚, und einige Zeit darauf der damals etwa 12/2 Jahre alte Schüler M CEEEEB hinzu. Gegen 20.30 Uhr entfernte sich MiED mit seinen Kameraden

mit Ausnahme von CE una EB, die bei dem Angeklag- _ ten blieben. Der Angeklagte forderte nunmehr diese beiden

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Jungen auf, mit ihm hinter den Feuerwehrturm zu gehen, wo er mit ihnen "pimmeln" wolle. Als die Jungen weggehen wollten, forderte der Angeklagte sie auf, doch mitzumachen. Er versprach ihnen "5 DM, ja 20 DM". Obwohl er sie mehrfach zu überreden versuchte, kamen sie der Aufforderung nicht nach.

Diese Feststellungen beruhen ausweislich der Urteilsgründe auf den von der Strafkammer als glaubhaft erachteten Aussagen der drei Jungen.

Das Urteil nimmt an, der Angeklagte habe sich

a) durch sein Verhalten am 28.10. und 2.11.1953 viEED- @ gegenüber eines fortgesetzten versuchten Verbrechens nach §§ 175a Nr 3, 43 StGB,

b) durch sein Verhalten am 2.11.1953 CM una a gegenüber eines versuchten tateinheitlichen Verbrechens nach den §§ 176 Abs 1 Nr 3, 175a Nr 3, 73, .43 StGB schuldig gemacht.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts unä des sachlichen Rechts.’ Sie ist begründet.

Die Aufklärungsrüge (Verletzung des $& .244 Abs 2: StPO) greift durch.

Die Strafkammer hat zur Frage der Glaubwürdigkeit der im Pubertätsalter stehenden Zeugen MiEED, - EEE und ME den Lehrer TB gehört.

Zu Recht macht die Revision geltend, daß die bei den Akten befindliche Auskunft des Schulleiters der Graf-Wilhelm-Schule in PD von 30. Januar 1954 äie Strafkammer hätte veranlassen müssen, zur x.ü:ung der Glaubwürdigkeit des MID nicht nur den Lehrer WEB, sondern auch die anderen Lehrer der Graf-Wilhelm-Schule zu hören, die NIE unterrichtet haben.

Die Auskunft besagt, deß MID nach den Aussagen des Klassenlehrers WEB und der anderen ihn unter-

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richtenden Lehrer als ein zurückhaltender, unselbständiger, unsicher scheinender, beeinflußbarer Junge beurteilt werde, der nicht bewußt lüge, aber die Grenze zwischen sachlicher Wahrheit und Hinzugetragenem nicht kenne.

Wente hat ausweislich der Urteilsgründe bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nur bekundet, daß MC zwar in seinen Leistungen kein guter Schüler, aber ordentlich, sauber, zurückhaltend und ehrlich gewesen sei. Er hat hiernach die in der erwähnten Auskunft angeführten Eigenheiten des Mi als eines unsicher erscheinenden, beeinflußbaren, die sachlichen Grenzen zwischen “Wahrheit und Hinzugetragenem nicht kennenden Jungen nicht bestätigt. Gerade diese Eigenheiten können aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mi iii von erheblicher Bedeutung sein. Das hätte der Strafkammer aufdrängen müssen, auch die anderen Lehrer, auf deren Aussagen die Auskunft des Schulleiters beruht, zu ermitteln und als Zeugen zu vernehmen. Daß sie dies unterlassen hat, bedeutet eine Verletzung der ihr gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht.

Der Mangel betrifft zwar unmittelbar nur die Verurteilung im Fall ID. Das Urteil ergibt aber, daß die Feststellungen, welche die Strafkammer zum Fall CD und MED getroffen hat, durch die Verurteilung im Fall Mi nitbeeinfiußt worden sind.

Das Urteil muß daher schon auf die Aufklärungsrüge in vollem Umfang aufgehoben werden.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

1.) Der Sachverhalt weist besondere Eigentümlichkeiten auf, die nahelegen, daß es hier für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der im Pubertätsalter stehenden Zeugen

vi, CE und VEEREEEB Ger besonderen Sachkunde

eines psychologischen Sachverständigen bedarf (vgl hierzu BGHSt 3,27; 3,52).

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Hierfür spricht zunächst das Verhalten des Kin am 28.0ktober und 2.November 1953. Nach den Feststellungen des Urteils war es CE, der am 28.0ktober den ihm bis dahin völlig unbekannten Angeklagten ansprach. Bei der Begegnung am 2.November war es wiederum Mi@iED- &, der trotz des vorangegangenen Vorfalls rom 28.0ktober von sich aus den Angeklagten begrüßte. Der Vorfall am 2.November, bei dem der Angeklagte dem IB den Hosenschlitz geöffnet haben soll, veranlaßte vi EEE nicht, sich unverzüglich vom Angeklagten zu trennen. Er blieb vielmehr noch ungefähr Y2 Stunde mit dem Angeklagten zusammen. Erst dann entfernte er sich mit einem Teil seiner Kameraden. Das Urteil sagt nichts Über die Beweggründe, die Mi zu diesem in verschiedenen Punkten eigenartigen Verhalten veranlaßt haben. Sie können sehr wohl derart gewesen sein, daß sie zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Jungen Anlaß geben.

Für die Notwendigkeit, einen psychologischen Sachverständigen zu hören, spricht ferner, daß NIEN> von dem Vorfall am 28.0ktober noch an demselben Abend seiner Mutter und seinem Onkel mit der Wirkung berichtete, daß der Onkel sofort Anzeige erstattete. Das Urteil sagt nichts Genaues darüber, wie es zu dem Gespräch, das MB mit seiner Mutter und. seinem Onkel hatte, gekommen ist, wie es im einzelnen verlief und welchen Inhalt es hatte. Das alles kann aber sehr wohl derart gewesen sein, daß Mi vi seiner Zeugenaussage unter dem Einfluß jenes Gesprächs seine Erlebnisse mit dem Angeklagten, wenn auch unbewußt, falsch geschildert hat. Dies liegt um so näher, als die erwähnte Auskunft des Schulleiters der Graf-Wilhelm-Schule ib als einen beeinflußbaren Jungen bezeichnet, der die Grenze zwischen sachlicher Wahrheit und Hinzugetragenem nicht kennt.

Auch das Verhalten der Jungen CM und NEHEEEE> am 2.November 1953 erscheint eigentümlich. Obwohl vıD- @ ihnen zuvor erzählt hatte, da? ex nicht mehr mit dem

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Angeklagten zusammen in der St.Moritz-Bahn fahren wolle, weil dieser ihm während der letzten Fahr+ den Hosenschlitz geöffnet habe, blieben beide allein mit dem ihnen bisher unbekannten Angeklagten zusammen, als sich MED una die anderen Kameraden gegen 20.30 Uhr entfernten. Das Urteil sagt nichts über die Beweggründe für dieses Verhalten. Sie können sehr wohl derart gewesen sein, daß sie Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Jungen börechtigt erscheinen lassen. Solche Zweifel können sich weiterhin aus dem Unmstand ergeben, daß die Jungen vor dem Erlebnis, das sie selbst mit dem Angeklagten gehabt habsn wollen, durch die Erzählung des MID von dessen angeblichem Erlebnis mit dem Angeklagten in der St.Moritz-Bahn gehört hatten. Das legt die Möglichkeit nahe, daS sie, wenn auch vielleicht unbewußt, unter dem Eindruck der Erzählung ihrem Erlebnis mit dem Angeklagten eine Deutung gegeben haben, die der wahren Sachlage nicht gerecht wird.

2.) Der Verführungsvorsatz im Sinne des § 175a Nr 3

StGB setzt den Willen des Täters voraus, den Minderjährigen, der zur Unzucht an sich nicht geneigt ist, zu dieser geneigt zu machen. Wer nur mit dem Willen handelt, festzustellen, ob der Minderjährige zur Unzucht geneigt ist, betätigt noch keinen Verführungsvorsatz. Das schließt allerdings nicht aus, daß bedingter Verführungsvorsatz und der Wille, die Geneigtheit des Minderjährigen zur Unzucht zu erforschen, nebeneinander bestehen und betätigt werden können. Dies ist der Fall, wenn der Täter die auf Erforschung der Geneigtheit abzielenden Handlungen zugleich mit dem Vorsatz vornimmt, den etwa zur Unzucht noch nicht geneigten Minderjährigen durch sie zur Unzucht geneigt zu machen. So wird es zwar in den meisten Fällen liegen. Daß es so liegt, muß der Tatrichter aber feststeilen (vgl im übrigen zur Abgrenzung des Verführungsversuchs und der Vorbereitungshandlungen zu ihm BGH NW 1954,1694).

3.) Rauschbedingte verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs 2 StGD kann nicht allein deshalb

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verneint werden, weil der Täter sich an alle Einzelheiten erinnert und wußte, was er tat. Wie bereits in BGHSt 1, 384/385/ ausgeführt ist, liegen gerade die Fälle der rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit vielfach so, daß -der Täter die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlung überschaut, jedoch infolge des Rausches nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt. Für die Fälle rauschbedingter verminderter Zurechnungsfähigkeit gilt das gleiche. Daß der Täter die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlung erkennt und sich ihrer Einzelheiten erinnert, schließt eine erhebliche Minderung des Hemmungsvermögens nicht aus. Hierfür bedarf 'es der Feststellung weiterer Umstände (vgl hierzu BGHSt

1,384).

Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt Schmitt Dr. Börker