Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 16.11.1954 – 2 StR 221/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
43 2 StR 221/54_ 2315 031
ImNamen des Vo ikes In der Strafsache
gegen
den früheren Revierhauptwachtmeister Franz M GEEEB = re geboren am GUEEEERREER 1886 in u bei MEER (N) ;
wegen fortgesetzter Körperverletzung im Amt
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
.Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Boepner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung; Oberregierungsrat bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Vrkundebeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts . kuf die Revision des Angeklagten wird das urteifübe, Landgerichts in Osnabrück vom 28. Januar 1954 alt den . Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Far handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen
Von Rechts wegen
a ren
an
Zi
Der Angeklagte war als Justizwachtmeister im Strafvollzug von 1939 bis 1943 zu den Straflagern in END abgeoränet. Von Frühjahr 1940 bis Oktober 1943 versah er seinen Dienst im Lager III als Sanitätswachtmeister. Während dieser
Zeit misshandelte er erkrankte Häftlinge, die ihn in der Revier-
stube aufsuchten:
Die Strafkammer hat ihn deshaib "wegen fortgesetzter Körperverletzung im Amte" zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Das Urteil bezeichnet namentlich zwei Häftlinge, die der Angeklagte geschlagen hat. Es führt die Aussage noch anderer Zeugen an, die Misshandlungen des Angeklagten gegenüber Häftlingen beobachtet haben, und stellt dann fest,
"dass der Angeklagte in der Zeit von August 1940 bis März 1941 und von Herbst 1942 bis Herbst 1943
Häftlinge des Strafgefangenenlagers Ba Rep fortgesetzt misshandelt hat."
Im Anschluss daran spricht es aus, dass eine "natürliche Handlungseinheit" gegeben sei, weil der Angeklagte auf Grund seiner nationalsozialistischen Haltung die einzelnen Vergehen gegenüber den der Zahl nach nicht mehr feststellbaren Häftlingen begangen habe. Deshalb liege im Rechtssinne nur eine Handlung vor.
Mit der Revision behauptet der Angeklagte die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde greift durch. Zwar ist das, was die Revision vorbringt,.. offensichtlich unbegründet; denn sie wendet sich ausdrückii ch. nur gegen die Anwendung der Verordnung des Zentral- Justizamts. vom
23. Mai 1947, deren Voraussetzungen die Strafkammer einwandfrei -
PT nn ne per 1er LER an mare
Dr, 9
u ae re
CEST BE tn nn RE SE a re Re a Fern “ . . Fr ’ u,
- 3 - ," :
darlegt. Das Urteil kann jedoch aus anderen Gründen nicht bestehenbleiben»
l. Die Strafkammer hat Portsetzungszusammenhang angenommen, ' den Angeklagten auch wegen eines fortgesetzten Vergehens verurteilt und zur Begründung angeführt, dass eine natür- ' . liche .‚Handlungseinheit vorliege. Das ist rechtsirrig; denn « diese beiden Begriffe schliessen einander aus. Die Frage, ' ob Fortsetzungszusammenhang gegeben ist, taucht erst dann auf, wenn der Tatrichter eine natürliche Handlungseinheit vermeint hat. a
2. Zwischen Straftaten, die sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Menschen richten, ist ein Portsetzungszusammenbang nicht möglich. Die körperliche Unversehrtheit ist ein solches Rechtsgut (OCHSt 1, 203, 204; BGH NIJW 1953, 1034). Die Vergehen nach § 340 StGB sind deshalb nicht "fortgesetzt" begangen.
3, Eine natürliche Handlungseinheit ist anzunehmen, wenn ' mehrere gleichartige körperliche Betätigungen räumlich und zeitlich in so engem Zusammenhange miteinander stehen, _ dass sie der natürlichen Betrachtung als Einheit erscheinen“: Zeitlich ist dieser Zusammenhang nur dann so eng, wenn die‘. einzelnen Handlungen unmittelbar aufeinander folgen (nest % 113/116; 59, 317; 72, 193/195; 74, 3755 76, 140/143; BGHSt ' 4, 217). Schon der weite zeitliche Zwischenraum zwischen.:_ den einzelnen festgestellten Fällen schliesst deshalb eine natürliche Handlungseinheit aus. Im übrigen hat der, Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 5. Juni 1951 (BEHSt 1, 219) eine natürliche Handlungseinheit für einen gleichen Fall ausdrücklich abgelehnt. Ausserdem: Läge eine natürliche Handlungseinheit vor, so hätte dies nur zur = Folge, dass das gesamte Verhalten des Angeklagten im Rechti
NT VERY)
on
R
- 4 -
sinne als eine Handlung anzusehen wäre und deshalb die einzelnen Körperverletzungen rechtlich zusammenträfen (gleichartige Idealkonkurrenz). Es bliebe also auch dann notwendig, die einzelnen Fälle festzustellen und nur wegen der erwiesenen Zahl tateinheitlich begangener Körper-
verletzungen zu verurteilen.
Die Strafkammer muss also in der neuen Verhandlung prüfen, wieviele Häftlinge mindestens der Angeklagte geschlagen hat und in welcher Weise. Darauf hinzuweisen ist noch, dass § 340 StGB als die engere Bestimmung den § 223 Abs 1 StGB ausschliesst, während Tateinheit mit § 223 a StGB möglich ist (die Fälle, in denen der Angeklagte ein gefährliches Werkzeug benutzt hat).
Bei dieser Sachlage bedürfen die Verfahrensrügen keiner Erörterung. Palls der Angeklagte in der neuen Verhandlung seine Beweisamträge wiederholt, hat die Strafkammer Gelegenheit, dem Vorbringen der Revision zu den bisherigen Ablehnungsgründen Rech-
nung zu tragen.
Dr. Moericke Werner Dr. Arndt
Menges Hoepner
%
en BE. \ Se
ara un mr
un Toms
Tree
“
nt nn a ei; Bee wor EEE ET TREE ES TRERPTET nen ar EEE rer an ar mem 0 ”
Er] m
> Suter
a - &
ar ee
en a
PR
-..
=