Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 09.11.1954 – 2 StR 615/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 615/53 | 2515 037
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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Zeitungsverleger Edouard DB El zu: - x GEREEEEE GEBR, geboren am ED 1892 in SCHEN:
wegen fortgesetzten versuchten Betruges
hat der 2,
Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 9. November 1954, an der teilgenommen haben:
für Recht
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr, Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Oberregierungsrat En bei üer Verkündung als Vertreter. der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter nun
als Urkundsbeanter de? Geschäftsstelle,
erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 20. August 1955 mit den Feststellungen im ersten Falle (Rundschreiben "EgmMB Helfer für Auftragserteilungen") und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben, In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Iand-
gericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten
"wegen fortgesetzten versuchten Betruges in Tateinheit mit Vergehen gegen § 4 UnIWGE, wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Vergehen gegen § 4 Un1We und wegen eines weiteren fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis"
verurteilt. Er hat die unbeschränkt eingelegte Revision nur zu den beiden ersten Fällen begründet. Sie ist deshalb zum dritten Falle unzulässig , § 344 StPO. Im ersten Falle hat sie Erfolg.
1: Der Angeklagte richtete im Januar 1952 an etwa 3 100 Unternehmer ein Rundschreiben mit der !iberschrift "Des Helfer für Auftragserteilungen und für die Vergebung von
"Öffentlichen Ausschreibungen" ", In ihm spiegelte er vor,
ter ‚habe über den Rahmen des üblichen hinausgehende gute Beziehungen zu den Warenbeschaffungsstellen der Bundesbehörden und sei auf Grund dieser Verbindungen
in der Lage, die- Angebote der verschiedenen Firmen wirkungsvoller und erfolgversprechender an die richtigen Stellen zu bringen, als die betreffende Firma selbst oder ihr Vertreter."
Er erbot sich, die Anschriften der Unternehmer auf Karteikarten mit allen Arbeits- und Lieferungsmöglichkeiten gegen Zahlung von 5 DM den Beschaffungsäntern zuzuleiten, die dann den Unternehmer "ohne jeden Zweifel für eine Offerte und Preiskalkulation heranziehen" würden. Der Angeklagte erhielt
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auf diese Weise über 1000 DM. Erst als Anzeigen gegen ihn eingelaufen waren und die Kriminalpolizei ihn am 24. April 1952 verantwortlich vernommen hatte, übersandte er am 28. April 1952 !.
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"einer grösseren Zahl von Ministerien und Bundesdienst- iS stellen eine Liste mit 2530 Firmen aller Branchen und bat, diese bei Offerteneinholung zu berücksichtigen."
Die Strafkammer nimmt an, dass die Unternehmer "an die vom Angeklagten vorgespiegelten Beziehungen nicht geglaubt, sondern ihm die 5 DM nur als Gegenleistung dafür geschickt" haben, "dass er ihre Adresse und Geschäftsunterlagen bei den 5 massgeblichen Bundesbehörden abgab und ihnen deren Anschriften FÜ mitteilte". Sie hält daher nur einen versuchten Betrug- für
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gegeben. Hierzu bemerkt sie:
"Die Einlassung des Angeklagten, er habe die Firmen nicht "betrügen" wollen, schliesst den Vorsatz nicht aus, da der Angeklagte alle objektiven Merkmale des
§ 263 StGB erkannt und gewollt hat und auch die Absicht auf einen rechtswidrigen Vermögensvorteil vorliegt. Der Irrtum des Angeklagten, der in der Wertung dieses Sachverhalts liegt, ist unerheblich."
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Mit dieser formelhaften Wendung ist der innere Tatbestand i des § 263 StGB nicht dargetan. Die Strafkammer geht selbst davon aus, dass die Unternehmer nicht getäuscht und nicht geschädigt sind, die äusseren Merkmale des § 263 StGB insoweit also nicht vorliegen. Deshalb sind klare Feststellungen zur inneren Tatseite unentbehrlich. Das gilt insbesondere vom Schädigungsvorsatz. Es ist nicht ohne weiteres sicher, dass der Angeklagte die Unternehmer hat schädigen wollen, obwohl sie selbst in der Weitergabe ihrer Geschäftsunter-
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lagen eine Leistung sehen, die dem Betrag von jeweils 5 DM entspricht. Das Urteil führt sogar an, dass der Angeklagte sich in einem Irrtum befunden habe. Ob er, wie die Strafkammer meint, unerheblich gewesen ist, kann der Senat nicht nachprüfen, da das Urteil nicht angibt, wor’iber der Angeklagte geirrt hat. Auch ein Verbotsirrtum kann bedeutsam sein
(BGHSt 2, 194 ff).
Die Anwendung des § 4 UnlWG begründet die Strafkammer mit der Wiedergabe seines Wortlauts. Das reicht nicht aus. Zwar stellt das Urteil einwandfrei fest, dass der Angeklagte in Mitteilungen, die für einen grösseren Kreis von Personen bestimmt waren, über geschäftliche Verhältnisse, nämlich seine Beziehungen zu Bundesbehörden, unrichtige Angaben gemacht hat, § 4 Uni1WG ist jedoch nur dann erfüllt, wenn die Angaben zur Irreführung geeignet waren und der Angeklagte in der Absich handelte, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Das lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.
§ 4 UniWG setzt allerdings nicht voraus, dass die Empfänger der Mitteilungen sich durch die unrichtigen Angaben täuschen lassen. Es genügt, dass die Angaben hierzu ("in der Richtung des Anscheins eines besonders günstigen Angebots", RGSt 63, 120) geeignet sind. Von den Unternehmern, an die der Angeklagte sich wandte, liess nicht ein einziger sich irreführen. Dies kann dafür sprechen, dass seine Angaben hierzu ungeeignet waren. Jedenfalls bedurfte das der Prüfung.
Auf dem Gebiet, auf dem sich der Angeklagte betätigt hat, findet ein Wettbewerb kaum statt. Das setzt § 4 im Gegensatz zu den §§ 1, 12, 14 UnlW$ auch nicht voraus (R6St 71, 16). Für die Frage, ob das Rundschreiben des Angeklagten den An-
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schein eines besonders günstigen Angebots hervorruft, ist es jedoch bedeutsam; denn es lässt sich nicht mit "sonst üblichen Angeboten" vergleichen. Besonders günstig ist das i Angebot des Angeklagten daher nur dann gewesen, wenn es
vorteilhafter erschien, als es der Fall wäre, wenn der Angeklagte über seine Beziehungen zu den Bundesbehörden die u Wahrheit gesagt hätte. Das liegt nahe, bedarf jedoch tat-
richterlicher Prüfung, besonders zur inneren Tatseite. ‚N 2. In einem Rundschreiben vom 8. April 1952 spiegelte der : Angeklagte dem Empfänger vor, er könne einen sicheren Auf- 8
trag über 37.338 DM vermitteln. Er verlangte 200 DM als
"Vorausprovision".:Er erklärte hierbei, dass der Empfänger der einzige sei, an den er sich wende. Tatsächlich schickte er das Schreiben an 150 bis 180 Unternehmer. Elf zahlten hierauf insgesamt 1200 DM. Einen Auftrag hat der Angeklagte De nicht vermittelt.
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In diesem Falle tragen die Feststellungen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich eines vollendeten Betruges schuldig gemacht. Die Revision meint, der Angeklagte '; sei überzeugt gewesen, von dem Amerikaner KB "entsprechende Aufträge" zu erhalten. Das Urteil stellt jedoch fest, dass KB üem Angeklagten nicht einmal einen einzigen Auf-_ 5 trag zur Vermittlung angeboten habe. Der Angeklagte hat ausser-.# dem nach dem Urteil zugegeben, die "Unwahrheiten in seinem > Schreiben" erkannt zu haben. Auch zur inneren Tatseite bestehe) deshalb keine Zweifel. j
Das Rundschreiben vom 8. April 1952 ruft nach den Feststellungen den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervor. In ihm betont der Angeklagte die vorteilhaften Preise \, und Bedingungen, die "prachtvolle Auftragssicherung", die -
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“ hörden eine Firmenliste übersandt. Es ist deshalb auch zu
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guten Beziehungen zu dem Auftraggeber, der wie ein Bruder j zu ihm sei. "Das Sorgenkind betreffs geärückter Preise u.a. haben wir also nicht." Der Angeklagte hebt demnach hervor, . dass sein Angebot gegenüber anderen besonders günstig sei, ' und zwar auf Grund der vorgetäuschten engen Beziehungen zu dem Auftraggeber. Er hat mit seinen unrichtigen Angaben sogar Erfolg gehabt. Dass dies in seiner Absicht lag, kann nach dem Sachverhalt nicht zweifelhaft sein. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt daher gleichzeitig den Tatbestand des
§ 4 Imiwc.
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3. Für die neue Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisen:
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Der Angeklagte hat das erste Rundschreiben im Januar 1952 herausgehen lassen, jedoch erst Ende April 1952 nach seiner Vernehmung durch die Kriminalpolizei den Bundesbe-
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prüfen, ob der Angeklagte, als er das Rundschreiben verteilte, überhaupt die Absicht hatte, in dem versprochenen Sinne
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für die Unternehmer tätig zu sein. Fehlte es hieran, so läge ein vollendeter Betrug vor. Seine Tätigkeit Ende April 1952 wäre dann nur ein Ausgleich des bereits im Januar eingetretenen Schadens.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges