Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 04.11.1954 – 3 StR 277/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ist ein Strafverfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1949 durch Urteil eingestellt worden, so kann es nach Rechtskraft des Urteils nicht erneuert werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß „ der Angeklagte eine weitere Straftat vör dem Stichtag (15. September 1949) begangen hat und die für diese und für die amnestierte Straftat zu erwartende Gesamtstrafe die in § 3 Abs 1 vorgesehene Höchststrafe überschreiten würde. Jedoch darf unter diesen Umständen das Verfahren wegen der weiteren Straftat nicht eingestellt werden, auch wenn für sie allein keine die Höchststrafe des § 3 Abs 1 überschreitende Strafe zu erwarten ist (vgl auch BGHSt 3, 134

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Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

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Gesetz: Straffreiheitsgesetz 1949 §§ 3 Abs 1, 4 Abs 1° und 4, 5. Rechtssatz:

Ist ein Strafverfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1949 durch Urteil eingestellt worden, so kann es nach Rechtskraft des Urteils nicht erneuert werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß

„ der Angeklagte eine weitere Straftat vör dem Stichtag (15. September 1949) begangen hat und die für diese und für die amnestierte Straftat zu erwartende Gesamtstrafe die in § 3 Abs 1 vorgesehene Höchststrafe überschreiten würde. Jedoch darf unter diesen Umständen das Verfahren wegen der weiteren Straftat nicht eingestellt werden, auch wenn für sie allein keine die Höchststrafe des § 3 Abs 1 überschreitende Strafe zu erwarten ist (vgl auch BGHSt 3, 134

Aktenzeichen: 3 StR 277/54 Urteil des BGH vom 4. November 1954 LG Wiesbaden

3_StR_ 2771/54

Im Namen des volkes

In der Strafsache gegen

1. den Sänger Friedrich Ki aus 4 geboren am @. Gm a a s 2. die Hausfrau Martha Luise

KB geb. Kö aus VB- , geboren an @. REED «> in vn

wegen Abtreibung u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof.,Dr,Busch Bundesrichter Martin Bundesrichier Maaß

Bundesrichter Dr.Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt We bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 2, Dezember 1953 aufgehoben:

1.)mit den Feststellungen: a) soweit beide im Falle des Flüchtlingsmäd-

chens UMB verurteilt worden sind b) ferner soweit Ki in Falle We@iB verurteilt worden ist,

2.)im Gesamtstrafausspruch. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

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Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten der Rechtsmittel, an das Lanägericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlicher Abtreibung in drei Fällen und wegen einer versuchten gemeinschaftlichen Abtreibung, Ki außerdem wegen Abtreibung in zwei weiteren Fällen verurteilt worden.

In weiteren zwei Fällen der versuchten gemeinschaftlichen Abtreibung ist. das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden. Die Revisionen: der Angeklagten haben teilweise Erfolg.

I. Revision des Angeklagten, Ki@ip.

1.) Verfahrensrügen:

a) Die Rüge, daß die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt seien, hat der Verteidiger in der Verhandlung fallen lassen.

b) Auf die Rüge, § 245 StPO sei verletzt worden, weil die Ärztin Dr.med. DW nicht ordnungsgemäß als Sachverständige vernommen worden sei, braucht nicht eingegangen zu werden, weil im Falle Wa, auf den allein sich diese Verfahrensrüge bezieht, das Urteil jedenfalls auf die Sachrüge hin aufgehoben werden muß,

c) Im Falle des Flüchtlingsmädchens VB trägt die Revision vor, die unbestimmte Angabe des Urteils über die Tatzeit lasse es nicht ausgeschlossen erscheinen, daß die Tat vor dem 15. September 1949 begangen worden sei, Das - Gericht habe deshalb erörtern müssen, ob nicht auch für diese Tat durch das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 Straffreiheit gewährt sei. Diese Rüge geht fehl. Den genauen Zeitpunkt der Tat konnte das Landgericht nicht feststellen. Ersichtlich konnte es die Möglichkeit der Begehung nach dem 15. September 1949 nicht ausschließen.

Der Senat hat im Einklang mit der bisher ständigen Rechtsprechung dahin entschieden, daß das Straffreiheitsgesetz keine Anwendung findet, wenn nicht festgestellt werden kann, daß die Tat vor dem Stichtag der Amnestie begangen worden ist. Straffreiheit kann als ausnahmsweise vorgesehener Eingri?f in den regelmäßigen Gang der Rechtspflege nur dann Platz greifen, wenn ihre Voraussetzungen voll nachgewiesen sind (RGSt 53, 324 und öfter).

2,)Sachrügen:

a) Im Falle des Flüchtlingsmädchens VB tragen | die Feststellungen, wie die Revision zutreffend geltend macht, die Annahme einer vollendeten Abtreibung nicht. Die Ausführungen des Urteils ergeben weder, daß VD schwanger war, noch daß der Eingriff des Angeklagten

eine Schwangerschaft beseitigt hat. Dieser Rechtsfeh-

ler zwingt dazu, das Urteil in diesem Falle mit den Feststellungen aufzuheben.

b) Im Falle des Mädchens aus der He@lPstraße hat der Angeklagte nach den Urteilsausführungen auf die gleiche Weise wie bei dem Flüchtlingsmädchen Up, also durch Einspritzen einer Seifenlösung in die Gebärmutter, in der Wohnung des Mädchens abgetrieben und einen Erfolg erzielt. Diese Feststeilungen rechtfertigen, insbesondere im Zusammenhang mit den Ausführungen des Urteils zu

den übrigen Fällen, die Annahme einer vollendeten Abireibung. Die Ansicht der Revision, damit sei nur der Versuch einer Abtreibung dargeten, geht deshalb fehl.

e) Auch im Falle der amerikanischen Offiziersfrau verfehlt der Revisionsangriff sein Ziel. Das Landgeri.cht

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stellt fest, der Angeklagte habe bei einer amerikanischen Offiziersfrau in deren Wohnung die Leibesfrucht durch Einspritzen einer Seifenlauge entfernt und dafür von der Amerikanerin 100 DM erhalten. Damit ist nicht nur eine versuchte, sondern eine vollendete Abtreibung nachgewiesen,

d) Im Falle Wal macht die Revision geltend, eine Einspritzung von Seifenwasser in die Scheide, wie sie vom Landgericht festgestellt worden ist, sei niemals geeignet, eine Luftembolie herbeizuführen. Das Landgericht habe deshalb zu Unrecht angenommen, daß die Einspritzung den Tod des Fräulein Vai verursacht habe, Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung sei deshalb nicht gerechtfertigt.

Das Landgericht geht von dem Erfahrungssatz aus, wenn bei einem Eingriff, wie ihn der Angeklagte hier vorgenommen hat, mit der Seifenlauge Luft, die im Ballon geblieben war, in die Gebärmutter gelangt, so wird sie von der offenen Blutbahn schnell aufgesogen. Gelangt sie in größeren Mengen in das Herz, so erzeugt sie eine Herzembolie. Kleinere Mengen rufen, wenn sie mit dem Blut Eintritt in das Gehirn finden, eine Gehirnembolie hervor. In beiden Fällen tritt der Tod sofort ein. Bei der Leichenöffnung hat der Arzt Dr.med. Kieiiiii> im Herzen der Toten Luft gefunden. Jedoch reichte die vorgefundene Henge nicht aus, eine Herzembolie zu verursachen. Das Landgericht schließt daraus, daß Luftteile in das Gehirn getragen worden sind und hier eine Gehirnembolie hervorgerufen haben, die alsbald zum Tode führte,

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Nun hat der Angeklagte aber, wie das Landgericht unterstellt, die Einspritzung in die Scheide gemacht und nicht in die Gebärmutter, weil der Nuttermund schon geöffnet wer und Reste von Blut und Schleim daran klebten. Ferner wurden bei der chemisch-mikroskopischen Untersuchung weder im Blut noch in der Gebärmtterflüssigkeit "Anhaltspunkte für eine Seifenlösung" oder eine andere alkalische Flüssigkeit gefunden. Es erheben sich deshalb zwei Fragen. Erstens: konnte bei Einspritzung in die Scheide Luft in die Gebärmutter und damit in die Blutbahn gelangen? Zweitens: kann im vorliegenden Falle Luft in die Blutbahn gelangt sein, ohne daß Teile der Seifenlösung gleichzeitig in die Blutbahn oder doch in die Gebärmutterflüssigkeit gelangten und dort nachzuweisen waren? Nur wenn auch .diese Frage bejaht wird, ist ie Folgerung des Landgerichts begründet, Fräulein Weg sei infolge einer Gehirnembolie gestorpen, die äurch die Einspritzung des Angeklagten hervorgerufen wurde, Die Urteilsausführungen lassen nicht erkennen, daß diese Fragen mit den Sachverständigen erörtert und sodann vom Landgericht entschieden worden sind. Die Feststellungen sinä somit lückenhaft und tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der dazu zwingt, das Urteil in diesem Falle insoweit aufzuheben, als der Angeklagte Ki betroffen ist.

3.) In den Fällen des Flüchtlingsmädchens UP und des Fräulein Wa@B ist die Sache demnach zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Lanägericht zurückzuverweisen. Dieses wird folgendes zu beachten haben:

a) Wenn im Falle Ui festgestellt werden sollte, daß die Tat vor dem 15. September 1949 begangen worden

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ist und daß nur ein Versuch vorliegt, so sind bei der Prüfung der Frage, ob das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 zugunsten des Beschwerdeführers Platz greift, falls das Landgericht für diese Tat keine seshs Monate übersteigende Gefängnisstrafe für verwirkt erachten sollte, die Fälle K@® und Ku zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist das Verfahren durch das angefochtene Urteil eingestellt worden. Wenn für die Abtreibungshandlungen in den Fällen KB, Ku und Ursula auf eine. sechs Monate übersteigende Gesamtgefängnisstrafe zu erkennen gewesen wäre; so würde die Einstellung in den Fällen K@P und Ku@@® rechtlich nicht zulässig gewesen sein (§ 4 Abs 1 und. 4, § 3 Abs 1 Straffreiheitsgesetz 1949). Gleichwohl würde es bei der Einstellung zu bewenden haben. Da sie durch Urteil ausgesprochen worden ist, ist sie rechtskräftig. Das ergibt sich schon aus § 5 Abs 2 des Gesetzes. Diese Vorschrift gestattet nur bei der Einstellung durch Beschluß außerhalb der Hauptverhandlung die Erneuerung der Anklage. Das Verfahren wegen des Falles UgD wäre jedoch, auch wenn das Landgericht für diese Tat allein keine sechs Monate übersteigende Gefängnisstrafe für verwirkt erachtet, nicht niedergeschlagen, weil die Rechtslage zur Zeit des Inkrafttretens des Straffreiheitsgesetzes der Entscheidung über seine Anwendung zugrunde zu legen ist.

b) Im Falle WeB hat der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen eine voliendete Abtreibung begangen. Denn zum Tatbestand der Abtreibung gehört es nicht, daß die Schwangere die Tötung der Frucht überlebt hat (BGHSt 1, 278 und 280). Wenn die Schwangere infolge des zum Zwecke der Fruchttötung vorgenommenen Eingriffs gleich-

zeitig mit der Frucht stirbt, so ist die Abtreibung vollendet.

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II. Revision der Angeklagten KB.

1. )Das Landgericht hat die Angeklagte in den Fällen va, Kis@P, Kucs@B und Va der gemeinschaftlichen Abtreibung, begangen mit dem Angeklagten Ki, für schuldig befunden. Die Revision macht hiergegen geltend, in allen Fällen habe die Angeklagte nur zu den Abtreibungstaten des Mitangeklagten Ki Hilfe geleistet. Mittäterschaft im Sinne des § 47 StGB setze voraus, daß der Beschuldigte die Merkmale des fraglichen Tatbestandes mindestens zu einem Teil unmittelbar verwirklicht habe. Bei der Abtreibung sei Mittäter nur derjenige, der bei der eigentlichen Abtreibungshandlung, d.h. bei der Einführung des die Abtreibung bewirkenden Stoffes, selbst mittätig sei. Die Beschwerdeführerin habe nur einen Raum zur Verfügung gestellt oder warmes Wasser zubereitet oder ähnliche Handreichungen verrichtet. Derartige Betätigungen seien nur Hilfeleistungen, aber keine Ausführungshandlungen. Die auch in der Rechtsprechung vertretene subjektive Lehre, die darauf abstellt, ob der Beschuldigte die Tat als eigene oder als fremde gewollt habe, sei eine an der wahren Sachlage vorübergehende theoretische Konstruktion.

Damit kann die Revision nicht durchdringen.

Zwar ist ihr darin beizupflichten, daß die Worte "die Tat als eigene oder als fremde wollen" das Wesen der Sache nicht hinreichend auszudrücken vermögen, Ihr formelhafter Gebrauch birgt deshalb die Gefahr in sich, daß der Richter im einzelnen Faile den Sachverhalt nicht erschöpfend in der Richtung würdigt, ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt. Dies hat das Reichsgericht schon in der Entscheidung RGSt 15, 303 beanstandet. Mittäter

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ist aber gleichwohl - entgegen der Meinung der Revision -— nicht nur derjenige, der den gesamten Tatbestand oder wenigstens einige seiner Merkmale verwirklicht. Vielmehr kann auch derjenige Mittäter sein, dessen Tatbeitrag sich in bloß seelischen Verursachungsakten oder in äußerlich gesehen nur vorbereitenden oder unterstützenden Handlungen erschöpft. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß er mit den übrigen NMitwirkenden zusammen den unbedingten Verwirklichungswillen hat, d.h. daß er nicht die Entscheidung über- die Ausführung der Tat den anderen völlig Üüberläßt und, sich deren Willen unterordnend, zum bloßen Werkzeug wird (RGSt 3, 181), und ferner daß er als Nitträger des gemeinschaftlichen Tatentschlusses dessen Verwirklichung mittels. einer auf die Mitwirkenden verteilten gemeinsamen Tätigkeit anstrebt und dementsprechend hierfür einen Tatbeitrag leistet.

So liegt der Fall hier. Die Angeklagte hat in den Fällen U, Kis@iw, Kus@B una We, aber auch schon in dem Falle Ku@®, die Verbindung zu dem Mitangeklagten Ki hergestellt. Sie hat die Ku überredet, einen fruchttötenden Eingriff vornehmen zu lassen, nachdem sie ihr zugesichert hatte, sie könne den geforderten Abtreibungslohn von 50 DM auch in Raten abzahlen. Als das Flüchtlingsmädchen U ihr anversraute, daß sie Schwanger sei, den Schwängerer aber nicht heiraten, andererseits wegen ihrer Armut das Kind nicht zur Welt bringen könne, erklärte sich die Angeklagte bereit, dem Mädchen "zu einem Eingriff zu verhelfen". Die Kistner kam durch Vermittlung der Ku, die Kug@P und die vage durch Vermittlung der Kistner zur Angeklagten. In all diesen Fällen wurde die Abtreibung in der Wohnung der

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Angeklagten KB vorgenommen. Sie holte Ki herbei, richtete ein Lager für die Schwangere, kochte die von Ki@WEB mitgebrachten Abtreibungswerkzeuge aus und bereitete die Seifenlösung für die Einspritzung zu. Nur im Falle WailD hat Ki selbst die Geräte ausgekocht und die Seifenlösung hergestellt, weil die Angeklagte eines ihrer jüngeren Kinder im Nebenzimmer festhalten mußte. Der Angeklagte hatte in allen Fällen unter Verwendung eines. Mutterspiegels die Seifen- “ lösung mittels einer Frauendusche eingespritzt. Scweit die Schwangeren für die Vornahme des Eingriffs Geld an Ki zaniten, gab dieser einen Teil hiervon der Beschwerdeführerin.

Naeh allem hat die Angeklagte K@MB nicht in Unterordnung unter den Willen Ki dessen Abtreibungsvorhaben unterstützt. Vielmehr hat sie aus eigenem Antrieb die ersten Schritte getan, um die Abtreibung in die VWege zu leiten. In jedem Falle waren beide Angeklagte zur gemeinschaftlichen Ausführung der Tat entschlossen. Die zur Ausführung der Tat erforderliche Arbeit teilten sie dergestalt unter sich, daß die Einspritzung, die in aller Regel nur von einer Person vollzogen werden kann, dem Mitangeklagten Ki, die übrigen zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin zufielen. Rechtliche Bedenken gegen die Annahme, daß sie in allen Fällen die Abtreibung gemeinschaftlich mit Ki als Mittäterin begangen hat, können demnach nicht erhoben werden.

2.)Jedoch muß das Urteil im Falle U, auch soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, aufgehoben wer-

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den, weil, wie bereits oben zu I 2 a ausgeführt ist, die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nur eine versuchte Abtreibung ergeben, während das Landgericht vollendete Abtreibung angenommen hat. Das Landgericht wird bei der neuen Entscheidung gegebenenfalls auch die oben unter I 3 a dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben.

3,)Rechtlich fehlerhaft ist es, daß im Falle Wa@B- @ nur versuchte Abtreibung angenommen worden ist (vel oben I 3 b). Indessen ist die Angeklagte dadurch nicht beschwert.

4.)Abresehen vom Fall UP hat die Revision somit keinen Erfolg.

Glanzmanr Busch Martin

Bundesrichter Maaß Dr.Wiefels ist erkrankt und dadurch an der Unterschrift verhindert, Glanzmann