Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 19.06.1952 – 4 StR 342/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Hausfrau Sophie PD EEEEB zev. WEB. ohne festen Wohnsitz, geboren am ES 1912 in Ki.
z Zt. in Untersuchungshaft. wegen Diebstahls i.R.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung vom 19. Juni 1952. an der veilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Groß
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin
als beisitzende Richter,
. Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster (Westfalen) vom 8. Februar 1952 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die l4-mal einschlägig vorbestrafte Angeklagte ist wegen eines unter den Voraussetzungen des Rückfalls begangenen Taschendiebstahls als gefährliche Gevohnheitsverbrecherin zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 lionaten und zum Verlust der bürgerlichen Threnrechte vervrteilt worden Ausserden hat das Landgericht ihre Sicherungsverwahrung angeoränet. Die Revision der Angeklagten rügt mit Erfolg, dass das Gericht der ihm durch § 244 Abs 2 StPO auferlegten Pflicht zur Wahrheitserforschung nicht entsprochen hat.
Die Angeklagte ist nach ihrer Entlassung aus der Volksschule bis zu ihrem 18. Lebensjahr wegen epileptischer Anfälle in Heil- und Pflegeanstalten untergebracht gewesen. Nach dem auf ein ärztliches Gutachten gestützten Urteil des Landgerichts in Köln vom 4, Oktober 1938 litt die Angeklagte damals nur in leichtem Masse an angeborenem Schwachsinn und Epilepsie und ist deshalb auch unfruchtbar gemacht worden, Zu einer erneuter Begutachtung der Angeklagten auf ihren Geisteszustand hat das erkennende Gericht nach ihrem Eindruck und ihrem Gesamtverhalten. die Überlegung erkennen liessen, keine Veranlassung gesehen, sondern sie für voll zurechnungsfähig eracl.tet.
Dabei hat die Strafkammer verkannt, dass die Angeklagte, auch wenn sie bei und nach der Tat überlegt gehandelt hat, gleichwohl durch die vorhandene krankhafte Anlage nicht nur in dem Vermögen, das Unerlaubte der Tat einzusehen, sondern vor allem auch in ihrem Bestimmungsvermögen erheblich geschwächt sein kann. Dass zudem die nu Strafkammer zu einem abschliessenden Urteil über den Geisteszustand, zu dem ein Sachverständiger in der Regel eine mehrwöchige Beobachtung benötigt, auf Grund einer kurzen Verhandlung in der lage gewesen sein sollte, kann nicht angenommen werden.
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Die vor fast 14 Jahren einmal erfolgte Tachärztliche Begutachtung der Angeklagten enthob das Gericht nicht der Verpflichtung, auch selbst einen Sachverständigen über ihren Geisteszustand zu hören; denn weder steht fest, dass die Strafkammer auf Grund des damals erstetteten Gutachtens zu denselben Schlüssen gelangt wäre. wie seinerzeit das Lendgericht in Köln, noch kann insbesondere die Möglichkeit zusgeschlossen werden, dass der Geisteszustand der Angeklagten sich in den verflossenen 14 Jehren, zumal unter etwaigen Folgewirkungen der Unfruchtbarmachung, erheblich gewandelt hat.
Unter solchen Umständen hätte die Strafkammer von der Zuziehung eines Facharztes unsoweniger Abstand nehmen dürfen, als eine so eingreifende ilassnahme, wie die Sicherungsverwahrung es ist, nur nach zsorgfültigster Erschöpfung alleı erreichbaren Erkenntnisquellen angeordnet werden darf.
Groß Krumme Hörchner Engels Dr. Augustin