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BGH Entscheidung vom 28.10.1954 – 3 StR 326/54

3. Strafsenat

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3 StR 326/54 2284 061 25

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schornsteinfeger Karl 2 HEEEEEEEED zus rei D. CEMEB, geboren am. ED ED in

wegen schweren Landfriedensbruches u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter kartin Bundesrichter Dr. Wwiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE vei Ger Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

ilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recat erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Marburg an der Lahn vom

16. September 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung

zur Bewährung und die Kosten des Recutsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen schweren Landfriedensbruchs in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit schwerem Hausfriedensbruch, zur Gesamtstrafe von neun kionaten Gefängnis verurteilt worden. liit seiner Revision macht er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts

geltend.

I. Zur 3egründung bringt sie vor, das Landgericht habe Verjährung zu Unrecht verneint. Die Taten seien 1933 und 1935 begangen worden, also im Zeitpunkt der Einleitung der Strafverfolgung verjährt gewesen. Das Hessische Gesetz zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 29. Mai 1946 (GVBl 136) verstosse gegen Art 103 GrundG.: Denn dadurch

sei eine nicht oder nicht mehr strafbare Handlung nachträglich wieder für strafbar erklärt vorden. Ausserdem gehöre das in Frage stehende Rechtsgebiet zur ausschliesslichen Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes.

Aber auch wenn man das Hessische Ahndungsgesetz als gültig ansehe, seien die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für dessen Anwendbarkeit nicht gegeben, Der Angeklagte habe selbst nicht aus politischen, rassischen oder religiönsfeindlichen Gefühlen gehandelt. Er habe sich an den Ausschreitungen gegen die Juden nicht beteiligt, auch nicht an dem Vorgehen der Menge gegen HB vor dem ACEEEEEB Hause. Der festgestellte Sachverhalt gebe keinen Anhalt für die annahme, dass der „ngeklagte gegen „itglieder jüdischer Familien irgendwie gewalttätig vorgesangen sei.

Unzutreffend sei ferner die Weinung des Landgerichts, der Angeklagte sei während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus politischen, rassischen oder relisionsfeindlichen Gründen nicht bestraft worden. Das Er-

mittlungsverfahren im Falle GriiiB sei aus sachlichen Erwägungen eingestellt worden.

Grundsätze der Gerechtigkeit und der Gleichheit aller vor dem Gesetz verlangten die nachträgliche Sühne der Straftaten nicht: Das sei unabhängig von den Feststellungen des Lendgerickts vom Revisionsgericht selbständig zu prüfen, weil die Verjährung eine Verfahrensvoraussetzung betreffe.

II. Lit ihren Angriffen kann die Revision nicht durch-

dringen. Nur zur Prüfung der Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung ist Zurückverweisung der Sache

geboten.

1.) Die Vorschriften über die Verjährung der Strafverfolgung gehören nur dem Verfahrensrecht an. der :intritt der Verjährung schafft ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen zu beachten ist (BGHSt 2, 3C0 ‚306/). Das Revisionsgericht hat daher das Vorliegen der Verfahrensgrundlage selbständig zu prüfen. Insoweit ist der Revision zuzustimmen. KEicht gefolgt könnte ihr werden, wenn sie ganz allgemein behaupten wollte, das Revisionsgericht sei von den Feststellungen des Tatrichters unabhängig. Sie sind nämlich für das Revisionsgericht bindend, soweit sie nicht unmittelbar zu dem Prozesshindernis der Verjährung getroffen sind,sondern zur Tat selbst, somit zu dem ganzen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Tatbestand verwirklicht worden ist (vgl R6GSt 69, 318).

2.) Die Folge des rein verfahrensrechtlichen Charakters der Verjährung ist, dass der Unrechtsgehalt der Straftat durch Zeitablauf nicht berührt wird. Der staatliche Strafanspruch wird nicht beseitigt. ur dessen Durchführbarkeit wird aufgehoben dadurch, dass die Verfolgbarkeit der an sich strafbaren Tat mangels Öffentlichen Interesses ausgeschlossen wird (3GH NJW 1952, 271 Nr 17).

Infolgedessen kann keine Rede davon sein, dass nachträglich eine straflose oder nicht mehr strafbare Handlung durch das Eessische Ahndungsgesetz wieder für strafbar erklärt worden ist. Nur das Hindernis ist aus dem Weg geräumt worden, das der Durchsetzung des fortbestehenden rechtmässigen Strafanspruchs entgegenstand.

Damit erledigt sich der Einwand, das Hessische \hndungsgesetz verstosse gegen Art 103 GrundG. Soweit es die Ver-Jährungsbestimmungen des Strafgesetzbuches ändert, gilt es nach Art 125 Nr 1, 2 Grund} weiter. Der Hinweis auf die Regelung eines Rechtsgebietes, das der Zuständigkeit des Bundes vorbehalten ist, geht fehl, weil 1946 eine Gesetzgebun:ssmöglichkeit durch das Reich nicht mehr und durch

den Bund noch nicht bestand .(vs;1 BVerfGE 1, 418 (823 - 42575; BGHSt 4, 379).

3.) Es handelt sich demnach nur noch darum, ob der Angeklagte Verbrechen oder Vergehen begangen hat, die während der nationalsozialistischen Gewealtherrschaft aus politischen. rassischen oder religionsfeindlichen Gründen nicht bestraft worden sind; ferner ob Grundsätze der Gerechtigkeit, insbesondere die Gleichheit aller vor dem Gesetz, die nachträgliche Sühne verlangen. ille diere Fragen sind ent-

gegen der Ansicht der Revision zu bejahen.

a) Nach den Feststellungen haben sich in GIB zwei Vorfälle mit schweren Ausschreitungen gegen Juden ereignet; an denen der Angeklagte massgsblich beteiligt war.

Im Kärz 19353 versammelte sich vor dem Hause der jüdischen Familie Adler eine Menschenmenge und drängte mit den Rufen "Juden raus; schlagt die Juden tot" zum Hause hin. Anführer der Menge war neben einem inzwischen verstorbenen Teilnehmer der Angeklagte, der SA- oder NSKK-Uniform trug. während die Masse draussen tobte, drang er

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in die Wohnung. der Familie AD ein, wo er den mit ihr befreundeten Dentisten HEEW antrat. Er fasste ihn an irm und zerrte ihn bis an die Haustüre. Dort überliess er ihn dem 'tobenden Haufen, der ihn mit dem Schimpfwort "Judenknecht" empfing und schwer misshandelte. Alle Hitglieder der Fanilie AD wurden ebenfalls geschlagen

Am 12. August 1935 rottete sich vor dem Hause der Familie Grab eine grössere Anzahl Menschen zusammen, die Schmäh- und Drohrufe ausstiessen. Sie warfen an der Rückfront des Hauses mit Steinen die Fenster ein und brachen die verschlossene Haustüre auf. Als erster stürmte der Angeklagte in die Wohnung, hinter ihm kamen weitere Teilnehmer.

Dieses, Verhalten hat das Landgericht mit Recht als schweren Landfriedensbruch nach § 125 Abs 2 StGB in zwei Fällen beurteilt. Der Angeklagte hat jeweils an einer öffentlichen Zusammenrottung einer iienschenme: ge teilgenommen, die mit vereinten Kräften im ersten Falle mindestens gegen Personen, im zweiten Falle mindestens gegen Sachen Gewalttätigkeiten begangen hat. Er ist ausserdem in beiden Fällen ohne kechtsirrtum als Rädelsführer betrachtet worden. Als"bekannter Aktivist"hat er geistig und körperlich eine führende Rolle gespielt und ist immer als erster in die Eäuser der Juden eingedrungen. überdies hat er eigenhändig Gewalthandlungen ausgeführt oder wenigstens sich als Littäter an solchen beteiligt, was zur Anwendung der verschärften Strafdrohung genügt (3GHSt 2, 279 „28475 BGH 4 StR 799,752 Urteil vom 25. Februar 1954). Im ersten Fall hat er den Hupfelä aus der Wohnung gezerrt und der verhetzten lenge ausgeliefert.

Im zweiten Fall hat er selber die Türe aufgebrochen oder sich am Aufbrechen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen, also mit Tätervorsatz, beteiligt. Dass

.

im Falle Grünstein neben schwerem Landfriedenebruch auch schwerer Hausfriedensbruch tateinheitlich zusammentrifft, hat der Erstrichter mit Recht angenommen.

b) Diese Verbrechen sind aus politischen und rassischen Gründen nicht verfolgt worden. Im Falle AB ist nach den Feststellungen des Landgerichts keine Strafverfolgung eingeleitet worden. Nach Erlassung des Straffreiheitsgesetzes vom 7. August 1934 (RGBl 1934 I 769) hätte sich der ingeklagte auf dessen § 3 Nr 3 berufen können. Im Falle Grünstein ist das Verfahren eingestellt worden, weil die Aussage der einzigen Belastungszeugin Ilse Steg» als nicht ausreichend erachtet worden ist.

Vergebens kämpft die Revision gegen die Luffassung des Landgerichts an, der Angeklagte habe aus politischen und rassischen Gründen gehandelt und sei während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus politischen Gründen nicht bestraft worden.

Zunächst ist nicht entscheidend, ob der Angeklagte aus volitischen oder rassischen Gründen gehandelt hat. Denn Art 1 des Hessischen Ahndungsgesetzes will alle Ver-

brechen oder Vergehen, die während der nationelsozialistischen

Zeit aus politischen Gründen nicht gesühnt worden sind, unter bestimmten Voraussetzungen verfolgt wissen. Die 3egehung aus politischen Gründen - der Regelfall - wird nur besonders hervorgelioben. übrigens ist aus dem Sachverhalt ohne weiteres ersichtlich, dass die Verbrechen des Angeklagten aus seiner Gegnerschaft gegen politisch Andersdenkende und Juden verübt worden sind, Dass diese schweren Straftaten während der nationalsozialistischen Willkürherrschaft nicht verfolgt worden sind, steht auf Grund der vom Landgericht festgestellten Tatsachen ebenfalls ausser Zweifel.

Was die Revision zu dem Fall Gr@ib einwendet, kann ihr nicht zum Erfolg verhelfen. Dem Inhalt der gegen den Angeklagten im Jalıre 1955 durchgeführten: Ermittlungen ist zu. entnehmen, dass er sich - entsprechend den nunmehrigen Feststellungen des Landgerichts - eines schweren Tandfriedensbruchs schuldig gemacht hat. Er ist jedoch nur wegen Hausfriedensbruchs in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung angeklagt worden. Durch $erichtsbeschluss ist des Verfahren an die Staatsanwaltschaft "zurückgegeben" worden, weil die Tat als ungeeignet für eine Verhandlung vor dem Schnellrichter angesehen worden ist. Durch Verfügung vom 18. November 1935 ist es von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Dass politische Erwägungen massgebend waren, lässt die Zegründung erkennen. Sie führt aus, die Aussage der Ilse Step reiche allein zur Überführung des Angeklagten nicht aus, obwohl diese Zeugin in einen früheren Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft vom 28: August 1935 als glaubwürdig bezeichnet worden war.

c) Der Revision kann auch dahin nicht gefolgt werden, dass Grundsätze der Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne nicht verlangen. Das Landgericht hat seinen gegenteiligen Standounkt mit rechtlich einwandfreien Erwägungen begründet. Ihnen ist beizutreten.

Der Umstand, dass der Angeklagte von der Besatzungsmacht festgenommen und im Spruchkammerverfahren verfolgt worden ist, kann nicht zu einem Absehen von seiner Bestrafung führen. Das Landgericht hat ihn zutreffend bei der Strafzumessung berücksichtigt.

III. Da auch sonst kein Rechtsfehler vorliegt, wäre nach dem zur Zeit der Urteilsverkündung geltenden Rechtszustand die Revision in vollem Umfang als unbegrünlet zu verwerfen gewesen. Am 1. Oktober 1953 ist indes eine Rechtsänderung insofern eingetreten, als für Strafen bis zu neun konaten Gefängnis Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden

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ei) -8-

kann. Diese Änderung ist auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, § 2 Abs 2 Satz 2 StGB, § 354 a StPO.

Zwar wird die im Hessischen AÄhndungsgesetz vorgesehene Voraussetzung, dass die Strafverfolgung nur durchzuführen ist, wenn Grundsätze der Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlangen, in der Regel gegen die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung sprechen. Gleichwohl ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, darüber zu befinden, weil dadurch das Ermessen des Tatrichters völlig ausgeschaltet wäre. Dieses kann je nach Lage des kinzelfalls unter besonderen Umständen zu einer anderen Beurteilung führen, die allerdings näher zu begründen sein wird.

Infolgedessen muss die Sache zur Prüfung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

Glanzmann Koeniger Busch Martin Dr. Wiefels