Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 26.10.1954 – 5 StR 436/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
| u 2285 070
StR_436
Im Nanen des Volkes:
In der Strafsache gegen den Viehkaufmann Johannes PB (SHEEEEREENED aus TOEEEEED/UEED, geboren am B. ER ED in FiED Krs. von
wegen gemeinschaftlichen Raubes u.a.
hat der 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dwv.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr,Börker als beisitgzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär iD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 6. Mai 1954 aufgehoben, soweit es Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Dieser Ausspruch entfällt,
Die Kosten der Revision fallen der Landeskasse zur last,
- Von Rechts wegen -
- 2 -
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes unter Mitführung einer Waffe und wegen eines weiteren Raubes gu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis verurteilt, Zugleich hat sie Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und die zur Tat benutzte Schreckschußpistole sowie die nitgeführte Pistole Kommer 6,35 nebst Magazinen und Munition eingezogen,
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil nur insoweit an, als Polizeiaufsicht für zulässig erklärt worden ist. Gegen die Zulässigkeit dieser Beschränkung des Rechtsmittels bestehen keine Bedenken.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechte. Sie ist begründet.
§ 38 StGB bestimmt, daß neben einer Freihcitsstrafe auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht in den durch das Gesetz vorgeschenen Fällen erkannt werden kann. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, Nach § 256 StGB kann bei Verurteilung wegen Raubes auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht nur erkannt werden, wenn der Täter zu einer Zuchthausstrafe verurteilt wird. Das trifft hier nicht zu. Die Strafkammer hat nur eine Gefängnisstrafe verhängt.
Dr. Rotberg Dr. Koffka Schmidt Schmitt Dr. Börker
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