Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 19.10.1954 – 5 StR 172/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 172/54 er
2286 029
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Maler Heinz 7 En au: Tu geboren am MM.EEEED ED in 322 Ru Xrs VER (TEE. ),
wegen Landfriedensbruchs u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Oktober 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär din als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 26.Januar 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gründe;z:
Im Verlaufe des Malerstreiks in Niedersachsen, der am 19.Juni 1953 begonnen hatte, kam es in Srnunschweig am 21.Juli 19553 zu Ausschreitungen gegenüber einer Gruppe von Malern, die auf einer Baustelle in der Marenholtzstraße arbeiteten. Dort hatten sich etwa fünfzig Streikende, darunter der Angeklagte, eingefunden, die versuchten, die "Streikbrecher" einzuschüchtern. Dabei begab sich der Angeklagte. als Wortführer mit etwa fünfzehn Streikenden in das Gebäude, beschimpfte dort zwei Arbeitswillige in drastischer Form-und eröffnete ihnen, während draußen lautes Geschrei und drohende Zurufe ertönten, daß sie Prügel bekämen, wenn sie ihm nicht zur Gewerkschaft folgten. Der Angeklagte zog. sodann den Maler Sch@iie mit Gewalt von der Leiter. N und der zweite Arbeitswillige in diesen Gebäude, IB, wurden darauf unter Stößen und Tritten nach unten geführt, wobei der Angeklagte einen Arm des Schi» festhielt. Als Schauermann und Jauns vor dem Hause unter dem Lärm der Streikenden auf die Straße traten, wurde ein aufgestöberter weiterer Arbeitswilliger namens StEEEND von drei anderen Streikenden gebracht. Nun setzte sich der gesamte Trupp zum Gewerkschaftshaus in Bewegung. Unterwegs sagte der Angeklagte in drohenden Tone zu SC: "Dich kriege ich noch, und wenns spät am Abend wird." In der Okerstraße in Hauseingang zur Wohnung des StB hielt der Angeklagte diesen fest, als er sich in die Wohnung begeben wollte. Als Strickrodt ihn aufforderte, das Grundstück zu verlassen, schlug ihn der Angeklagte mit der Faust ins Gesicht. St erhielt dabei &ine blutende ‚Verletzung am Munde. Inzwischen war eine größere Anzahl der Streikenden herbeigeeilt, die StB und den Angeklagten lärmend und johleni umgaben.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen erschwerten Landfriedensbruchs nach
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§ 125 Abs 1 u. 2 StGB in Tateinheit mit Nötigung und Körperverletzung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Rechtes rügt, ist unbegründet.
1.) Die Revision meint, das Urteil sei sch::n deshalb mit einem Rechtsmangel behaftet, weil der Sachverhalt, soweit er nicht auf Aussagen der Belastungszeugen beruhen könne, zu einem wesentlichen Teil mit der Einlassung des Angeklagten offensichtlich in Widerspruch steht, :ohne daß die Strafkammer hierfür eine Begründung gegeben hat. Diese Ausführungen, mit denen die Revision verfahrensrechtlich einen Verstoß gegen die §§ 261, 267 StPO dartun will, betreffen zum Teil auch das sachliche Recht. Sie sind unter beiden Gesichtspunkten unbegründet.
Fehl geht zunächst der Hinweis auf ‘die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BEHSt 3,213.Würde man die in : diesem Urteil für die Behandlung widersprechender Zeugenaussagen aufgestellten Grundsätze auch für anwendbar halten, wenn die Einlassung des Angeklagten den Bekundungen der Belastungszeugen widerspricht, so würde ein Aufhebungsgrund nur vorliegen können, wenn das Gericht sowohl die Einlassung des Angeklagten els auch die Aussagen der Belastungszeugen für glaubwürdig erklärt. So liegt es hier nicht. Die Strafkammer sieht die Einlassung des Angeklagten als widerlegt en (5 6 DA).
Was die Revision noch weiter in diesem Zusammenhang . vorträgt, richtet sich gegen die Feststellungen dea Tatrichters und greift unzulässigerweise dessen Beweiswürdigung an. Diese läßt Rechtsmängel nicht er'zonnen,
Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, alle Beweistatsachen im einzelnen anzugeben, aus denen es seine Überzeugung gebildet hat..Die Revision meint, daß jedoch die Rechtsnatur des Landfriedensbruchs als Massendelikt abweiohend von der Regel eine genaue Angabe der
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wesentlichen Beweistatsachen und eingehende Beweiswürdigung erfordere. Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze.
2.) Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß die Strafvorschrift des Landfriedensbruchs auf Übergriffe beim Streik angewendet werden kann. Keine der Streikmaßnahmen, die über die bloße Niederlegung der Arbeit hinaus strafrechtlich geschützte Interessen verletzen, wird durch das sogenannte Streikrecht gerechtfertigt. Dies gilt sowohl für Angriffe gegen die Arbeitswilligen, wie Nötigung und Körperverletzung, als auch für Störungen der Öffentlichen Ordnung, also den Landfriedensbruch nach § 125 StGB (Schröder, Streik und Streikrecht in BB 1953, S 1015 ff,/1017).
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Gegensatz zur Auffassung der Revision rechtsirrtunsfrei festgestellt worden. Diese zieht zu Unrecht in Zweifel, daß sich eine "!Menschenmenge Öffentlich zusammengerottet" habe. Insoweit ist lediglich erforderlich, daß eine räunlich verbundene Personenmehrheit bewußt zusammenbleibt, obwohl aus dieser Gruppe heraus Gewalttätigkeiten begangen werden, und daß die den Teilnehmern bewußte Möglichkeit des Anschlusses weiterer Personen (unbestimmt welcher und wievieler) besteht.
Hieran kann nach den Urteilsgründen kein Zweifel sein. Die Feststellungen sind auch nicht zu allgemein gehalten. Insbesondere vermißt die Revision zu Unrecht genaue Feststellungen über den Beginn der Zusammenrottung und trägt im Zusammenhang hiermit vor, die Streikgruppe sei auf dem Wege nach der Marenholtzstraße noch keine Zusammenrottung gewesen. Dag hat auch die Strafkemer nicht angenommen. Sie hat vielmehr den "gesamten Verlauf" der Zusammenrottung von dem ersten Auftreten des Angeklagten in der Baustelle auf der Marenholtzstraße bis zur Beendigung des Zwischenfalls auf der Okerstraße als "einheitliches Delikt" angesehen (S 8 UA). Die Strafkammer hat auch ausreichend dargetan, daß die Zusammenrottung Öffentlich war. Die Vor-
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gänge spielten sich, wenigstens zum größten Teile, auf öffentlicher Straße ab. Wie die Strafkammer ausdrücklich festgestellt hat, konnte sich den Streikenden jederzeit eine der Art nach unbestimmte, in der Zahl unbeschränkte Personenmehrheit. anschließen.
Zuzugeben ist der Revision lediglich, daß im Urteil keine ausdrückliche Feststellung dahin getroffen ist, deu Angeklagten sei bewußt gewesen, an einer öffentlichen
Zusammenrottung teilzunehmen. Lieses Bewußtsein kann aber
dem Zusammenhang des Urteiles zwanglos entnommen werden.
Die Ansicht der Zevision, daß die festgestellten Übergriffe nicht als Gewalttätigkeiten angesehen werden könnten, ist- offensichtlich unbegründet. Hierzu ist außer dem gewaltsamen Herabziehen des Schauermann von der Leiter und der zwangsweisen Abführung der drei Arbeitswilligen auch der Faustschlag zu rechnen, den der Angeklagte in der Okerstraße den Arbeitswilligen Strickrodt versetzte. Ohne Erfolg versucht die Revision darzulegen, daß dieser
Zwischenfall sich außerhalb des Landfriedensbruchs ab-
gespielt habe. Die Feststellung der Strafkarmer, der Angeklagte habe sich zu dem Faustschlag "ganz offenbar spontan" hinreißen lassen, steht nicht im Widerspruch zur Annahme des Landfriedensbruchs. Auch dieser Vorfall stanä offensichtlich mit der Zusammenrottung im Zusammenhang.
Da der Angeklagte selbst Gewalttätigkeiten begangen hat, wäre schon hiernach seine Verurteilung nach§ 125 Aba 2 Stt gerechtfertigt. Die Strafkammer hat außerdem festgestellt, daß der Angeklagte als Rädelsführer anzusehen ist. Auch insoweit sind ihre Ausführungen nicht zu beanstanden.
3.) Gegen die Verurteilung wegen Nötigung und Körperverletzung hat die Revision keine Einzelangriffe
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erhoben. Die Urteilsgründe lassen auch insoweit keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Die Revision war daher, entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts, zu verwerfen.
Dr.Rotberg Dr.Eoffka Schmidt
Siemer . Dr.Börker