Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 19.10.1954 – 5 StR 171/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im
sus
S
Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Malergehilfen Rudolf H EEE aus Brep-
geboren
, en 8. EEE EEE in Log,
2.) den Malergehilfen Erich L EEEEp aus Bra-
geboren am &. ED ED ir EEE ( OGEEEEEEED) ,
wegen Landfriedensbruchs u.a,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr, EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär > als Urkunäsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten HEEEb und ICE gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 26. Januar 1954 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rech:s wegen -
-2.
Gründe§
In Braunschweig wurde seit Juni 1953 ein Lohnstreik der Malergehilfen durchgeführt, in dessen Verlauf es zu Übergriffen der Streikenden kam. Am 22, September 1953, . morgens gegen 7 Uhr, versuchte ein Trupp von etwa fünfzehn streikenden Malern mehrere Arbeitswillige in einen Neubaublock in der Hans-Sommer--Straße an der Arbeit zu hindern. Unter den Streikenden befand sich der Angeklagte Lengies, er drohte dem Arbeitswilligen Paul hierbei Schläge ‘an, falls er nicht die Arbeit niederlege. Paul ließ sich nicht einschüchtern, Die streikenden Maler gingen nun zum Gewerkschaftshaus und ‚berichteten dort, daß sie in dem Neubau arbeitende Maler getroffen hätten. Man faßte darauf den Plan, nochmals zu versuchen, die Streikbrecher an der Weiterarbeit zu hindern. Eine grö-. Bere Anzahl von Malern machte sich auf den Weg zur Hans-Sommer-Straße; andere schlossen sich unterwegs an, bis. mindestens 150 Mann an der Baustelle erschienen.. ‚Ein . Teil der Menge, darunter beide Angeklagte, stürmte die Baustelle, der Rest blieb als Rückendeckung zurück. Im Gebäude wurden Sachen beschädigt und Arbeitswillige nißhandelt. Zwei von diesen, Vv» und BB, wurden vom Angeklagten HEEEB geschlagen; diese beiden, ferner “BB und COS wurden außerdem durch Drohung oder mit Gewalt gezwungen, die Baustelle zu verlassen.
Das Landgericht hat auf Grund dieses Sachverhalte den Angeklagten Hesslich wegen erschwerten Landfriedensbruchs nach § 125 Abs 1 und 2 StGB in Tateinheit mit. Nötigung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung, zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt, den Angeklagten ID wegen Land£riedensbruchs und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Monaten, die zur Bewährung
ausgesetzt worden ist. 3 37 .
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Die Revision beider Angeklagter, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügen,
ist unbegründet.
. 1.) Was die Revision unter Berufung auf die §§ 261, 267 StPO vorträgt, ist durchweg in Wahrheit keine Verfahrensrüge, sondern eine Sachrüge. Denn es wird nicht gel- ‚tend gemacht, daß die für erwiesen erachteten Tatsachen nicht angegeben oder nicht auf Grund der Hauptverhandlung festgestellt worden seien, sondern daß die Feststellungen zur Verurteilung der Angeklagten nicht ausreichten. Die Auffassung der Revision, daß bei "Massendelikten" nicht nur die rechtserheblichen, sondern auch die Beweistatsechen festgestellt werden müssen, findet im Gesetz keine Stütze. Auch insoweit bleibt es bei der Sollvorschrift des § 267 Abe 1 Satz 2 StPO. Wird diese nicht beachtet, so kann dies nicht mit einer Verfahrenerlige, sondern allenfalls mit der Sachrüge geltend gemacht werden. Daß es gerade bei "Massendelikten" besonders schwierig sein mag, äie Wahrheit zu finden, weil sich die Aussagen der Verletzten und die Aussagen an der Tat Beteiligter gegenüherstehen, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen,
2.) Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß die Strafvorschriften des Landfriedensbruchs auf Übergriffe beim Streik angewendet werden könnten. Keine der Streikmaßnahmen, die über die bloße Niederlegung der Arbeit hinaus strafrechtlich geschützte Interessen verletzen, wird durch das sogenannte Streikrecht gerechtfertigt. Dies gilt sowohl für Angriffe gegen die Arbeitswilligen, wie Nötigung und Körperverletzung, als auch für Störungen . der öffentlichen Oränung, also den Landfriedensbruch nach § 125 StGB (Schröder, Streik und Streikrecht in BB 1955, 8 1015 t£/I017).
Die Voraussetzungen dieses Strafgesetzes sind im Gegensatz zur Auffassung der Revision rechtsirrtumsfrei
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festgestellt worden. Diese zieht zu Unrecht in Zweifel, daß sich eine "Menschenmenge öffentlich zusammengerottet" ‘habe. Insoweit ist lediglich erforderlich, daß eine räumlich verbundene Personenmehrheit hewußt zusammenbleibt, obwohl aus dieser Gruppe heraus Gewalttätigkeiten begangen werden, und daß die den Teilnehmern bewußte Möglichkeit des Anschlusses weiterer Personen (unbestimmt welcher und wievieler) besteht. Hieran kann nach den Urteilsgründen kein Zweifel sein. Soweit die Revision vorträgt, daß in der Gruppe der sich auf dem Wege zur Baustelle sammelnden Malergehilfen noch keine Zusammenrottung zu sehen sei, geht ihr Angriff ins Leere. Denn die Strafkanmer hat
erst den "Sturm der etwa 150 Maler auf den Neubau in der Hans-Sommer-Straße und die dort beschäftigten Malerkollegen" als öffentliche Zusammenrottung angesehen. Im übrigen ist es kein Widerspruch, wenn es im Urteil (S 241) zunächst heißt, die Streikenden wären auf die Baustellen gegangen, um die Arbeitswilligen "von den Zielen des Streiks zu überzeugen". Diese Feststellung bezieht sich auf frühere Vorgänge. Die zuletzt 150 Malergehilfen, die zu dem Neubau in der Hans-Sonmer-Straße zogen, wollten von vornherein die Streikbrecher "an der Weiterarbeit hindern" (S 3 UA). Auch steht es der Anwendbarkeit des
§ 125 StGB nicht entgegen, daß eine versammelte Menschenmenge nicht von vornherein den Charakter einer "Zusammenrottung" hat. Sie kann sich zunächst zu friedlichen und erlaubten Zwecken zusammenfinden; dann kann es zu Ausschreitungen kommen, und nun ist das Zusammenbleiben als Zusammenrottung anzusehen. So lag es hier jedenfalls
seit dem "Sturm" auf die Baustelle. Durch dieses Verhalten der Streikenden wurde der friedenstörende Wille der Menge äußerlich erkennbar. Daß die Gewalttätigkeiten zum Teil im Gebäude stattfanden, ist gleichgültig.
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hineinlief.
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Die von der Revision angeschnittene Frage, ob der Tatbestand des § 125 StGB auch anwendbar wäre, wenn sich der mögliche Teilnehmerkreis auf die Angehörigen eincs bestimmten Berufes beschränken würde, braucht nicht entschieden zu werden. Denn nach dem angefochtenen Urteil bestand zur fraglichen Zeit auch für andere Personen als für die streikenden Malergehilfen die Möglichkeit, sich der zusammengerotteten Menszhenmenge anzuschließen (S 8 TA).
Zwar ist der Revision zuzugeben, daß die Strafkammer keine ausdrücklichen Feststellungen darüber getroffen hat, daß die Angeklagten sich der Möglichkeit des Anschlusses weiterer Personen an die Streikenden bewußt gewesen sind. Dies 1&ß8t sich aber dem Urteilszusammenhang zwanglos entnehmen, weil die Angeklagten sich in der Monge befanden, die auf dem Wege zum Neubaublock immer mehr angewachsen wer und aus der nur ein Teil der Anwesenden in ale Häuser
Damit haben sich beide Angeklagte des Landfricdensbruchs schuldig gemacht. Soweit der Angeklagte Lengies in Betracht kommt, vermißt die Revision eine. genaue FPöststellung darüber, wo Lengies sich bei den einzelnen Vorfällen befunden hat. Darauf kommt es jedoch nicht an..Er betrat nach den Feststellungen der Strafkammer mit der Menge den Neubau, um nach arbeitenden Kollegen zu suchen, Dabei war er sich bewußt, in einer zusammengerotteten Menge zu sein, von der Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begangen werden könnten. Es konnte allerdings nicht festgestellt werden, daß sich Lengies an den Tätlichkeiten und Zerstörungen unmittelbar beteiligt hat oder sonst besonders aktiv hervorgetreten ist (UA § 5). Das ist aber nicht entscheidend, weil eine Beteiligung an den Gewalttätigkeiten nicht erforderlich ist (vgl R@St 60, 331). Es genügt, daß Lengies wußte, der zusammengerotteten Menge anzugehören, von der mit vereinten Kräften Gewalt-
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tätigkeiten begangen würden (vgl RGSt 55, 248 / 249 7 ). Das hat die Strafkammer ausreichend festgostellt (S 11 UA).
Der Angeklagte HB ist nach § 125 Abs 2 StGB bestraft worden, weil er sich als Rädelsführer betätigt und selbst Gewalttätigkeiten begangen hat, Auch insoweit ist ein Rechtsfehler nicht erkennbar.
3.) Soweit H@END wegen Nötigung und Körperverletzung bestraft worden ist, hat die Revision keine besonderen Ausführungen gemacht.Das Urteil ist auch insoweit bedenkenfrei.
Auch gogen die Verurteilung des Angeklagten Ig> wegen versuchter Nötigung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Es kann in diesem Zusammenhange dahingestellt bleiben, ob es wirklich - wie die Revision meint - ein unlösbarer Widerspruch ist, wenn es im Urteil zunächst heißt, daß Lengies "den 64jährigen Zeugen PD wegen seiner Arbeitswilligkeit beschimpfte, mit heftigen Worten aufforderte, die Arbeit niederzulegen und ihm schließlich zurief: "Nimm Deine Brille runter, ich schlage Dir die Knochen zusammen" (S 3 UA), während später davon die Rede ist, er habe "dem Zeugen Pe im Zusanmenhang mit seiner Aufforderung, die Arbeit niederzulegen mehrfach Schläge angedroht" (S 10 UA), Entscheidend ist, daß die Strafkanmer zu dem Ergebnis gelangt ist, es handle sich um eine ernstgemeinte Drohung. Die Entscheidung, ob dies zutrifft, oder - wie die Revision meint -— nur eine Warnung ausgesprochen werden sollte, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Der Schluß der Strafkammer ist möglich und nicht zu beanstanden, Richtig ist, daß die Drohung keinen Erfolg gehabt hat, der Angeklagte ist jedoch auch nur wegen Versuches verurteilt worden.
4.) Schließlich wendet sich die Revision auch ohne
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Erfolg gegen die Strafzumessung. Insbesondere liegt kein Rechtsfehler darin, daß die Strafkammer zum Nachteil dcs Angeklagten HB hervorhebt, er habe cs unternommen, andere Personen mit roher Gewalt zur eigenen Auffassung zu zwingen. Weder wird hiermit das Tatbestandsmerkmal des
§ 125 StGB strafschärfend verwertet, noch ist deshalb eine Rechtsverletzung gegeben, weil etwa jede Gewalt roh wäre. Diese Ansicht der Revision ist falsch (s. hierzu RGSt 45, 153). Endlich war es dem Landgericht nicht vorwehrt, neben anderen Strafschärfungsgründen auch dem Abschreckungsgedanken Raum zu geben,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Rotberg Dr. Koffka Schmidt " Siemer Dr. Börker
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