Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 14.10.1954 – 4 StR 267/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
aan 201751 2273092 7
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Maschinenbaumeister Alfred G GEEEEEEREEEEED aus DEE , dort geboren am EEE 1909,
wegen Betruges
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr, Seibert
als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > dm
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts#in Bochum vom 26. November 1953 samt den zü&runde liegenden Feststellungen, soweit der Angeklagte in den Fällen
und PEEMB AG verurteilt ist und im
Strafausspruch, aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das
Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
A
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Gründer
: Der Angeklagte betrieb bis zur Konkurseröffnung über sein Vermögen zwei Bergwerke und liess sich zu ihrem Ausbau gegen die Zusage von Kohlenlieferungen von mehreren Firmen Geld teils als Darlehen, teils als Vorauszahlungen auf künftige Lieferungen geben. Das Landgericht hat ihn vom’ Vorwurf des Betruges in einigen Fällen sowie von anderen Vorwürfen freigesprochen, jedoch wegen Betruges in vier Fällen und wegen einer Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe verurteilt. Mit der Revision wendet er sich nur gegen die Verurteilung wegen Betruges. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
T.
Die Verfahrensrügen sind nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig. Der Beschwerdeführer hat weder die Beweismittel angegeben, mit denen das Landgericht die Vermögenslage des Angeklagten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Firma NEE hätte ermitteln sollen, noch die behauptete Verletzung der §§ 244 Abs 3, 267 Abs 3 StPO näher begründet.
II.
Die Sachrüge führt teilweise züm Erfolg. 1. Betrug zum Nachteil _der Firme N.
Die Angriffe der Revision sind unbegründet. Die Feststellungen enthalten keinen Widerspruch. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich, dass die Firma N den Vorschlag des Angeklagten, ihr den gesamten Anfall an Kohle zu liefern, angenommen hat und dass.mit der im Vertrage genannten Liefermenge von wöchentlich 100 -
150 to der gesamte erwartete Anfall gemeint war. Die Firma NED konnte somit der Meinung sein, sie habe zunächst jedenfalls \nspruch auf die gesamte Förderung.
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Auf der Annahme des Landgerichts, die Hypothek der
Firma NORD sei zunächst an zweiter Stelle eingetragen worden, beruht die Verurteilung nicht.
Die Feststellung, der Angeklagte habe die für den Zeugen ICE entscheidende Frage, ob der Vertrag mit KUEE-BeE noch bestehe, ‚verneint, ist mit der Feststellung vereinbar, der Angeklagte könne Lo zegenüber von anderen, nicht nennenswerten Vorverpflichtungen gesprochen haben.
Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüfung iässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Firma > bewog der Irrtum, ein Lieferungsvertrag mit der Firma YEEED-Ee bestehe nicht dazu, sich zur Hergabe eines Derlehns an den Angeklagten zu verpflichten und es auszuzahlen. Die Rückzahlung des Darlehns war von den Kohlenlieferungen abhängig, weil es mit diesen verrechnet werden sollte. Der Darlehnsgeber erwarb indessen nur eine unbestimmte Aussicht auf Belieferung und damit auf Abtragung des Darlehns, weil sich der Angeklagte schon zur Lieferung des gesamten Kohlenanfalls aus dem Stollenbetrieb,der auf 40 t täglich veranschlagt wärde, an die Firma SEHE > ap verpflichtet hatte. Mit Recht hat das Landgericht darin eine unmittelbare Gefährdung des Lieferungsanspruchs der Firma VE und insoweit eine Verschlechterung ihrer Vermögenslage gesehen. Wenn es demnach zur Vermögenslage des Angeklagten keiner näheren Feststellungen bedurfte, so ergeben die Urteilsgründe doch, dass er zur Rückzahlung des Darlehns an die Firma KEW-B@WWw und damit zur Ablösung dieser Lieferpflicht nicht in der Lage war; auch litt der Angeklagte ständig unter dem Mangel an Betriebsmitteln - wie auch die zahlreichen Darlehnsaufnahmen zeigen - und er vermochte nicht einmal die Gebühren für die
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Eintragung der Hypothek KÜb-BEB aufzubringen, so dass sein Antrag wegen Nichtzahlung der Gebühren zurückgewiesen wurde.
>. Betrug zum Nachteil der Firma Ve
Das Vorbringen des Beschwerdeführers bewegt sich im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und kann insoweit hier keine Berücksichtigung finden. Ob die Strafkamner die Anforderungen an den Beschwerdeführer überspannt hat, wenn sie meint, er habe den Zeugen Sal über die schon bestehenden erheblichen Lieferpflichten aufklären müssen, kann dahinstehen. Der Zeuge wollte seiner Firma -— dem Angeklagten erkennbar - durch das Darlehn nachdrücklich die Lieferung aller aus dem Schacht des Angeklagten geförderten Kohlen sichern. In der Zusage der gesamten Förderung (abzüglich 10 % Deputatkohle) war daher die Zusicherung enthalten, dass keine anderen Lieferpflichten bestanden, die die Erfüllung des Vertrages erheblich beeinträchtigen könnten. Diese Zusicherung war falsch, weil der Angeklagte die gesamte Fördermenge einmal schon der Firma KiD-Tez» und zum andern auch der Firma NEE zugesagt hatte. Die Täuschungshandlung liegt somit in dieser Zusicherung, also einem positiven Tun.
Im übrigen lässt das Urteil zur äusseren und inneren Tatseite des Betruges keinen Rechtsirrtum erkennen.
3. Betrug zum Nachteil der Firma StgP>xKohnlen- und Baustoffe -_Aufbereitung-GmbH (TEE) -
Die Verurteilung wegen Betruges wird in diesem Falle von den Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht entnimmt ihnen ein Vertrauensverhältnis, das den Angeklagten nach Treu und Glauben verpflichtete, den Zeugen FEED iiber die für die Erfüllbarkeit des Vertrages bedeutungsvollen Momente aufzuklären. Festgestellt ist, dass der Angeklagte die gesamte Kohlenförderung, die er mit 25 - 50 to
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täglich angab, gegen Vorauszahlung von 7000 DM liefern wollte, Danach scheint es sich lediglich um einen Kaufvertrag gehandelt zu haben, den der Angeklagte - wenn auch unter Missachtung seiner sonstigen vertraglichen Bindungen - in wenigen Tagen hätte erfüllen können. Ein so kurzfristig abzuwickelnder Vertrag lässt in der Regel kein Vertrauensverhältnis entstehen, das zur Aufklärung über die Erfüllungs-
aussichten zwingt.
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E. Eine abschliessende rechtliche Würdigung ist dem Senat En indessen noch nicht möglich. Die Feststellung, dass der Be-Er schwerdeführer das Kapital nach dem Vertrage hauptsächlich zum weiteren Ausbau des Stollens verwenden sollte und dass „. FOEEEEEDias Geld gab, damit jener es zum wesentlichen Teil
2 im Bergwerk anlege und dadurch in den Stand gesetzt werde, ._ die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, ist mit dem io Inhalt eines Kaufvertrages kaum vereinbar; die Verwendung einer Vorauszahlung ist in der Regel nicht Gegenstand von Erörterungen und Vereinbarungen zwischen Käufer und Ver-
. käufer. Das legt die Annahme nahe, das Landgericht habe den h 2 Vertragsinhalt nur lückenhaft wiedergegeben und TB habe RE in wirklichkeit - wie die Firmen NÜMMEED und VE - weitere Betriebsmittel darlehnsweise geben wollen gegen die Zusage von weiteren Kohlenlieferungen, die mit dem Darlehen zu verrechnen waren. Darauf deutet auch hin, dass das Landgericht auf seine Rechtsausführungen zu dem Vertrag zwischen dem Angeklagten und der Firma WÜRD Bezug genommen und von der "gesamten Kohlenförderung" gesprochen hat. Zu dem Vertragsinhalt werden daher genauere Feststellungen zu treffen sein.
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Im übrigen ist der Revision zuzugeben, dass das Landgericht irrtümlich davon ausgeht, bei Abschluss dieses Vertrages, nämlich am 30. August 1951, hätte der Beschwerde-
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führer die Gesamtförderung an die Firma NEW 1iefern müssen. Dieser Vertrag war schon im Juli 1951 gelöst, Offenbar handelt es sich um eine Verwechslung mit der Firma Sc@D. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass
der Angeklagte dieser Firma nur 10 to werktäglich zu liefern hatte, so übersieht er, dass der Rest der gesamten Förderung (abzüglich der Deputate) der Firma HB "zustehen" sollte, Das kann bei der damaligen Lage auf dem Kohlenmarkt nur bedeuten und ist ersichtlich von dem Landgericht auch so ver- | standen worden, dass die Firma HE einen Rechtsanspruch auf Lieferung der restlichen Kohlen und der Angeklagte eine 2 entsprechende Verpflichtung hatte. Das Landgericht ist daher E im Ergebnis mit Recht davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses der gesamte Kohlenanfall schon anderen Geldgebern versprochen war.
Hit Recht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ansicht des Landgerichts, er sei verpflichtet gewesen, die Vertreter der Prinz AG über seine vorangegangenen "Verhandlungen" mit den Vereinigten Glanzstoff-Fabriken (VGF) zu unterrichten. Diese Verhandlungen hatten noch nicht zu einer Lieferverpflichtung des Angeklagten geführt, so dass sie die Erfüllung des Vertrages mit der P@@® At nicht in Frage stellten. Ob die PB Ac bei Kenntnis der Vorverhandlungen aus anderen Gründen, etwa aus Rücksicht auf die VGF, davon abgesehen hätte, diesen durch einen Vertragsschluss mit dem Angeklagten zuvorzukommen, und ob der Angeklagte dies wusste, ist rechtlich unerheblich. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und der Pe Ac wurden hierdurch nicht berührt, so dass für den Angeklagten keine Rechtspflicht zur Aufklärung bestand. Gegenüber dem
Interesse der PD ic, ihre Beziehungen zu den VGF nicht zu trüben, brauchte der ingeklagte sein eigenes Interesse
am Zustandekommen des Vertrages nicht zurückzustellen.
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Auch den Empfang der 20 000 DM von den VGF durfte der Angeklagte verschweigen, da-er nicht nach den bestehenden Verbindlichkeiten gefragt wurde und der Darlehnsnehmer nicht verpflichtet ist, unaufgefordert Angaben über seine Kreditwürdigkeit zu machen (BGH 2 StR 492,552 vom 19. Juni 1953; R6St 31, 208 /21075 RG GS 102, 389). Die Gewährung des Darlehns der VGF war an keine Lieferpflicht geknüpft, beeinträchtigte nicht die Erfüllung des Vertrages mit der PB iC und brauchte daher nicht offenbart zu werden. Der Angeklagte war auch nicht gehalten, von sich aus auf seine Absicht hinzuweisen, er wolle mit einem Teilbetrag das Darlehn der VGF ablösen. Er erhielt die volle Verfügungsgewalt über das Geld der Pic. Allerdings durfte er es nach dem Vertrage nur zur Erschliessung des Bergwerkes verwenden. Wenn er damit aber ein zum gleichen Zweck gegebenes und verwertetes Darlehn zurückzahlte, so verstiess er nicht gegen Sinn und Inhalt des Vertrages.
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Das landgericht stützt die Verurteilung wegen Betruges ferner auf die Erwägung, der Angeklagte habe die 2 X auch darüber unterrichten müssen, dass-er am 6. Januar 1951 zugunsten der Firma TÜRE die Eintragung einer erststelligen Hypothek bewilligt hatte. Die Annahme einer solchen „ufklärungspflicht ist indessen nach den bisherigen Peststellungen nicht hinreichend begründet.
Das Urteil gibt den Inhalt des schriftlichen Vertrages zwischen der Pi Ac und dem Angeklagten vom 28. Mai 1951 nicht wieder. Nur dem Urteilszusammenhang lässt sich entnehmen, dass er dem dargestellten Inhalt der vorangegangenen Verhandlungen entsprach. Dann hängt aber die Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte zur Aufklärung über die erteilte Eintragungsbewilligung verpflichtet war, von dem Sinn der Bestimmung über die
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hypothekarische Sicherung ab; nämlich davon, ob nach dem Vertrage das Darlehn der PB Ac durch die erststellige Eypothek alsbald, - d.h. unmittelbar vor oder nach der Auszahlung und .ohne Rücksicht auf die Entwicklung der Kohlenlieferungen - oder erst dann gesichert werden sollte, wenn die Rückzahlung des Darlehns in Kohlenlieferungen nicht erfüllt wurde. Das Urteil lässt nicht zweifelsfrei erkennen, wie die Parteien diese Vertragsbestimmung nach der Überzeugung des Landgerichts aufgefasst haben.
Sollte die Hypothek erst bestellt werden, wenn die Lieferungen ausblieben und die Rückzahlung sich infolgedessen verzögerte, - für diese Auslegung spricht, dass die PB 46 sich für die hypothekarische Sicherung erst beim Stocken der Lieferungen interessierte, und so will auch der Angeklagte nach seiner bisher unwiderlegten Einlassung den Vertrag aufgefasst haben - dann brauchte der Angeklagte, der mit der Förderung der jeweils zugesagten Mengen rechnen konnte und rechnete, die Notwendigkeit einer alsbaldigen liypothekenbestellung nicht in Betracht zu ziehen. Er konnte sich im Laufe der Zeit um die Freimachung der ersten Stelle bemühen,. un sie notfalls zur Verfügung zu haben. Dann durfte er auch die frühere Eintragungsbewilligung verschweigen, zumal wenn er annehmen konnte, es werde zur Eintragung der Hypothek für die Firma NED nicht mehr kommen oder er werde sie rechtzeitig löschen. lassen können.
Sollte jedoch der Vertrag dahin auszulegen sein, dass die Hypothek ohne Rücksicht auf die Entwicklung der Lieferungen alsbald zur Sicherung der Ansprüche der :_ __ Pit: einzutragen war, so wäre in der Zusage der ersten Stelle die Zusicherung enthalten, dass der Angeklagte hierüber auch im massgeblichen Zeitpunkt verfügen könne. Dann wäre er wesverpflichtet gewesen, die Pic auf die Bewilligung der Eypothek für die Firma TED und auf die Ge-
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fahr hinzuweisen, dass durch die Eintragung dieser Hypothek die erste Stelle verloren gehen könnte. Das folgt aus seiner Pflicht, an der Durchführung des Vertrages mitzuwirken.
Welche Auslegung zutrifft, muss das Landgericht ermitteln. Im Hinblick auf § 8753 Abs 2 BGB wird es auch auf- . zuklären haben, in wessen Hand sich die Eintragungsbewillii gung vom 6. Januar 1951 zugunsten der Firma EEE überur haupt befand und wie sie am 14. Juni 1951 zu den Grundakten gelangte. Sollte die Strafkammer die Aufklärungspflicht des Angeklagten gegenüber der PB AG hiernach noch bejahen, so wird sie weitere Feststellungen zum inneren Tatbestand des Betruges treffen müssen. Dieser wäre nur dann erfüllt, wenn der Angeklagte sich der Gefährdung des Vermögens der PD \G üurch das Bestehen der früheren Eintragungsbewilligung bewusst war oder sie wenigstens für möglich hielt, trotzdem aber durch pflichtwidriges Verschweigen dieses Umstandes den Vertragsschluss und die „uszahlung des Geldes i , erreichen wollte, also mit bedingtem Vorsatz handelte (vgl BGH 2 StR 143/51 vom 21. September 1951; RGSt 49, 29; 51, 210). Zum Ausschluss des bedingten Vorsatzes würde es nicht genügen, wenn der Angeklagte zwar die Gefährdung des Vermögens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkannte oder für möglich hielt, jedoch hoffte, im Enderfolg werde die Gefährdung nicht zu einem Schaden führen und die Prinz AG die zugesagte Sicherung erhalten (BGH aa0).
I Für die nach dem Darlehnsvertrage vorausgesetzte Ver-N fügbarkeit der Sicherungen, die der PB ıAc im Falle der
A Unmöglichkeit der Darlehnsrückzahlung in Kohlenlieferun-
a gen übertragen werden sollten, kommt es schliesslich noch j4° darauf an, ob die "in die Zeche investierten Anlagen" diebe selben "Maschinen und Geräte des Stollenbetriebes" Hain Hi WEB waren, äie der Angeklagte am 10. August 1951 der
Firma SB übereignete. Wenn er nämlich mit dem Gelde
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der Firma Rep weiter gearbeitet, aber die ihr zugesagte sicherung durch die anderweitige Übereignung der dazu bestimmten Gegenstände verhindert haben sollte, ohne die Gläubigerin vorher davon zu unterrichten, so könnte auch hierin eine Betrugshandlung erblickt werden. Der Beurteilung des Tatrichters unterliegt nach § 264 StPO das gesamte Verhalten des Angeklagten gegenüber dieser Gläubigerin bei der Vertragsabwicklung, weil
es mit dem im Eröffnungsbeschluss bezeichneten geschichtlichen Ereignis eine natürliche Einheit bildet.
)ie. erörterten Mängel in den Feststellungen nötigen zur
ıufhebung des Urteils in den Fällen FM und PO AC sowie des Strafausspruchs im vollen Umfang, weil die Höhe der Einzelstrafen durch die Vielzahl der Straftaten beeinflusst
sein kann.
Krumme . Engels Hülle Dr. Augustin Seibert