Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 14.10.1954 – 3 StR 775/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2284 078
In Namen des volkes
In der Strafsache
gegen
den Lagerarbeiter Johannes GEB aus Te. geboren an: EEEEE> ED in VERRED (Kreis KM);
wegen Untreue
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauß Bundesrichter Prof. Dr- Busch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EB !ir üäer Verhanälung,
Bundesanwalt EB tei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 4. September 195% mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt hat. | Im Umfange der Aufhebung wird die Sache Zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwi.csen. .
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Untreue zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten und einer Geldstrafe von 50 DM verurteilt, im übrigen aber freigesprochen worden. Seine Revision rügt die Verletzung von Vorschriften des sachlichen und des Verfahrensrechts.
Die Verfahrensrügse, das Gericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) verletzt, ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht angegeben hat, mit welchen Beweismitteln das Gericht die von ihm für notwendig erachtete weitere Aufklärung hätte erreichen können (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168). Nur dann, wenn diese Beweismittel mitgeteilt sind, enthält die Revisionsrechtfertigung diejenigen Tatsachen, die den Verfahrensmangel ausreichend bezeichnen.
Dagegen ist die Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts begründet, wei) das Urteil nicht erkennen lässt, ob der Angeklagte den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) ir der Begehungsform des Treubruchs als Mittäter oder als Gehilfe verwirklicht hat:
Dass der Angeklagte den äusseren Tatbestand der Untreue in der angegebenen Begehungsweise erfüllt hat, bozweifelt auch die Revision nicht. Der Angeklagte war als "Gemeinderechner" im Dienste der etwa tausend Einwohner zählenden Gemeinde FEED in HB tätig. Aus der im Urteil enthaltenen Darstellung seines Pflichtenkreises ergibt sich jedenfalls soviel, dass er die Aufgaben eines Buchhalters der Gemeindekasse zu erfüllen hatte. Somit musste er die kassenmässig bedeutsamen Vorgänge in der vorgeschriebenen Weise festhalten und auch die Veränderungen des Gemeindever-
mögens in gehöriger Weise verbuchen. Eine solche Buchhaltung dient dem Zweck, die Unterlagen für die Rechnungslegung zu gewinnen, damit der Gemeindehaushalt sparsam und dem Gesetz entsprechend geführt werden kann. Daraus ergibt sich, dass | der Angeklagte auf Grund behördlichen Auftrags die Pflicht hatte, die Vermögensinteressen der Gemeinde wahrzunehmen.
Er verletzte sie, indem er durch die Mitunterzeichnung der i Abtretungsurkunde bewirkte, dass an die Stelle eines zahlungs- | fähigen Schuläners, nämlich der Wohnungs- und Siedlungsbaugenossenschaft e.G.m.b.H., der in sehr schlechten Verhältnis- ' sen lebende Mitangeklagte PB als neuer Schuldner trat. Da--. durch wurde das Vermögen der (remeinde geschädigt. Unerheblich | ist, dass die Abtretung nicht rechtswirksam war. Infolge
des durch die Abtretung hervorgerufenen Rechtsscheines zahlte die Wohnungs- und Siedlungsbaugenossenschaft nicht an die Gemeinde, sondern berief sich auf ihre Leistung an den Gläubiger, dem Persch die Forderung weiter übertragen navtie.
Aush Gen inneren Tatbestand der Untreue hat Gas Landgericht ausreichend dargelegt. Es hat ausdrücklich festgestellt, dess der Angeltlagte darüber Bescheid wusste, dass Persch nicht zahlungsfähig war. Da dem Ange::lagten ausserdem bekannt war, welchen Zweck der Nitangeklagte Pi mit der Abtretung verfolgte, so wusste er auch, dass die Gemeinde auf diese Weise geschädigt wurde. Die Angriffe der Revision gegen diese Feststellungen richten sich im wesentlichen nur gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Sie sind deshalb unzulässig.
Der Angeklagte verwirklichte demnach den äusseren und inneren Tatbestand der Untreue in der zweiten Begehungsform des § 266 StGB. Das Landgericht hat indessen nicht erörtert, ob der Angeklagte dabei als Täter oder Gehilfe handelte. Das war notwendig: Der frühere Vorgesetzte des An-
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geklagten, der damalige Bürgermeister PB, wurde
ebenfalls wegen Untreue verurteilt, weil er die von Angeklagten und einem Beigeordneten unterzeichnete Abtretungsurkunde entworfen und zur Unterschrift; vor-
gelegt hatte. Also hätte bei einer solchen Beteiligung mehrerer Personen an einer Straftat geprüft werden müs-
sen, ob der Angeklagte als Täter oder Gehilfe mitwirkte. Hierfür war seine Willensrichtung entscheidend, über die
dem Urteil nichts zu entnehmen ist. Das Landgericht hätte sich auf Grund der persönlichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und seinem Vorgesetzten sowie der näheren Umstände, die zur Vorlage und Unterzeichnung der Urkunde führten, ein Urteil darüber bilden müssen, ob der Angeklagte bei Leistung der Unterschrift die Tat als eigene begehen oder nur eine fremde Tat unterstützen wollte Die Entscheidung hierüber ist namentlich danach zu treffen, welches Interesse ihn bei der Begehung der Straftat leitete. Da hierüber nichts gesagt wird, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob der Angeklagte zu Recht als Täter verurteilt worden ist: Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils.
Glanzmann Bundesrichter Krauß Busch ist beurlaubt und daher verhinäert, seine Unterschrift beizufügen. Glanzmann Maaß Dr.Wiefels