Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 14.10.1954 – 3 StR 582/53

3. Strafsenat

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im Nanen des Volkes In der Strafsache gegen

den Obermeister Ernst S c h iiEEB au: Sen VE» dort geboren am MD. EEEEEED ED.

wegen Hehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1954, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Maaß

Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oherstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,

Bundesanwalt > bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst I) els Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten Sch zegen

das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 7. Juli 1953 wird die Sache, soweit er betroffen ist, zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Hehlerei zu einer Gefänznisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Seine Revision erhebt die Sachrüge und macht hierzu im besonderen geltend, der Beschwerdeführer habe im unverschuldeten Verbotsirrtum gehandelt,

Die Annahme des landgerichts, dass der Angeklagte sich durch seine Tätigkeit beim Verkauf der Bleibarren im April 1950 und später beim Verkauf der Kupferbarren der Hehlerei in der Form des Nitwirkens beim Absatz schuldig gemacht habe, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Revision bezweifelt die Erfüllung des Tatbestandes der Hehlerei nicht. ter Sesh/rerhalt ergibt allerdings nicht, dass er in beiden Fällen auf Grund eines von vornherein auf den Gesamterfolg serichteten Vorsatzes gehandelt hat, so dass beide Taten als Sessen unselbständige Ausführungshandlungen anzusehen wären. Surch die rechtsirrtümliche Annahme einer fortgesetzten Strafav ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert,

Die Tatsachen, die die Revision vorbringt, um darzutun, dass der Beschwerdeführer sich im üunverschuldeten Irrtun über den Unrechtscharakter seines Tuns befunden habe, sınd neu. Sie müssen deshalb bei der Überprüfung des angefnchtenen Urteils ausser Betracht bleiben. Im übrigen wären sie nicht geeignet, das Verteidigungsvorbringen zu stützen. Wenn die Firma FW tatsächlich nach dem staatlichen Zusammenbruch im Jahre 1945 zahlreiche Waggonladungen Blei - und Kupferbarren, die fremdes Eigentum waren, in ihrem betrieb eingelagert und ohne jegliche Berechtigung verwertet haben sollte, so hätten sich die Inhaber oder diejenigen Angestellten, die dies getan, eines Eigentunsdeliktes schuldig gemacht» Kannte der Angeklagte, wie die Revision ‚orträgt. diesen Sachverhalt, so wusste er auch, dass Arndt

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und Wittenberg durch die Wegnahme der Barren erneut in das schon durch die Firma DER verletzte Eigentum der Vorbesitzer eingegriffen hatten. War er aber der Meinung. dass die Firma B>- WEB sich die Barren befugt angeeignet hatte, so hätten A und VEREEB deren Eigentum durch die Wegnahme verletzt. In jedem Falle hätten auch nach der Vorstellung des Beschwerdefüh-

rers Arndt und Wittenberg die Barren durch eine das Eigentum verletzende Handlung erworben.

Juch die Strafzumessung gibt zu rechtlichen Bedenken keinen

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Inlass Jedoch ist inzwischen durch das Dritte Strafrechtsänderungs-

gesetz vom 4. August 1953 dem Richter die Befugnis gegeben, unter den in §§ 23 ff StGB vorgeschriebenen Voraussetzungen die Vollstreckung einer neun Monate nicht überschreitenden Gefängnisstrafe zur Bewährung auszusetzen. Durch diese Vorschriften ist das sechlicke Strafrecht gemildert worden. Gemäss §§ 2 Abs 25 2 SrGB, 354 a StPO wird deshalb die Sache zur Verhandlung und Entscheidung Über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen.,

Hlarzmanın Krauss Busch Maaß Dr. Wiefels