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BGH Entscheidung vom 12.10.1954 – 2 StR 411/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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den Diplomkaufmann Dr. jur Josef 5 GEB :::5 : WB: geboren en ni 905 in ;

wegen übler Nachrede

hat der ?2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Cberbundesanwalts in der Sitzung vom 12. Oktober 1954

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das "Urteil" des Landgerichts in Wuppertal vom 18. Dezenber

1953 wird nach § 349 Abs 1 StPO als unzulässig

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

nittels zu tragen:

Gründe§

Die Strafkammer hat auf Einstellung des Verfahrens gemäss § 153 Abs 3 StPO durch Urteil erkannt. Das Gesetz sieht Einstellung durch Beschluss vor:

Die Beantwortung der Frage, ob eine Entscheidung des Gerichts ein Urteil oder ein Beschluss ist, bestimmt sich die das Gericht seiner Intscheidung gegeben hat, ob diese also die Überschrift "Urteil" trägt. Vielmehr sind die Voraussetzungen

nicht nach der Bezeichnung,

oder "Beschluss"

massgebend, unter denen sie ergangen ist und ihr sachlicher

Inhalt (vel R6St 65, 397, 398): Deshalb ist die intscheidung des Gerichts, in der das Verfahren nach § 153 \bs 3 StPO eiu-

gestelit worden ist, auch dann als ein "Beschluss" anzusehen

und zu behandeln, wenn sie der äusseren SRorm nach in einen

in der Hauptverhandlung erlassenen "yrteil' ausgesprochen

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wurde. Die Auffassung, dass in Hinblick auf 5 260 Abs 1 StPO in diesem Falle nur ein Urteil ergehen konnte. triift nicht

zu Denn die gerichtliche üntscheidung auf Grund einer Naupt-

verhandlung ist nicht immer ein Urteil (vel % 228 £tPO).

Der 3eschluss nach $% 153 Abs 3 StPO kann nicht angefochten werden. Diese Vorschrift verbietet damit die Anfechtung einer solchen gerichtlichen Entscheidung auch dann, wenn sie irrtümlich in der Form eines Urteils ergangen ist, weil dieses "Urteil" alsdann einen 3eschluss

gleichzuachten ist.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt

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