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BGH Entscheidung vom 12.10.1954 – 1 StR 761/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

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wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

überstaatsanwait Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als ser der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 3. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Dıe Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit der Schülerin Ursula SG ; die zur Zeit der Vornahme der unzüchtigen Handlungen etwa 10 1/2 Jahre alt war, zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilte

Der Beschwerdeführer rügt nur die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sein Rechtsmittel hat Erfolg.

1, Der Angeklagte macht geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es keinen Sachverständigen zur Begutachtung der Glaubwürdigkeit des Kindes herargezogen hat.

Die Rüge ist begründet.

zwar hat im allgemeinen der Tatrichter zu entscheiden, ob er selbst die erforderliche Sachkunde besitzt oder ob das Gutachten eines Sachverständigen nötig ist. Liegen aber, wie im vorliegenden Falle, besondere Tatsachen vor, .die gegen die Glaubwürdigkeit des Mädchens sprechen oh so ist die Zuziehung eines mit der Kindespsychologie‘ vertrauten Sachverständigen geboten. Ursula a] hatte im Vorverfahren die Vorfälle verschieden dargestellt: Sie hatte insbesondere zunächst ausgesagt, sie habe am Karfreitag 1953 den Angeklagten besucht, da habe er‘ aber nichts mit ihr gemacht. Später bekundete sie für diesen Tag eine schwerwiegende Verfehlung. Der Klassenlehrer und der stellvertretende Schulleiter erklärten in ihrem an die Kriminalpo-1ızeı erstatteten kurzen Gutachten u.a., die charakterliche

Haltung des Mädchens sei nicht ganz einwandfreis ninsichtlich seiner Glaubwürdigkeit sei Vorsicht am Platze. Zu der in dem Bericht erwähnten Fälschung der Unterschrift der Mutter unter einem Schulzeugnis hat allerdings die Strafkammer in der Hauptverhandlung den Xlassenlehrer als Zeugen gehört, der weitere nachteilige Tatsachen nicht bekunden konnte. Es ist jedoch aus dem Urteil nicht ersichtlich, wie lange das Kind der Klasse des vernommenen Lehrers angehörte und ob er und der Schulleiter die schriftlich geäusserten ernsten Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Schülerin auch auf die Berichte anderer Lehrkräfte gestützt haben, Nach alledem konnte die Hauptverhandlung alle!n nicht genügen, um einen zuverlässigen Eindruck von der Zuverlässigkeit des Mädchens zu gewinnen. Schon die festgestellte Fälschung mahnt übrigens zur Vorsicht.

Auf dem Mangel kann das Urteil beruhen. Es ist daher aufzuheben.

20 Der Angeklagte und später sein Pflichtverteidiger hatten vor der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, Frau 3: als Zeugin darüber zu hören, daß Frau oo P die den Anstoß zu der Strafanzeige gab und den Angeklagten in der Hauptverhandlung belastete, mit dem Angeklagten verfeindet sei. Über diesen Antrag hat der Vorsitzende vor

der Hauptverhandlung nicht entschieden, Das war erforderlich (§ 219 Abs 1 Satz 2 StPO). In der Hauptverhandlung wurde der Antrag ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht wiederholt. Da das Urteil schon wegen des unter 1.) erörterben Rechtsverstosses aufgehoben werden muß, kann es dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall die Revision auf

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dıe Nichtbescheidung des Antrags gestützt werden kann (RGSt 61, 376) und ob es Aufgabe des Gerichts gewesen wäre, Frau Ba auch ohne Wiederholung des Antrags von Amts wegen als Zeugin zu laden, Der Beschwerdeführer wird Gelegenheit haben, vor oder in der neuen Verhandlung einen entsprechenden Beweisamtrag zu stellen,

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Dr.Schalscha Hübner