Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Urteil vom 12.10.1954 – 1 StR 519/54
1. Strafsenat
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1_5tR 519/54_
Im Nanen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen
aus Tg, TB); zur Zeit
den berufslosen Günther D
geboren am «EEE 1933 in ED (Kreis
einstweilen untergebracht,
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz 3undesrirhter Mantel Bundesrichter Dr Schalscha Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ng der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbseamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 3. Juni 1954
wird verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschuldigten die Kosten des Rechtsmittels und die Auslagen aufzu-
erlegen.
Von Rechts wegen
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Gegen den Beschuldigten der wiederholt mit Strafe bedrohte Handlungen begangen hat, ist wegen eines im Januar ; 1954 im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangenen Ver- j suchs der Unzucht mit einem vierjährigen Knaben die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet worden. Seine Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das Urteil erwähnt als Grundlage der Feststellung des Sechverhalts auch eine Zeugin Egg: die, wie die Revision richtig geltend macht, in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden ist. Nach Lage der Sache handelt es sich um ein Versehen bei Abfassung der Urteilsgründe Zum Hauptverhandlungstermin war die Krininalwachtmeisterin ED geladen worden, die das Kind im Ermittlungsverfahren vernommen hatte. Auf ihre Anhörung ist ausweislich der Verhandlungsniederschrift von allen Beteiligten verzichtet worden, da der Beschuldigte geständig war. Sie hat niemals, auch nicht im Vorverfahren, irgend eine Aussage erstattet. Die Schlussfolgerung der Revision, es seien irgendwelche Tatsachen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, bei der Urteilsfindung verwendet und es sei dadurch gegen §§ 261 StPO verstossen worden, ist daher unberechtigt. Auf dem Versehen kann das Urteil nicht beruhen.
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2. Auch die Rüge der Verletzung des § 38 Abs 3 JGG kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Richtig ist, dass nach 88 107, 109 Abs 1, 38 Abs 3, 50 Abs 3 JGG der Ver- N treter der Jugendgerichtshilfe hinzuzuziehen und auf Verlangen zu hören war, da der Beschuldigte die Tat als Heran- : wachsender begangen hat. Ausweislich der Ladungsanordnung nr des Vorsitzenden und der Ladungsverfügung der Staatsanwaltschaft sollte das Jugendamt, dem die Jugendgerichtshilfe
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zusteht, zur Hauptverhandlung geladen werden. Nach einem Vermerk in den Akten ist die Terminsnachricht abgefertigt worden: Ob das Jugendamt die Ladung erhalten hat, kann aber
.dahingestellt bleiben, obwohl an sich eine Verletzung dieser
Vorschriften die Revision begründen kann (vgl BGH Urt vom 15. Mai 1952 - 3 StR 38/52 -) In diesem Verfahren kann das Urteil auf einem etwaigen Versloss gegen § 38 JGG nicht beruhen. Aufgabe der Jugendgerichtshilfe ist es, zur Frage der Anwendung des Jugendrechts Stellung zu nehmen und nötigenfalls in dieser Hinsicht eine Begutachtung des Jugendlichen oder Eeranwachsenden anzuregen Da hier wegen Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten überhaupt keine Strafe verhängt werden sollte und der Beschuldigte ohnehin von zwei Sachverständigen begutachtet worden ist, würde auch ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe nichts anderes haben veranlassen können.
3. Die Verfehlung des Beschuldigten ist - ebenso wie seine Vortaten - als natürliche Handlung vom Gericht sowohl nach der äusseren wie nach der inneren Tatseite rechtlich bedenkenfrei festgestellt worden. Wieweit dabei der Einlassung des Beschuldigten zu folgen war, hatte der Tatrichter zu beurteilen. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist ein unzulässiger Versuch, die Würdigung des Landgerichts durch eigene Beurteilung zu ersetzen.
4. Auch die Ausführungen des Landgerichts, dass der Beschuldigte von seinen Eltern nicht in dem Grade beaufsichtigt werden kann, der erforderlich ist, um die Öffentlichkeit vor neuen, mit Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Verfehlungen zu schützen, dass vielmehr die geistige Erkrankung und die Art der Neigungen des Beschuldigten keine
andere Massnahme als die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt zum Schutz der bedrohten öffentlichen Sicherheit erlauben, lassen keinen den Beschuldigten beschwerenden Rechtsfehler und keine Verletzung der Aufklärungspflicht
. „erkennen:
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Dr. Hörchner Dr: PFeetz Mantel Dr Schalscha Hübner
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