Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 12.10.1954 – 1 StR 217/54

1. Strafsenat

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2304 166

1_StR 217/54

In Namen des Volkes

In der Strafsache u gegen

die Ehefrau lliathilde H geb. vg gesch.

SCEEM aus : EB. sort geboren ar 13905,

wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner

als Vorsitzender, Sundesrichter Dr. Peetz öundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Schalscha 3undesrichter Dr. Hübner

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter )

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Künchen I vom 7. Oktober 1955

im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das landgericht zurückver-

wiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Nechts wegen

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen leichtfertig falscher Anschuldigung zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt.

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Ihre auf die Rüge der Verletzung von Verfahrensvor- I schriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

1.) Die Beschwerdeführerin hatte den Sachverständigen Professor Dr. Luxenburger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil er im Auftrag ihres geschiedenen Ehemannes in einem anderen gerichtlichen Verfahren eine fachärztliche Äusserung über die Glaubwürdigkeit ihres Kindes Maria abgegeben hatte. Die Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, weil ein Grund, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln, auch vom Standpunkt der Angeklagten aus gesehen, nicht vorliege. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2.) Der Schuldspruch lässt keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsirrtum erkennen.

Das Landgericht hat den Begriff der Leichtfertigkeit im Sinne von § 164 Abs 5 StGB nicht, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, verkannt. Es hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass sie in einer besonders groben Weise die Vorsicht ausser Acht gelassen hat, die sie bei der Erstattung einer so schwerwiegenden Anzeige hätte beachten müssen.

3.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

Am 1. Oktober 1953 ist der § 23 StGB nF In Kraft getreten. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass das Landgericht

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geprüft hat, ob der nicht vorbestraften Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist. Bei der besonderen Lage des Falles liegt hierin ein sachlichrechtlicher kangel des einige Tage nach dem 1. Oktober 1953 ergangenen Urteils (BGHSt 6, 68), der hier zu einer Aufhebung des Strafausspruchs führt.

Dr. Körchner Dr. Peetz . Mantel Dr. Schalscha Hübner