Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 12.10.1954 – 1 StR 161/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Hans von B aus rn E AB. zeroren an 1916 in Jg (Estland), 4
wegen fahrlässigen Falscheids
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hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Hübner . als beisitzende Richter, K
Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: \r
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 5. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
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Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines! Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheids in zwsi Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt und ihm Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte in dem Strafverfahren gegen den Kaufmann cn als Zeuge vor dem Schöffengericht unter Eid erklärt hat, er sei mit cg nicht "per Du gewesen"; es sei möglich, dass er ihn bei einer Faschingsfeier, gelegentlich auch, wenn er bei einigen Zusammenkünften im Kaffee der Frau cm in besonders guter Stimmung gewesen sei, geduzt habe. Diese Aussage hat er in der Berufungsverhandlung unter Bezugnahme auf seinen vor dem Schöffengericht geleisteten Eid wiederholt. Nach der Überzeugung der Strafkamuer hat der Angeklagte über den von ihm angegebenen Umfang hinaus die Eheleute > mindestens seit Spätsommer 1949 häufig geduzt, wenn nicht gerade dritte: Personen zugegen waren, denen das Duzverhältnis nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten verborgen bleiben sollte,
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung des § 154 StGB,
Das Rechtsmittel, das der Oberbundesanwalt vertreten hat, hat Erfolg.
1,) Die Strafkammer hat festgestellt, dass die unrichtigen Aussagen des Angeklagten hinsichtlich des Duzverhält-
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nisses schwerlich auf Erinnerungsfehlern beruhen konnten, Sie ist vielmehr überzeugt, dass er, was das Duzverhältnis für sich allein anlangt, die Unrichtigkeit bezw. Unvollstän-
| digkeit seiner Angaben kannte, Der Angeklagte sei jedoch,
so führt das Landgericht aus, zunächst nach dem Bestehen eines Freundschaftsverhältnisses zu cD befragt worden, das er verneint habe, ohne dass ihm auch insoweit die Unrichtigkeit seiner Bekundung nachzuweisen sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass es ihm einzig darauf angekoumen sei, die Behauptung, es habe ein Freundschaftsverhältnis bestanden, auszuräumen, und dass er die Frage nach dem Duzverhältnis als "sekundär" und nur in diesen Zusammenhang gestellt angesehen und gemeint habe, sie so beantworten zu können, dass ein Zweifel an dem Nichtbestehen eines Freundschaftsverhältnisses nicht aufkommen konnte. Aus dieser Erwägung folgte die Strafkammer der Einlassung des Angeklagten, er habe der Frage nach dem Duzverhältnis keine selbständige Bedeutung beigemessen, sie vielmehr nur im Zusammenhang mit der Frage nach dem Freundschaftsverhältnis gesehen, und nicht gewusst, dass auch diese Frage für sich allein Gegenstand der Eidesleistung war.
Nach diesen Feststellungen hat die Strafkammer die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte hinsichtlich des Duzverhältnisses bewusst die Unwahrheit gesagt und mit seiner Bekundung einen bestimmten Zweck verfolgt hat. Wenn das Landgericht bei diesem Sachverhalt Zweifel daran hatte, ob der Angeklagte trotz der Eidesbelehrung, nach der ein Zeuge in allen Funkten die reine Wahrheit zu sagen hat, sich bewusst war, dass sich sein Eid auch auf die Aussage hinsichtlich des Duzverhältnisses erstreckte, so hätte es, bevor es Fahrlässigkeit annahm, zunächst entscheiden müssen, ob der Angeklagte nicht mit dieser Möglichkeit gerechnet und trotzdem
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Seine bewusst unwahre Aussage beschworen bezw, ihre Rich - tigkeit unter Bezugnahme auf den geleisteten Eid versichert
hat, Das Urteil enthält keine zuverlässigen Anhaltspunkte
dafür; dass die Strafkammer den Sachverhalt auch unter diesem’ ‚Gesichtspunkt geprüft hat, der sich aufdrängt, wenn schon unbedingter Vorsatz verneint wird.
Die unvollständige rechtliche Würdigung des Sachverhalts gibt dem Revisionsgericht keine Möglichkeit, nachzuprüfen, ob die Strafkammer das Gesetz richtig angewendet hat. Das Urteil muss daher mit den Feststellungen aufgehoben werden.
2.) In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer, wenn sie zu einer Verurteilung wegen Meineids kommt, zu prüfen haben, ob bei dem Angeklagten, insbesondere hinsichtlich des in der Berufungsverhandlung geleisteten Eids die Voraussetzungen des § 157 StGB (vgl § 154 StGB) vorliegen. Es wird auch zu klären sein, ob die in dem angefochtenen Urteil erwähnten "Unannehmlichkeiten", wenn sie für die unrichtigen Aussagen des Angeklagten bestimmend oder mitbestimmend waren, die Anwendung des § 157 StGB rechtfertigen.
Das Landgericht wird ferner festzustellen haben, ob die Berufung auf den geleisteten Eid vorschriftsmässig erfolgt
ist (BGHSt 4, 140).
II. Die Revision des Angeklagten
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Er hat vorgebracht, dass er das Rechtsmittel nur deshalb eingelegt habe, weil die Staatsanwaltschaft das Urteil
angefochten hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revision zulässig ist (BGHSt 5, 183); sie ist jedenfalls unbe-
gründet, Das Urteil lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Dr. Schalscha Hübner
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