Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 07.10.1954 – 4 StR 404/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 404/54 2273 044
ImNamen de s Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Otto M ED zus HE, geboren am GEB 1:5: :: ve.
wegen Betrugs
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom
6. Mai 1954, soweit der ängeklagte wegen Betrugs verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer der Hautleimfabrik Me & HB GnvH in Ha: die am 24. Oktober 1951 errichtet und am 22, Februar 1952 in das Handelsregister eingetragen wurde. Die Gesellschaft kaufte im Januar 1952 von der Großhandlung SD & WEB unter Eigentumsvorbehalt Rohstoffe zum Preise von 32.121,86 DM. "Zur Sicherung des Lieferkredites" übertrug der Angeklagte am 12, Februar 1952 das Eigentum der Gesellschaft "aus der Betriebseinrichtung" auf die Verkäuferin. Da das Rechtsgeschäft aber nicht rechtsgültig war, schlossen die Beteiligten am 5. März 1952 einen Sicherungsübereignungsvertrag über bestimmte Gegenstände der GmbH. Bei diesen Verhandlungen gab der Angeklagte wahrheitswidrig an, daß der Gesellschaft ein Lieferwagen und ein Dampfmengenmesser zu unbelastetem Alleineigentum gehören und daß ihr ein Anspruch gegen eine andere Firma in Höhe von 17.000 DM zustehe, der an die Verkäuferin abgetreten wurde. Schließlich verschwieg er Mietrückstände in Höhe von etwa 400 DM. Ende April 1952 erfuhr die Verkäuferin von der Unwahrheit dieser Angaben. Sie holte "die noch vorhandenen Rohstoffe wieder zurück". Diese
waren jedoch nicht mehr vollwertig; außerdem waren die
Preise der Rohstoffe in der Zwischenzeit gefallen,
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer - unter Freispruch im übrigen - wegen Betrugs zu vier Monaten Gefängnis verurteilt, Die Revision erhebt die Sachrüge. . Der Erfolg kann ihr nicht versagt werden.»
Die Gläubigerin sah sich nach den Urteilsausführungen über den Wert der Sicherungen und die Ehrlichkeit sowie die Kreditwürdigkeit ihres Schuldners getäuscht. Die Vermögensverfügung der getäuschten Ver-
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käuferin erblickt das Landgericht darin, daß die Vertreter der Firma EP &< ve "im Vertrauen auf die gewährte Sicherung der GmbH den ungestörten Besitz der RKohstoffe gelassen hat", Von dieser Auffassung aus kann der ursächliche Zusammenhang zwischen der Täuschung und der Vermögensverfügung nicht bezweifelt werden. Für die weitere Besitzüberlassung der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Rohstoffe war es nach dem Sachverhalt von Bedeutung, daß der Angeklagte der Gläubigerin Gegenstände in einem Wert, der die Höhe der Kaufpreisforderung überstieg, zur Sicherung übereignete. Nach Abzug der der Schuldnerin nicht gehörenden Sachen war dieser Wert um ein Drittel geringer als die Forderung. Die Ausführungen der Revision gehen an dieser Tatsachenfeststellung vorüber,
Das Tatbestandsmerkmal der Vermögensschädigung hält das Landgericht "mindestens" deshalb für erfüllt, weil die Gläubigerin den Besitz der gelieferten Ware erst einige Wochen später zurückerhielt, nachdem ihr Wert inzwischen gefallen war, und weil sie auch keine ausreichende Sicherung ihrer Kaufpreisforderung erhalten hatte. Mit diesen Erwägungen kann der Rechtsbegriff des Vermögensschadens im Sinn des § 263 StGB verkannt sein. Die bloße Tatsache, daß die getäuschte Gläubigerin ohne die Täuschung eine sich später ungünstig auswirkende Verfügung nicht getroffen hätte, spielt für die Frage der Schädigung keine entscheidende Rolle. Ob ein Vermögensschaden infolge der Täuschung eingetreten ist, beantwortet sich nämlich durch Gegenüberstellung des Vermögensstandes vor der Vermögensverfügung mit der erst durch sie geschaffenen wirtschaft lichen Lage des Getäuschten. Maßgebend ist also der Zeitpunkt der Vermögensverfügung. Damit, daß die ver-
kauften Rohstoffe erst nach dem 5. März 1952 gefallen seien oder ihren "vollen Wert" erst nach diesen Zeit-
punkt verloren hätten, könnte der durch die Täuschung herbeigeführte Vermögensschaden also nicht allein begründet werden. Diese Umstände könnten höchstens als Vertiefung des durch den Vertragsschluß vom 5. März 1952 eingetretenen Schadens gewürdigt werden. Da dieses ibkommen ausweislich der Urteilsgründe der Siche-. rung des "Lieferkredits" dienen sollte, bedeutete es im wirtschaftlichen Ergebnis eine weitere Stundung des Kaufpreises und den zeitweiligen Verzicht auf die Gel» tendmachung des Vorbehaltseigentums an den verkauften Rohstoffen (vgl § 455 BGB). Die Annahme, durch diese Zugeständnisse der Gläubigrin sei ein Vermögensschaden verursacht worden, hätte den Nachweis zur Voraussetzung, daß ein am 5. März. 1952 von der Gläubigerin veranlaßter Zugriff in das Vermögen der Schuldnerin und die Verwertung der "noch vorhandenen" Rohstoffe zu größerer Befriedigung der Gläubigerin geführt hätten, als dies infolge der Stundung später der Fall war. Hierüber lassen jedoch die Urteilsausführungen kein klares Bild gewinnen.
Freilich kann auch die Gefährdung einzelner Vermögensgegenstände einen Vermögensschaden darstellen. In diesem Sinne kann schon die Belassung des Besitzes der gelieferten Waren an einen vertragsuntreuen Käufer eine Versehlechterung.:däs Gesamtvermögens des Eigentümers bedeuten. Bestand die Gefahr, daß der Angeklagte die gekauften Rohstoffe in vertragswidriger Weise zu eigenem Vorteil verwerten werde, so könnte deshalb schon in dem vorübergehenden Verzicht auf Rückübertragung des Besitzes ein Schaden der Eigentümerin gesehen werden, Auch hierzu fehlen aber nähere Feststellungen des Tatrichters. Der Umstand, daß der ange klagte zu Zwecken der Krediterlangung falsche Angaben machte, besagt noch nicht, daß er hinsichtlich der
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ihm übergebenen Rohstoffe gewillt war, vertragsuntreu zu werden.
Auch zur inneren Tatseite reichen die Urteilsfeststellungen für eine Verurteilung wegen Betrugs nicht aus. Das Landgericht führt lediglich aus, für die Absicht des Angeklagten, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, spreche sein Verhalten anläßlich anderer Sicherungsübereignungsverträge. Es hätte indes dargetan werden müssen, daß der Angeklagte sich bewußt war oder wenigstens damit rechnete und es billigte, daß die Verkäuferin durch ' seine unwahren Angaben zu Verfügungen bestimmt werde, die einen Vermögensschaden zur Folge haben würden. Des weiteren hätte geklärt werden müssen, welchen eignen Vermögensvorteil der Angeklagte auf Kosten der Verkäuferin erstrebte und ob er sich bewußt war, daß er darauf (etwa Stundung, weitere Belassung des Besitzes an den Rohstoffen) keinen Anspruch besaß.
Aus den angeführten Gründen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
Krumme Engeis Hülle Dr. Augustin Seibert