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BGH Entscheidung vom 07.10.1954 – 4 StR 286/54

4. Strafsenat

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2273 037

In Namen des Volkes

In der strafsache gegen

den Versteigerer Peter ırnold DB ED zus TE, Kreis MB geboren am EEE 1597 ir na

7

wegen Beleidigung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin 3undesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom

7. Juli 1953 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Vergehens gegen §§ 186, 187 a Abs 1 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 1§ 5 StGB verurteilt worden, weil er am 25. kai 1952 in Winden der öffentlichen Verbreitung eines von der "Gemeinschaft zur Tat! verfassten, gegen den Abschluss des Generalvertrags und des EVG-Vertrags gerichteten Flugblattes zugestimmt hat. Seine Revision ist begründet.

Eine Behauptung von Tatsachen erblickt die Strafkammer in den Sätzen des Tlugblattes, Dr. Adenauer plane den Staatsstreich, um das Schicksal Deutschlands zu besiegeln, und wolle die deutsche Nation endgültig zum Kolonialvolk degradieren; damit spreche nämlich der Angeklagte dem Bundeskanzler den ehrlichen Willen und sein aufrichtiges Bemühen ab, im Rahmen der Verfassung den Generalvertrag und den EVG-Vertrag zur Annahme zu bringen, und behaupte, dass Dr. Adenauer entschlossen sei, sich erforderlichenfalls über alle verfassungsmässigen Institutionen hinwegzusetzen, um gewissermassen als Diktator mit Gewalt die Annahme der Verträge durchzusetzen und damit das deutsche Volk absichtlich zu vernichten, bezw. auf die niedrigste Kulturstufe eines Volkes zu bringen.

Diese Würdigung kann durch Rechtsirrtum beeinflusst sein:

Seiner Auffassung, dass der Angeklagte Tatsachen behauptet und nicht Werturteilen Ausdruck gegeben habe, legt das Landgericht einzelne, aus dem Zusammenhang des Flug* blatis ‚gerissene Sätze zugrunde, die es als solche für sich deutet. Dabei ist verkannt, dass der zutreffende Sinn dieser Äusserungen nur auf Grund einer Gesamtwürdigung des ganzen Flugblattes ermittelt werden kann. Mass-

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gebend ist insbescndere das Verhältnis, in dem die etwaigen Tatsachenbehauptungen zu offenkundigen \erturteilen stehen. Nach dem vom Landgericht, wenn auch nur allgemein, angegebenen Inhalt des Flugblattes liegt es nahe, dass darin politische nerturteile bei weitem überwiegen Ergibt aber die Gesamtwürdigung des Blattes, dass es dem Urheber im viesentlichen darauf ankam, Werturteile auszusprechen,

und dass das etwa tatsächliche Vorbringen nur dazu dient, diese Werturteile zu erläutern, zu begründen oder zu bekräftigen, so ist für eine Anwendung der §§ 186, 187 a StGB kein Raum (vgl OGHSt 2, 291, 310; BGH 6 StR 52,54

vom 2. Juni 1954 und 6 StR 190,54 vom 8. September 1954).

Die Auffassung der Strafkammer, das Flugblatt unterstelle dem Bundeskanzler die Absicht, das deutsche Volk zu vernichten oder zum Kolonialvolk zu degradieren, lässt zudem ersichtlich die näherliegende anderweite Deutungsmöglichkeit ausser acht, dass der vom Bundeskanzler beabsichtigte Abschluss der Verträge die Besiegelung des deutschen Schicksals und die Degradierung zum Koloniälvolk bedeute, zumal der Vorwurf, der Bundeskanzler sei -* sich solcher Folgen bewusst, er habe die angebliche Verfassungswidrigkeit der Verträge erkannt, nach dem im Urteil mitgeteilten Inhalt des Flugblatts nicht erhoben worden ist. Dass es sich bei solcher „uslegung nicht um die Behauptung, sondern um eine Bewertung von Tatsachen handeln würde, bedarf keiner Ausführung.

Der Angeklagte hält den Vorwurf des geplanten ‚Staatsstreichs gegenüber dem Bundeskanzler deshalb für berechtigt, weil dieser eine Volksbefragung über den Generalvertrag und den EVG-Vertrag abgelehnt und den Bundespräsidenten veranlasst habe, auf das beim 3undesverfassungsgericht beantragte Gutachten über die Verfassungsmässigkeit der Verträge zu verzichten, um sie auf jeden Fall

durchzubringen. Diese Einlassung erachtet die Strafkammer offenbar nicht für widerlegt. Das Gericht hätte daher bei Prüfung der Prage, ob der Angeklagte sich zur Zeit der Tat einer tatsächlichen Natur seiner Äusserungen bewusst war, nicht an ihr vorbeigehen dürfen. Ihre Würdigung hätte ergeben können, dass auch für den angeklagten eine Wertung im Vordergrunde stand und seinen Äusserungen erst ihr eigentliches Gewicht verlieh.

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Da somit der äussere wie der innere Tatbestand des § 1§ 6 StGB bisher nicht einwandfrei nachgewiesen ist, unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung, so dass es auf die Verfahrensrüge nicht mehr ankommt.

Sachlichrechtlich fehlerhaft ist im übrigen noch, dass das Landgericht Tateinheit zwischen dem Vergehen gegen § 1§ 5 StGB und einem Vergehen gegen §§ 186, 187 a Abs 1 StGB auch hinsichtlich der als üble Nachrede gewerteten Äusserungen angenommen hat. Tateinheit zwischen einem Vergehen gegen § 185 StGB und einem Vergehen gegen § 1§ 6 StGB ist zwar möglich, wenn in :Tortsetzungszusammenhang stehende oder in natürlicher Handlungseinheit verbundene einzelne Äusserungen sich teils als üble Nachrede, teils nur als Formalbeleidigung darstellen, nicht aber dann, wenn eine als üble Nachrede gewertete Ausserung zugleich den Tatbestand des § 1§ 5 StGB er- R

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füllende Elemente aufweist (vgl R6St 65, 358 f; BGH 6 StR 92/54 vom 12. Mai 1954).

Krumme Engels Hülle Dr. Augustin Seibert