Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 05.10.1954 – 5 StR 193/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

De

In der Strafsache gegen

den Pabrikanten Kurt Sch EB aus StHEEEED, geboren am I. EEED ED in vi:

wegen Steuerhinterziehung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Oktober 1954, an der teilgenommen habens

Senatsprasident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 6.0ktober 1953 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

X - 2 -

Gründe§

Die Revision des Angeklagten rügt mit Recht, daß die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt war. An der Hauptverhandlung hatte der Stellmachermeister Ferdinand TED aus DEE als Schöffe teilgenommen. DEEEEED liegt aber im Bezirk des Amtsgerichts Hessisch-Oldendorf, das zur Zeit der Hauptverhandlung nicht zum Landgerichtsbezirk Bückeburg, sondern zum Landgerichtsbezirk Hannover gehörte, Die Niedersächsische Landesregierung hatte zwar durch Verordnung vom 8,Juli 1952 die Amtsgerichtsbezirke Hessisch-Oldendorf und Rinteln vom Landgerichtsbezirk Hannover abgetrennt und dem Landgerichtsbezirk Bückeburg zugewiesen. Diese Verordnung ist jedoch durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10.Juni 1953 (NIW 1953,1177) für nichtig erklärt worden, weil Gerichtsbezirke nur durch Gesetz geändert werden können. Eine gesetzliche Änderung hat aber erst mit Wirkung vom 16.0ktober 1953 stattgefunden. Nach § 77 Abs II Satz 1 GVG durfte der genannte Schöffe daher am 6.Oktober 1953 noch nicht an einer Gerichtssitzung in Bückeburg teilnehmen. Das angefochtene Urteil war somit gemäß § 338 Nr 1 StPO im Strafausspruch - der Schuldspruch ist bereits rechtskräftig -— aufzuheben, ohne daß auf die weiteren Beanstandungen der Revision näher eingegangen zu werden brauchte.

Für die neue Hauptverhandlung sei lediglich auf folgendes hingewiesen:

Die allgemeinen Rechtsgrundsätze, von denen die Strafkammer bei ihrer Berechnung des Wertersatzes ausgegangen ist, sind nicht zu beanstanden. Es kommt in der Tat nur auf den gewöhnlichen Verkaufswert zum Zeitpunkt der letzten Verhandlung vor dem Landgericht an, wobei für die Prage der Beschaffenheit der Ware auf die Zeit der Beschlagnahme (und nicht des Verkaufs) zurückzugehen ist (vgl BGHSt 4,305).

Der Revision ist jedoch darin beizupflichten, daß die tatsächlichen Umstände, auf die sich die Berechnung im einzelnen stützt, im Urteile erschöpfend angeführt werden

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müssen, weil bislang nur der Schuldspruch rechtskräftig ist, zur Straffrage aber insgesamt (d.h. einschließlich des Wertersatzes) neue Feststellungen zu treffen sind. Weiterhin wird zu beachten sein, daß eine Wertersatzstrafe dann nicht verhängt werden kann, wenn eine Einziehung möglich ist oder sogar schon rechtskräftig angeordnet wurde.

Die Entscheidung entepricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. |

Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt