Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 05.10.1954 – 2 StR 198/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ar 23854 2512 063
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Architekten Karl 7 Em 2.5 Du, Senoren ar ED 1910 ir 1 u.
wegen betrügerischen Bankrotts und Betrugs
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senastspräsident Dr. Koericke als Vorsitzender, Buhndesrichter Werner S3undesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Kirchhof in der Verhandlung, Oberregierungsrat CHE 9: Ger Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter (u als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des t+andgerichts in Düsseldorf vom 2. Dezember 1953 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den angeklagten wegen betrügerischen Bankrotts und wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Nonaten Gefängnis verurteilt. Wit der Revision rügt er die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts. Sie ist unbegründet.
1. Die Revisioh macht geltend, die Strafkammer hätte vor der üntscheidung; über das dem angeklagten zur Last gelegte Konkursverbrechen die "zivilrechtliche Klärung" seiner An-Sprliche gegen verschiedene Schuldner abwarten und zu diesem Zweck die Untersuchung nach 5 262 StPO aussetzen müssen. Lierzu bestand jedoch kein Anlass. Die Strafkammer hat den ängeklagten wegen eines Verbrechens nach § 239 bs 1 Nr 1 und 2 KO verurteilt. Diese Bestimmungen setzen nicht voraus, dass der Täter überschuldet ist. üs genügt, dass er seine Zahlungen einstellt oder dass das Amtsgericht über sein Yermögen das Konkursverfahren eröffnet, damit sein tatbestandsmässiges Handeln iS des § 239 Abs 1 Nr 1 und 2 KO strafbar wird. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte im Juni 1949, als er mit seiner ühefrau den Vertrag abschloss, in dem die Strafkammer das Konkursverbrechen findet, seine Zehlungen eingestellt. Schon damit war der Tatbestand des § 239 Abs 1 Nr 1 und 2 KO erfüllt. Die Eröffnung des Konkurses fand im Dezember 1949 statt. Die angeblichen Forderungen des Angeklagten beseitigten weder seine Zahlungsunfähigkeit noch die Eröffnung des Konkurses. Sie waren deshalb für das festgestellte Konkursverbrechen ohne jede 3edeutung. Das Landgericht hat deshalb mit Recht keine weitere Aufklärung für notwendig gehalten, obwohl es davon ausgeht, dass dem Angeklagten noch grössere Forderungen zugestanden haben mögen.
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2% Sachliche Bedenken erhebt die Revision ausdrücklich nur gegen den Strafausspruch. Der Senat hat dennoch das
Urteil in vollem Umfange nachgeprüft, jedoch keinen Rechtsirrtum zum sachteil des Angeklagten gefunden. Insbesondere ist das Straffreiheitsgesetz vom 51. Dezember 1949 auf das Konkursverbrechen nicht anwendbar. Als der ingeklagte den Vertrag vom 21. Juni 1949 abschloss, hatte er zwar seine Zahlungen bereits eingestellt, Die Straftat war daher rechtlich vollendet. Der Angeklagte setzte sie aber über den 15. September 1949 hinaus fort, indem er sich noch während des Konkursverfahrens auf den Vertrag vom 21. Juni 1949 berief. Nach den Hauptakten, die der Senat bei der Prüfung der Frage, ob Straffreiheit eingetreten ist, berücksichtigen darf, bestritt der Angeklagte bei seiner richterlichen Vernehmung am 5. Mai 1950 die Aufstellung des Konkursverwalters über sein Vermögen gerade unter Binweis auf den Vertrag vom 21. Juni 1949 (Ba ı 312. R): Das Gutachten des Sachverständigen (Bd 2 Bl 157, 161) ergibt, dass der Angeklagte während des Konkursverfahrens atıch die zu Gunsten seiner Ehefrau erdichtete Forderung 'noch geltend machte, Er hat also sein betrügerisches Verhalten nach dem Stichtag fortgesetzt,
so dass das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 nicht eingreift.
Auch das Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 kann keine Anwendung finden, da die etwaige Notlage des Angeklagten nach den Feststellungen nicht auf Nachkriegsereignisse iS des § 3 Abs 1 zurückzuführen ist, sondern auf ein Verlustgeschäft mit der N Bahnzese11- schaft,
zum Strafausspruch wegen des fortgesetzten Betruges beanstandet es die Revision, dass die Strafkammer die Strafe nicht gemäss § 51 Abs 2 StGB nach den Vorschriften über den Versuch gemildert habe. Die Strafkammer hat die
Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGR mit dem Sachverständigen verneint, den Angeklagten jedoch "praktisch sc gestellt, als ob die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB für vorliegend erachtet wären". Daraus ergibt sich, dass sie die Milderungsmöglickkeit, die § 51 Abs 2 StGB gewährt, dem \ngexklagten hat zuteil werden lassen. Das war zwar nicht ZU-
ko
ässig, da die Voraussetzungen des § 51 Abs ? StGB nicht festgestellt sind. Es beschwert den Angeklagten aber nicht.
Schliesslich behauptet die Revision, die Gesamtstrafe stehe in einem unerträglichen Missverhältnis zu der Schuld des Angeklagten. Das ist ersichtlich nicht der Fall.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
Dr. Koericke | Werner Dr. Arndt ‚Menges Hoepner