Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954

BGH Urteil vom 05.10.1954 – 2 StR 175/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

2312 064 .

Im Bamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Metzgermeister Richard X m :.: iu: dort geboren an 1323,

wegen Notzucht u.a:

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. kKoericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. kenges als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat (mm

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter (un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten werden im Entscheidungssatz des Urteils des Landgerichts in Bonn vom 28. Januar 1954 die Worte "sowie wegen Beleidigung seiner Hausangestellten SCEEEEER' und "sowie 50.- DM (fünfzig) Geldstrafe, ersatzweise für je 10.- (zehn) DM ein Tag Gefängnis" gestrichen.

Im übrigen wird die Revision verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hatte den Angeklagten am 12. Mai 1953 wegen Notzucht gegenüber Waltraud RB, wesen Nötigung der Helga FW zur Unzucht und wegen Beleidigung der kKargarete SB verurteilt. Der Senat hob dieses Urteil am 6. November 1953 im Falle Re in vollen Umfange und im Falle PB im Strafausspruch auf. In übrigen verwarf er die Revision des Angeklagten. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten verurteilt: "wegen gewaltsamer Vornahme einer unzüchtigen Handlung an seiner Hausangestellten Po 73 wegen Vornahme einer unzüchtigen Handlung an der seiner Betreuung anvertrauten HEausangestellten RE sowie wegen Beleidigung seiner Hausangestellten Sue zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Cefängnis sowie 50.- DU (fünfig) Geldstrafe, ersatzweise für je 10.- (zehn) DM ein Tag Gefängnis", Ausserdem hat das Land-- gericht dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens, "und zwar auch die der Revisionsinstanz", auferlegt. Mit der Revision erhebt er die Sachbeschwerde. Ausdrücklich macht er geltend, dass § 174 3463 und § 473 StPO verletzt seien. Die Revision ist nur insoweit begründet, als die Strafkammer den Angeklagten nochmals wegen Beleidigung seiner Hausangestellten SCENE verurteilt hat. Denn das Urteil vom 6. November 1955 ist in diesem Punkte zum Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig geworden. Es steht deshalb einer neuen Aburteilung entgegen.

1.) Die Annahme der Strafkammer, zwischen dem Angeklagten und seiner fünfzehn jährigen Hausangestellten Waltraud RB Habe "ein Aufsichts- und Betreuungsverhältnis" m Sinne des § 174 Nr 1 StGB bestanden, ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn sie stellt die einzelnen Werkmale des "Anvertrautseins" in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BEHS+ 1, 55) einwandfrei fest.

Waltraud war zur Tatzeit erst fünfzehn Jahre alt und bedurfte, wie das Urteil hervorhebt, für ihre Lebensführung noch der Stütze und Leitung. Der Angeklagte hatte sie voll in seinen Haushalt aufgenommen und versorgte sie. Die gegenteilige Behauptung der Revision widerspricht den Peststellunsen. Die Eltern konnten keinen ständigen erzieherischen Einfluss auf Waltraud ausüben. Ihr Wohnort lag 25 ka entfernt. Waltraud durfte sie nur alle zwei Wochen besuchen (nicht jede Woche, wie die Revision sachverhaltswidrie behauptet). Auch wenn die Eltern in die Metzgerei des Angeklagten kamen. konnten sie ihre Tochter nur kurz sprechen. Die räunliche Trennung nahm also, wie das Urteil danach rechtlich unanfechtbar feststellt, den Eltern die Möglichkeit, auf Waltraud noch erzieherisch einzuwirken. Andererseits hatte die ihefrau des Angeklagten, wie dieser nach dem Urteil wusste, Frau Ä og ausdrücklich zugesichert, dass man auf Waltraud aufpassen werde. Die Aufsichtspflicht traf nicht allein Frau KO) sondern ebenso den Angeklagten, weil Waltraud nicht nur. im Haushalt, sondern auch in der Metzgerei des Angeklagten tätig war und für seinen Betrieb Botengänge ausführen musste. Der Angeklagte kannte alle diese Umstände, die das Aufsichtsverhältnis begründeten, wie das Urteil hervorhebt. Er fühlte sich auch für Waltraud verantwortlich, was das Landgericht in zulässiger Weise daraus folgert, dass er späte Ausgänge, wenn er von ihnen ‚erfuhr, nissbilligte.

Der Angeklagte hat an Waltraud, wie die Feststellun gen ergeben und die Revision nicht in Zweifel zieht, unzüchtige Handlungen vorgenommen. Die Verurteilung nach § 174 Nr 1 StGB ist deshalb zu bestätigen.

2.) Gegen den Strafausspruch bestehen keine Bedenken.

3.) Die Strafkammer hat dem Angeklagten auch die Kosten des früheren Rechtsmittels auferlegt, "da er mit der Re-

vision im wesentlichen keinen Erfolg gehabt hat", Die Revision hält den Erfolg für wesentlich, weil der Angeklagte statt einer Strafe von zwei Jahren Zuchthaus nur noch eine von

einem Jahr und vier Monaten Gefängnis erhalten hat. Von seinem Standpunkt aus ist das durchaus richtig. Das Landgericht kann aber unmöglich übersehen haben, wie weit das neue Urteil unter dem ersten Strafausspruch blieb. Wenn es trotzdem es nicht für angebracht hielt, von der Nöglichkeit des 8 473

Abs 1 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen, so ist dies eine mit

der Revision nicht anfechtbare Ermessensentscheidung.

sr

Dr. kMoericke Dr. Dotterweich nerner

* !

Dr. Arndt Menges