Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 05.10.1954 – 1 StR 653/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
er P .
2306 053
“ Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Konrad D a. ohne festen Wohnsitz, geboren am
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in Untersuchungshaft, - wegen Mordes u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Amtsgerichterat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter «>
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Augsburg vom 5. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schweren Raub in zwei Fällen zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Es hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 1950 in der Nähe von Landsberg am Lech die Hausgehilfin»Marjia SCEB.. :erner am 24. Februar 1952 am Stadtrand von Ansbach die Hausfrau Berta VD vorsätzlich getötet und die Opfer seiner vorge-
fassten Absicht entsprechend beraubt hat,
Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
I. Mord_der Maria sm:
1.) Die Hausgehilfin IE hielt sich am 11. und 12. Juni 1950 in Landsberg am Lech auf. Sie wurde dort letztmals am 12. Juni gegen 1970 Uhr gesehen. Am 18. Juni 1950 wurde ihre Leiche in einem etwa 6 km von Landsberg entfernten Wald gefunden: Der Verdacht, das Mädchen getötet zu haben, richtete. sich zunächst gegen den amerikanischen Soldaten Tg. der mit EEE ein Liebesverhältnis Üiterhalten hatte und nach längerer Abwesenheit in USA nach Bayern zurückgekehrt war. Er 501l geäussert haben, wenn Maria Jg I) ihm untreu geworden sei, dann gebe es drei Tote.
Seit Anfang März 1952 befand sich der Angeklagte DD wegen einer Reihe von Straftaten in Untersuchungshaft. Er erklärte von sich aus gegenüber einem Mitgefangenen, bei der Polizei und auch bei richterlichen Vernehmungen wiederholt, er habe die JEW an 14. Juni 1950 vormittags getötet. Bei weiteren Vernehmungen, in Eingaben an Behörden und in der Hauptverhandlung widerrief er seine Geständnisse.
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der Beschwerdeführer war am 13. Juni 1950 11 Uhr aus der Strafanstalt KW entlassen worden.
2.) Soweit der Angeklagte rügt, das Schwurgericht habe es unterlassen, den Aufenthalt der Maria | in der Zeit vom 12. Juni 1950 abends bis zum 14. vormittags festzustellen, gibt er keine Beweismittel an, deren sich das Gericht zur weiteren Aufklärung hätte bedienen sollen.
Die Ermittlungen, die die Polizei im unmittelbaren Anschluss an das Auffinden der Leiche hierzu vorgenommen hat, sind ergebnislos verlaufen.
3.) Dagegen hat die Rüge über die Ablehnung und Behandlung des Beweisamtrags, den Kellner Karl Stg® .ı: Zeugen zu vernehmen, Erfolg. St var nit ‚in München am 11. Juni nachts bis zum 12. Juni nachmittags gegen 17 Uhr zusammen. Der Verteidiger des Angeklagten benannte ihn u.a. dafür als Zeugen, dass Tg dem Stgguin> erzählte, er wolle nach Landsberg am Lech; beide seien am 12. Juni gegen 15 Uhr zum Hauptbahnhof gegangen, wo St» ED ::: wunsch von TB, der kein Geld mehr hatte, eine Fahrkarte nach Landsberg löste und ihn in ziemlich betrunkenen Zustand in ein Wehrmachtabteil des in Richtung Landsberg fahrenden Zugs gesetzt habe.
Das Schwurgericht stellte ausweislich der Sitzungsniederechrift auf Grund der Nachforschungen des Polizeibeamten Kg fest, dass St sich im Januar 1953 nach Marienzell,Steiermark abgemeldet hat. Es lehnte den auf seine Vernehmung gerichteten Beweisamtrag mit der Begründung ab, dass die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, so behandelt werden können, als seien sie wahr. Es hat die sich zum Teil widersprechenden Aussagen, die St bei seinen Vernehmungen am 5. Juni und 20. November 1950
(Bl 41, 96 f Beiakten Fall Ip) machte, dem Angeklagten vorgehalten und über ihren Inhalt, wie die Urteils-
gründe ergeben, den Hauptwachtmeister Sp gehört, der die erwähnten Vernehmungen nicht selbst durchgeführt hat.
Die Tatsache, ob I] am 12. Juni 1950 nachmittags nach Landsberg oder nach Landshut gefahren ist, ist von wesentlicher Bedeutung für die Möglichkeit eines Zusammentreffens mit Maria IB. :s ist daner schon bedenklich, dass das Schwurgericht die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt hat (BGUSt 1, 137). War St unerreichber, so hatte der Tatrichter zu prüfen, ob seine Aussagen gemäss § 251 StPO zu verlesen oder ob die Vernehmungsbeamten zu hören sind. Zu letzterem bestand besonderer Anlass, da St sen Widerspruch seiner beiden Aussagen damit zu erklären versucht hatte, dass er vorbrachte, der Beamte, der die erste Vernehmung durchführte, habe die beiden Ortsnamen Landsberg und Landshut verwechselt. Das Schwurgericht hat sich mit der Aussage des Hauptwachtmeisters sn» begenügt, der bekundete, er halte eine Ortsnamenverwechslung oder einen Hörfehler seitens des Vernehmungsbeanten für ausgeschlossen. Dieger habe ihm erklärt, es sei bei der ersten Vernehmung des Strohmeier bestimmt von landshut die Kede gewesen.
Wenn jedoch das Schwurgericht die Behauptungen als wahr unterstellte, so brauchte es zwar aus diesen Tatsachen nicht die Schlüsse zu ziehen, die der Antragsteller gezogen wissen wollte, es musste aber davon ausgehen, dass die behaupteten Tatsachen bewiesen sind. Dass das Schwurgsricht sich an die Zusage der Wahrunterstellung gehalten hat, ist aus den Urteilsgründen nicht klar ersichtlich.
Es führt an einer Stelle aus, es sei nicht erforderlich gewesen, den Zeugen St einzuvernehmen, da _ auch dann, wenn man seine bei seiner zweiten Vernehmung gemachten Angaben als wahr unterstelle; damit keineswegs
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die Aussagen der Frau z» und des Hauptwachtmeisters SED :r Beweiswert Einbusse erleiden. Das Schwurgericht hat sich mit dem Widerspruch zwischen der ersten Vernehmung, bei der Ste erklärte, TB sei am 12. Juni 1950 gegen 17 Uhr nach Landshut abgefahren, und der zweiten (Abfahrt nach Landsberx) und der Frage, welche der beiden Aussagen die grössere Glaubwürdigkeit beanspruchen könne, auseinandergesetzt. Das Schwurgericht lässt es dahingestellt, ob die von der geschiedenen Ehefrau St :°- äusserte Vermutung richtig ist, dieser habe nur deshalb seine Aussage gewechselt, um eine Belohnung für die Ergreifung des Täters zu erhalten. Im Anschluss hieran fährt das Urteil fort: "Denn es kann sogar als wahr behandelt werden, dass TB zunächst mit einer Fahrkarte nach Landsberg versehen und in den Landsberger Zug eingestiegen ist, denn dann konnte er trotzdem in Pasing wieder aussteigen und auf dem Hauptbahnhof noch Züge erreichen, deren Benutzung es ihm ermöglichte, ungefähr abends acht Uhr, jedenfalls als es noch hell war (Zeitangabe ZW), in der Wohnung ZB in Lanäshut zu erscheinen".
Zu den als wahr unterstellten Tatsachen, Tg sei beim Besteigen des Zuges in München ziemlich betrunken gewesen, er habe kein Geld mehr gehabt, hat das Schwurgericht bei der Prüfung der Frage, wie TB, wenn er um 177° in München in Richtung Landsberg am Lech abgefahren ist, dann gegen 20°° Uhr in Landshut gewesen sein kann, keine Stellung genommen.
Da nicht auszuschliessen ist, dass das Urteil im Falle I 3 1] auf dem Verfahrensverstoss beruhen kann, ist es insoweit aufzuheben.
Das Schwurgericht hat sich damit begnügt, über den Besuch des TB in der Wohnung 2 an 12. Juni 1950
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abends die Ehefrau A) zu hören. Sie hatte hierzu kein eigenes Wissen, da sie zu dieser Zeit nicht zu Hause war. Sie konnte nur bekunden, was ihr ihr Ehemann erzählte. Wenn der Ehemann wegen seines Gesundheitzustandes nicht vor Gericht erscheinen kann, so wird das Gericht zu veranlassen haben, dass er durch einen Beauftragten oder ersuchten Richter eingehend vernommen wird, da die Entscheidung sich wesentlich auf seine Beobachtungen stützt. Dabei ist. nicht nur die Zeit des Besuchs von Bedeutung, sondern auch der Zustand des ir] (Grad der Trunkenheit) und der seiner Uniformstücke.
II. Tötung der Berta Vegge:
Am 24. Februar 1952 gegen 5*5 Uhr wurde am Stadtrand von Ansbach die 49 Jahre alte Berta Ve getötet. Ihre Leiche wurde gegen Mittag in einem 1,50 m tiefen Wassergraben gefunden, dessen Grabensohle durch die einsetzende Schneeschmelze etwa 10 cm tief mit Wasser angefüllt war-
Der Angeklagte, gegen den kein Verdacht bestand, hat auch in diesem Fall wiederholt sich der Tat bezichtigt, dann aber seine Täterschaft bestritten. “
Sein Rechtsmittel muss auch in diesem Falle. durchgreifen.
1.) Das Schwurgericht hält für erwiesen, dass der Angeklagte am 23. Februar 1952 etwa um 22°? Uhr in München-Perlach einen Raubüberfall ausgeführt hat und dass er am, 24. Februar 1952 mittags in München gewesen ist. Es ist der Überzeugung, dass die Schilderungen, die der Angeklagte über die Art, wie er nach Ansbach gekommen sein will, nicht richtig sein können. Es folgert Jedoch aus ‚einer Erzählung gegenüber dem Mitgefangenen ww: dass der Beschwerdeführer in dieser Nacht in dem 30 km von Ansbach entfernten Spalt gewesen und von dort an den Tatort gelangt ist.
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2.) Der Tat verdächtigt wurden von den örtlichen Polizeibehörden. zunächst der Küchenhelfer Karl x und der amerikanische Sergeant P@B- Die Täterschaft der beiden schliesst das Schwurgericht vor allem auf Grund des Gutachtens des Instituts für gerichtliche Nedizin der Universität Dun vom 7. April 1952.aus, das zu dem Ergebnis gelangt ist, dass nicht von der Ermordeten stammende Haare, die an der Leiche und an Tatortgegenständen vorgefunden worden sind, sich sämtlich von denen des I] und zum grössten Teil von denen des I | unterscheiden; lediglich zwei vom Mantel der VB = Hgenomnene Haare wurden als denen des Pr "ähnlich" bezeichnet.
Der Beschwerdeführer findet mit Recht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass es das Schwurgericht unterlassen hat, ein Gutachten darüber einzuholen, ob die sichergestellten Haare von ihm stammen. Da die Haare noch vorhanden sind (Beiakten Fall Ansbach Bd I Bl 159, 168), war es bei der Schwere des Schuldvorwurfs unbedingt erforderlich, dieses Beweismittel heranzuziehen auch wenn kein Antrag gestellt war. Auf der Unterlassung kann das Urteil beruhen. Es muss daher auch im Falle v» aufgehoben werden, ohne dass auf die übrigen Rügen eingegangen werden muss.
Dr. Peetz Mantel Hülle Dr. Augustin Dr. Schalscha