Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 05.10.1954 – 1 StR 229/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Anzeigenvertreter Josef I a : us IB. geboren

FB — 1920 in cm: Gemeinde K@EEED; Kreis

wegen Betrüugs u. &:

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Oktober 1954, an der teilgenommen haben; Bundesrichter Dr. Peetz Be als Vorsitzender, _ es Bundesrichter Mantel nt Bundesrichter Dr. Hülle Bandesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

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Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, R

Justizangestellter ) als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 10. Dezember 1955 dahin ergänzt, daß gegen den Angeklagten die Beträge von 70 DM (Fall >): 5 DM (Fall Egg), 200 DM (Fall EBD) und 45 Du (Fall StB) Zür dem Staate verfallen erklärt werden. n

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Betrugs in elf Fällen (zweimal in Tateinheit mit Abgabenüberhebung), wegen zweier Betrugsversuche und wegen einfacher Bestechlichkeit in vier Fällen zur Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Er hat Revision in vollem Umfange eingelegt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision lediglich dagegen, daß, soweit der Angeklagte wegen BPestechlichkeit verurteilt worden ist, die Verfallerklärung des vom Angeklagten empfangenen Geldes unterblieben ist.

I. Revision des Angeklagten,

l. Prozeßvoraussetzungen,

Der Verteidiger hat während des Revisionsverfahrens Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers geltend gemacht. Dieses neue Vorbringen, das in sachlicher Beziehung gemäß § 337 StPO unzulässig ist, wäre nur beachtlich, wenn der Angeklagte verhandlungsunfähig wäre, Das behauptet er selbst nicht; in dieser Richtung bestehen auch keine Bedenken,

2, Schuldspruch, ,

Das auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Die Ausführungen des Verteidigers über einen Fortsetzungsvorsatz des Angeklagten, die zur Annahme eines einzigen fortgesetzteli Betrugs des Angeklagten führen sollen, stehen im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das die Fort* seizungstat kennzeichnende iferkmal der Gesamtvorsatz Ges Täters ist (vgl u. a. BGHSt 1, 313, 314 2; BGH Urt 1 StR 194/53 vom 5, Mai 1953). Der Senat hat keinen Anlaß, von dieser kechtsprechung abzugehen,

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Auch die Darlegungen zur Anwendung des § 331 StGB sind unbegründet. Der Zusammenhang zwischen den Amtshandlungen des Beschwerdeführers und der Hingabe und Annahme der Geldgeschenke ist vom Landgericht ohne Rechtsirrf tum festgestellt worden, Daß es zur Verurteilung wegen Bestechlichkeit genügt, wenn nach erfolgter Amtshandlung Geschenke angenommen werden, entspricht ständiger Rechtsprechung (RGSt 63, 369).

Auch sonst ergibt die Nachprüfung der Urteilsgründe keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler,

3. Strafausspruch. |

Es ist unzutreffend, daß bei der Strafzumessung ein Tatbestandsmerkmal des § 5331 StGB als straferhöhend herangezogen worden ist. Die Angestellteneigenschaft des Beschwerdeführers wird zwar in den Strafzumessungsgründen erwähnt, aber nicht zu seinen Ungunsten bewertet, Als Strafschärfungsgrund sieht vielmehr das Landgericht die Ausnutzung der Wohnungsnot durch den Angeklagten an. Die Einsatzstrafen und die Gesamtstrafe sind von der Strafkammer im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens festgesetzt worden,

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Zu Bedenken könnte lediglich die Tatsache Anlaß geben, daß der Tatrichter, soweit er Einzelstrafen unter drei Monaten Gefängnis verhängte, nicht ausdrücklich zu § 27 b StGB Stellung genommen hat. Die Straf-- : zumessungsgründe, nach denen das Landgericht eine strenge 3 Bestrafung des Angeklagten für notwendig erklärt, i lassen aber erkennen, daß die Bestimmung nicht übersehen worden ist,

II. Revision der Staatsanwaltschaft. . Es trifft zu, daß das Landgericht die zwingende Vorschrift des § 335 StGB außer acht gelassen hat. Da die vom Angeklagten im Zusammenhange mit seinen

Amtshandlungen angenommenen Geschenke in ihren Be-

trägen von 70e-5> 5.-,200.- und 45.- DM festgestellt worden sind, hat das Revisionsgericht. selbst nach S Abs 1 StPo die sich daraus ei -gebende Ergänzung des

lanägerichtlichen Urteils auszusprechen.

1, Die kostenentscheidung geist aus s 45 13 Abs + satz 1 StPO.

Dr. Poste Mantel Dr. Hülle

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