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BGH Entscheidung vom 28.09.1954 – 2 StR 492/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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S 2 StR 492, /53 2313 058 ?

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Vertreter Hans Günter 5 GEHE aus CD, Aort geboren ar m 1921,

wegen Betruges

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 28. September 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Dotterweich

als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundssrichter Hoefner.'z

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,

Oberregierungsrat Dr. ED dei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst u als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des.

Landgerichts in Osnabrück vom 31. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Betruges

zum Nachteil des Gastwirts Pggp (II 5) und verschiedener Einzelgläubiger (II 6) verurteilt ist, sowie im

Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an das Landgericht zurückverwiesen, Im übrigen wird die Revision verworfen,

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges in drei Fällen zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Teil begründet.

I. Anzeigenbetrug

Im Jahre 1952 plante der Angeklagte, wie schon früher, die Herausgabe von Anzeigenblättern (Altstadtblatt, Adventskalender, Vermählungskalender usw.). Er nahm Vorauszahlungen für Anzeigen entgegen, ohne daß die Blätter später erschienen.

1. Im Falle Im erklärte er dem Besteller wahrheitswidrig, es seien nur noch wenige Plätze in der Zeitung verfügbar, dann würde sie erscheinen. Lietmeyer hatte schon für eine Anzeige 18 DM bezahlt. Auf die Erklärung des Angeklagten, seine Anzeige käme auf die erste Seite und sei deshalb teurer, zahlte LED weitere 12 DM. Die Erlangung dieses Betrages wertet das Landgericht als Betrug. Den Ausführungen des Urteils ist zu entnehmen, deß LEE auch äurch die Vorspiegelung des baldigen Erscheinens zur Zahlung veranlaßt worden ist. Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen Betruges. Die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB können aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe insbesondere bei einer Würdigung des sonstigen Verhaltens des Angeklagten entnommen werden.

2. Im Falle MW. der für eine Anzeige in einem

anderen Blatt bereits 60 DM gezahlt hatte, warb der Angeklagte auch für das Altstadtblatt, das später nicht erschienen ist. Er erklärte dem Besteller, er brauche deshalb nur 40 DM zu zahlen, weil der Satz schon stehe. Das war unwahr. Der Zeuge glaubte das und zahlte für eine weitere Anzeige 40 DM. Die Annahme eines Betruges euch in diesem Fall läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

3. Fall SB: Der Angeklagte veranlaßte im Oktober 1952 den Zeugen zur Nachzahlung von 22,50 DM für eine Anzeige in der Neustadt-Zeitung durch die Erklärung, er habe die bereits bestellte und bezahlte Anzeige grösser eingesetzt. Das war unrichtig; denn zu dieser Zeit war der Pian der Neustadt-Zeitung längst gescheitert und vom Angeklagten aufgegeben. Die Verurteilung wegen Betruges enthält keinen Rechtsfehler, zumal da kein Zweifel bestehen kann, daß der Angeklagte auch wußte, die Anzeige

könnte in absehbarer Zeit nicht erscheinen.

4: Adventskalender 1952: Der Angeklagte nahm auch Bestellungen und Anzahlungen auf Anzeigen für den Adventskalender entgegen, ohne den Kalender herauszubringen. Die Verurteilung wegen Betruges in diesem Falle enthält keinen Rechtsmangel, da die Strafkammer feststellt, daß der Angeklagte bei Annahme der Anzahlungen nicht mehr die Absicht hatte, den Kalender herauszubringen. Er war dazu finanziell nicht mehr in der Lage. Für die weiteren falschen Angaben gegenüber den Bestellern Hui und RD fehlt zwar die Feststellung ihrer Urgächlichkeit für den Schaden, doch kommt es darauf neben der Täuschung über die fehlende Erfüllungsbereitschaft nicht mehr an.

5. Fall FB: Der Angeklagte veranlaßte diesen Kunden,

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für die Bestellung einer Anzeige in einem Vermählungskalender 80 DM zu zahlen durch die unwahre Behauptung, der Kalender werde in den nächsten Tagen fertig und die Anzeigen seien bis auf zwei Seiten bereits vergeben, In Wahrheit hatte der Angeklagte erst eine Anzeige geworben. Der Kalender ist nicht erschienen. Nach den Feststellungen des Urteils ist FB durch diese Angaben zur Bestellung und Zahlung veranlaßt worden. Das reicht für die Verurteilung wegen Betruges aus, da auch Zweifel an dem Vorliegen der inneren Tatbestandsmerkmale nicht bestehen können.

II. Zechbetrug

Der Angeklagte hatte dem Gastwirt Peg, bei dem er häufig verkehrte, zur Bezahlung von Zechschulden dreimal weiße Postschecks über insgesamt 75 DM gegeben, Die Schecks wurden nicht eingelöst, weil der Angeklagte auf seinem Postscheckkonto kein Guthaben hatte, Die Strafkanmer begründet die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges damit, daß der Arigeklagte gewußt habe, die Schecks seien ungedeckt. Das reicht nicht aus; denn entscheidend ist, ob im Zeitpunkt der Vorlage bei dem Kreditinstitut ein Guthaben für den Scheck vorhanden ist (BGHSt 3, 70). Die Hingabe eines Schecks, der auf ein Konto gezogen ist, das kein Guthaben aufweist und für das keine Eingänge zu erwarten sind, kann schon eine Täuschung über den gegenwärtigen Wert des Schecks und die für den Schaden ursächliche Vorspiegelung einer nicht vorhandenen Kreditfähigkeit, Erfüllungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft enthalten. Wesentlich ist dafür die Feststellung der Kenntnis des Täters, daß der Scheck auch bei der Vorlage nicht ein-

wine

gelöst werde, Darüber fehlen Ausführungen im angefochtenen Urteil, das im Gegenteil feststellt, im Januar 1953 sei ein größerer Betrag auf das Postscheckkonto des Angeklagten eingegangen. Insoweit ist die Verurteilung deshalb nicht haltbar. Möglicherweise lag die Betrugshandlung sogar schon darin, daß der Angeklagte den Gastwirt zu Lieferungen veranlaßte, ohne in der Lage oder willens zu sein, die in Gaststätten übliche sofortige Zahlung zu leisten. Falls die Strafkammer das feststellt, entstand : durch die Hingabe der ungedeckten Schecks kein weiterer Schaden mehr.

In einem vierten Falle spiegelte der Angeklagte dem Gastwirt vor, jetzt seien die früheren Schecks eingelöst. Er veranlaßte ihn dadurch zu einer neuen Kreditgewährung gegen Hingabe eines ungedeckten Postschecks. In diesem Falle liegt Betrug vor; denn der Angeklagte täuschte den Gastwirt unabhängig von der Hingabe des ungedeckten Schecks durch andere Vorspiegelungen darüber, daß er kreaitwürdig sei. Die übrigen Tatbestandsmerkmale des Betruges ergeben sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe.

III, Betrügerische, Schuldenregelung

In der Zeit von Ende Oktober 1952 bis Anfang Januar 1953 gab der Angeklagte wiederholt ungedeckte weiße Postschecks zur Bezahlung von Schulden. Die Strafkammer nimmt auch hier fortgesetzten Betrug an, weil der Angeklagte gewußt habe, daß für die Schecks keine Deckung vorhanden war. Aus den bereits oben zu II erörterten Gründen reicht dies nicht aus. Die Behauptung des Angeklagten, er habe bei Hingabe der Schecks mit baldigen Eingängen auf seinem Konto

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gerechnet, war erheblich. Die Strafkammer mußte diese Behauptung auf ihre Richtigkeit prüfen.

Soweit der Angeklagte mit den Schecks seine alten Schulden bezahlt hat, fehlt auch die Feststellung, daß den Gläubigern durch die Annahme der Schecks ein Schaden entstanden ist. Er würde beispielsweise vorliegen, wenn sie sich dadurch von aussichtsreichen Beitreibungsversuchen abhalten ließen,

IV. Das Urteil muß wegen der dargelegten Rechtsfehler in den Fällen II und III aufgehoben werden,

In der neuen Verhandlung muß die Strafkammer die inneren Tatbestandsmerkmale des Betruges deutlicher feststellen. Sie hat ferner die Anwendbarkeit des § 23 StGB zu prüfen.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges Hoepner

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