Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Urteil vom 23.09.1954 – 4 StR 322/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 322/54 2323 074 (ay
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Handelsvertreter Richard A EEED au: TEE. dort geboren am. EEED EB, zur Zeit in Untersuchungshaft, i .
wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Staatsanwalt ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 12. März 1954 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Auf die Strafe wird die seit dem 13. März 1954 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte nahm an seiner damals zwölfjährigen Tochter Renate wiederholt unzüchtige Handlungen vor. Das Landgericht hat ihn wegen eines Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt.
Der Bußdesgerichtshof hatte das erste in dieser Sache ergangene Üfteil im Strafausspruch aufgehoben. Die Revision greift mit der Sachbeschwerde erneut die Strafzumessung der Strafkanner; an; ihr muss der Erfolg versagt werden.
BR
In dem efsten Urteil hätte das Landgericht als strafschärfend angesehen, dass der Angeklagte "mit seinem hartnäckigen, von völliger Einsichtslosigkeit zeugenden Leugnen das Gericht gezwungen habe, die zwölfjährige Tochter zu vernehmen und ihr noch einmal die schamlosen Vorgänge ins Gedächtnis zurückzurufen, wo sie unter dem Eindruck der Gerichtsverhandlung noch lange zu ihrem seelischen Schaden haften bleiben werden". Diese Erwägung hatte der Senat in seinem Urteil vom 29. Oktober 1953 beanstandet und sie nur unter der Voraussetzung als vertretbar bezeichnet, dass der Angeklagte sein Kind in einem für seine Verteidigung nicht erforderlichen Masse einem seelischen Schaden ausgesetzt ;habe;/In dem neuen Urteil der Strafkammer findet sich zwar der Satzı "Die Belastung des Seslenlebens seiner Frau, jedenfalls aber seines Kindes durch hartnäckiges Leugnen rechnet die Kammer dem Angeklagten als besondere persönliche Schuld zu und strafschärfend an". Die Gründe lassen aber zweifelsfrei erkennen, dass der Tatrichter den alten Vorwurf nicht wiederholen wollte. Vielmehr sieht die Strafkammer einen straferschwerenden Umstand nunmehr darin, dass der Beschwerdeführer durch eine "zweckbedingte Lüge" - nämlich sein Kind habe ihn in der ersten Verhandlung aus Hass
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belastet und später seine Aussage der Mutter gegenüber als falsch widerrufen - das erneute Erscheinen seiner Angehöriger vor Gericht veranlasst und diese mutwillig in einen schweren seelischen Zwiespalt gestürzt habe.
Ein Rechtsfehler kann in einer solchen Überlegung nicht gefunden werden.
Auch sonst ist die Strafzumessung, die weitgehend im pflichtgemässen Ermessen des Tatrichters steht, frei von Rect irrtum.: Das gilt auch für die Entscheidung über die Anrechnu der Untersuchungshaft. Jedoch erschien es dem Senat billig, die seit dem angefochtenen Urteil verbüsste. Untersuchungshaf-
teilweise anzurechnen.
Krumme Engels Hülle . Dr. Augustin - Seibert