Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 23.09.1954 – 3 StR 572/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauingenieur Harald Mb zus Lite Tau, dort geboren an &. ww m,
wegen Betruges u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- Br zung vom 23. September 1954, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Glanzmann
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Professor Dr. Busch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels
als beisitzende Richter,
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Oberstaatsanwalt END als Vertreter der Bundesanwaltschaft, u 4 Justizangestellter EN e als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, +
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für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Wiesbaden vom 13. Juli 1953 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Soweit er wegen Unterschlagung und wegen Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung verurteilt worden ist, werden auch die Feststellungen aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwie-
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Von Rechts wegen Er
Der Angeklagte ist wegen Betrugs, wegen Unterschla-
gung, wegen Arrestbruchs sowie wegen Vergehens gegen die
§§ 402, 533, 1412 RVO, §§ 145, 270 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sieben Monaten verur-
teilt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung von Verfahrensrecht -— Verletzung der Aufklärungspflicht in den Fällen Kg (2) und Ortskrankenkasse (4) - und des sachlichen Rechts.
1.) Die Nachprüfung der Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs im Falle NP auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil des Angeklagten erkennen.
Insoweit hat die Strafkammer festgestellt, der Angeklagte habe sich von der Firma N@@D eine Kohlen-, lieferung durch die Vorspiegelung verschafft, die Kohlen als Kommissionsware verkaufen und den Erlös an die Firma BD abführen zu wollen, während er in Wirklichkeit diese Absicht von vornherein nicht gehabt und den Erlös für sich verwandt habe. Diese tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betrug».
2.) Im Falle Kf®sieht das Landgericht den Tatbestand der Unterschlagung deshalb als verwirklicht an, weil der Angeklagte, dem von der Firma Kg zwei Betonmisch-' maschinen und ein Bauaufzug auf Grund von kemischten Mietkaufverträgen" überlassen worden waren, eine dieser Betonmischmaschinen an EB übereignet hat, obwohl Kg sich an allen Maschinen bis zur vollständi-
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gen Zahlung der auf das erste Jahr entfallenden Mietzinsen das Eigentum vorbehalten hatte. Der Angeklagte habe zwar, so führt das Urteil aus, im Laufe der Zeit 18.000,--DM gezahlt, damit aber keine der Maschinen voll eingelös‘, was er bei der Veräußerung der Maschine zumindest bewußt in Kauf genommen habe.
Diese Ausführungen vermögen den Schuldspruch nicht zu rechtfertigen.
Es erscheint schon fraglich, ob der Angeklagte über eine fremde Sache verfügt hat, Die summarischen Feststeliungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, wie die vertraglichen Abmachungen zwischen dem Angeklagten und der Firma Kg im einzelnen gelautet haben. Wenn die verschiedenen Maschinen, wie nach der Ausdrucksweise der Strafkammer angenommen werden kann, dem Ängeklagten auf Grund mehrerer selbständiger "gemischter Mietkaufverträge" übergeben worden waren, so könnte bei der Höhe der von ihm geleisteten Zahlungen unter Berücksichtigung des Preises der einzelnen Maschinen und der gesetzlichen Regelung in § 366 Abs 2 BGB möglicherweise schon eine Maschine (vielleicht die hier in Frage stehende Betonmischmaschine) Eigentum des Angeklagten geworden sein. Dies hätte das Landgericht klarstellen müssen.
Vor allem aber reichen die Dariegungen des Landgerichts zur inneren Tatseite nicht hin.
Die Strafkammer meint, die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe geglaubt, durch seine hohen Zahlungen mindestens die eine Maschine zu Eigentum erworben zu haben, sei "nicht stichhaltig". Dieser Ausdruck würde in seiner üblichen Gebrauchsweise bedeuten, daß die Einlassung des Angeklagten rechtlich unerheblich sei, Das wäre offenbar rechtsirrig; es ist deshalb davon auszugehen, daß das Landgericht sagen wollte, die Einlassung des angeklagten sei widerlegt.
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Die weiteren Darlegungen der Strafkammer tragen “ aber eine derartige Feststellung nicht, Einmal stellt nänlich das Landgericht fest, der Angeklagte habe überwiegend nicht die für die verschiedenen Maschinen ver- (3 einbarten Mietzinsbeträge, sondern höhere Zahlungen in runden Summen geleistet, ohne dabei zu bestimmen, für welche Maschinen die Zahlungen gelten soilten. Er habe sich auch keine Gedanken darüber gemacht, auf welche Verpflichtungen die Zahlungen anzurechnen oder zu verteilen seien, und habe daher keinen Überblick über den Stand der Abzahlungen bei den einzelnen Maschinen gehab ;.
Mit dieser Feststellung verträgt es sich nicht, wenn das Urteil später aus der Unterlassung einer Anfrage über den Stand der Abzahlungen hinsichtlich der einzelnen Maschinen bei Kg folgert, dieses Unterlassen "sei ein Beweis dafür, daß er zumindest damit £ rechnete, daß noch keine Maschine voll bezahlt wäre und damit ihm gehöre, und daß er sich diese Unklarheit nicht nach der negativen Seite nehmen lassen ‘; wollte". Das Rechnen mit der Möglichkeit, daß nock keine kaschine voll bezahlt sei, setzte notwendig voraus, daß der Angeklagte sich über den Stand der Abzahlung Gedanken gemacht hat; mit den ersten Feststellungen der Strafkammer ist das nicht in Einklang zu bringen.
Nach alledem muß die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung mit den ihr zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden, ohne daß es eines Eingehens auf die hier erhobene Aufklärungsrüge bedarf,
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3.) Dagegen ergeben sich keine Bedenken bei der Nachprüfung der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen
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Pfandbruchs, den die Strafkammer mit Recht darin sieht, daß der ängeklagte einen von der Ortskrankenkasse gepfändeten Lastkraftwagen an DEE veräußert hat.
4.) Die Verurteilung des Angeklagten begegnet dagegen rechtlichen Bedenken, soweit er wegen Nichtabführung
der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bestraft worden ist. Die Anführung des § 1412 RVO anstelle des
§ 1492 RVO im erkennenden Teil des Urteils und in den Urteilsgründen ist zwar nur ein offensichtlicher Schreibfehler, der vom Revisionsgerich*t berichtigt werden könnte.
Sachlich erscheint es aber schon fraglich, ob der Angeklagte die Lohnanteile wirklich im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen "einbehalten" hat, zumal er selbst offenbar nicht über eigene Mittel zur Lohnzahlung verfügte. Um diese Feststellung treffen zu können, hätte das Landgericht näher auf das Geschäftsverhältnis zwischen dem Angeklagten und der Gewerbebank eingehen müssen, die die Lohnzahlungen für ihn geleistet hat,
Weiter sind auch hier die Feststellungen zur inneren Tatseite unzureichend. Die Strafkammer glaubt, den bedingten Vorsatz des Angeklagten für die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge lediglich aus dem Umstand entnehmen zu ‚können, daß er. sich: ‘nicht über die tatsächliche Ausführung der an die Gewerbepank gegebenen Zahlungsanweisungen vergewissert har. Diese Schlußfolgerung bedurfte unter den gegebenen Umständen einer näheren Begründung. Wer mit einer Bank in Geschäftsverbindung steht, kann sich regelmäßig darauf verlassen, daß die Bank die ihr gegebenen Zahlungsaufträge ausführt oder ihm bei Nichtausführung Nachricht zukommen läßt. Dies gilt hier umsomehr, als die Bank die ihr aufgetragenen Lohnzehlungen geleistet hat. Es ist daher nicht ohne weiteres ersichtlich, daß der angekiagte sich nicht auch darauf verlassen konnte,
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sie werde die einbehaltenen Versicherungsamteile edenfalls ordnungsgemäß auf Grund der ihr übersandten Beitragsnachweisungen abführen
Auch in diesem Punkte mußte daher der Schuldspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden; einer Erörterung der Aufkiärungsrüge bedarf es nicht mehr.
Übrigens sind die Voreussetzungen des von dem !. Landgericht angeführten § 402 RVO in dem Urteil nicht dargetan (vgl dazu § 532 Abs 1 Nr 2 aa0)
5.) Soweit der Angeklagte geltend macht, er Sei zu, seinen Straftaten auf Grund einer unverschuldeten, durch die Kriegs- oder Nachkriegsereignisse bedingten Notlage gekommen, 1§ 8t sich die Richtigkeit seines Vorbringens vom Revisionsgericht nicht nachprüfen,
da hierzu weitere Ermittlungen erforderlich sind,
die das Landgericht vorzunehmen haben wird. Um dem Landgericht gegebenenfalls eine. Einstellung nach
§§ 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954
zu ermöglichen, mußte der Schuldspruch in vollem Umfang aufgehoben werden, wobei jedoch die tatsächlichen Feststellungen in den Mällen 1 und 3 aufrechterbalten werden konnten,
6.) Sollte die Strafkammer zu der Feststellung kommen, daß die Voraussetzungen für eine Einstellung
nach § 3 des Straffreiheitsgesetzes nicht gegeben BE
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sind, wird sie weiter zu prüfen haben, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB n.F. gewährt werden kann.
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