Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 16.09.1954 – 3 StR 721/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
StR 721/03 2285 038
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den prakt Arzt Dr. Bernhard J EB aus 4. -CiED geboren am. EEE EEE ir KEEEED.
wegen Betruges
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. September 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Glanzmann
als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ap als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Zandgerichts in M.-Gladbach vom 10. Juni 1953, soweit es ihn verurteilt hat, mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der als praktischer Arzt in U. -Cb tätige Angeklagte ist wegen Betruges in drei Pällen zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis und drei Geldstrafen von je 200 DM verurteilt worden, Das Landgericht hat festgestelit;
Im April 1951 wandte sich die inzwischen wegen versuchter Abtreibung rechtskräftig verurteilte Christel Koi an den Angeklagten mit der Bitte, die von ihr angenommene Schwangerschaft zu beseitigen. Auf Grund der Schilderung seiner Patientin erklärte der Angeklagte, denn habe sie "wohl mal Pech gehabt", für 150 DM lasse sich das in Oränung bringen. Er nahm einige Tage später einen "Eingriff" vor, der sehr bald den Wiedereintritt von Regelblutungen herbeiführte. Hierfür zahlte Christel Kos die vereinbarte Vergütung von 150 DM.
Aus dem gleichen Grunde, zu den gleichen Bedingungen und mit dem gleichen Erfolge behandelte der Angeklagte sie noch ein zweites Mal im Januar 1952. Dem zweiten "Eingriff" ging eine Untersuchung voraus, über die ihr der Angeklagte mitteilte, man könne annehmen, dass eine Schwangerschaft vorliege.
Aus dem gleichen Grunde wandte sich im Oktober 1951 eine Frau BEE an ihn, die er wegen ihrer Eierstocks- und Gebärmutterentzündung schon früher behandelt hatte. Nach einer kurzen Untersuchung in der Sprechstunde erklärte er ihr, dass sich über das Bestehen einer Schwangerschaft noch nichts Abschliessendes sagen lasse. Er schlug ihr aber vor, eine Ausschabung vornehmen zu lassen, da sie auf diese Weise auch von den erwähnten Entzündungen befreit werden würde. Für diese Ausschabung, die kurz danach stattfand, erhielt er von Frau BEE eine Vergütung von 150 DM.
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‚stellen können, kann als Verfahrensrüge unerörtert bleiben, ‚da das Urteil auf Grund der Sachbeschwerde aufgehoben werden ;
Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt worden, in drei Fällen die Leibesfrucht einer Schwangeren abgetötet zu haben. Der Verdacht, dass er in diesen drei Fällen ein Verbrechen nach § 218 Abs 3 StGB oder wenigstens den Versuch eines solchen Verbrechens begangen habe, "bestand auch in der Nauptverhandlung, indessen konnte der Tatrichter dem Angeklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegen, dass in allen Fällen keine Schwangerschaften, sondern nur Regelstörungen vorgelegen haben und ihm dies "von vornherein" bekannt war. Deshalb hat der Tatrichter angenonmen, dass der Angeklagte durch seine Bemerkungen gegenüber den beiden Frauen diese in ihrem Irrtum über das Bestehen . einer Schwangerschaft bestärkt und auf diese Weise getäuscht - hat. Nach der Auffassung des Landgerichts sind sie hierdurch ’E: bewogen worden, ihre Beschwerden nicht als Kassenpatienten EN behandeln zu lassen, sondern ihm eine übersetzte Vergütung x von jeweils 150 DM zu bezahlen, Mit dieser Begründung hat das -
ges verurteilt,
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Seine Rüge, das Gericht habe die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO)verletzt, weil es nicht geprüft habe, welche Honoraransprüche der Angeklagte auf Grund seiner Behandlung hätte;
muss. I;
Die Feststellungen des Urteils zur äusseren Seite des Betruges sind nicht frei von Unklarheiten und Widersprüchen.
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wann-und wie der Angeklagte die beiden Frauen täuschte, weitgehend davon ab. in welchem Zeitpunkt er sich selbst über ihren Zustand ein Urteil gebildet hatte. Hierüber bemerkt das angefochtene Urteil an einer Stelle, der Angeklagte habe "von vornherein gewusst", dass keine Schwangerschaften, sondern nur Regelstörungen vorlagen. Demgemäss hat der Tatrichter schon in der Bemerkung, die der Angeklagte gegenüber Christel Ko bei ihrem ersten Besuch vor irgendeiner Untersuchung machte, dass sie nämlich Pech gehabt habe, eine bewusste Täuschung gesehen, Mit der Feststellung, dass er von vornherein gewusst habe, dass die beiden Frauen nicht schwanger waren, ist es jedoch nicht zu vereinbaren, dass das Urteil
an anderer Stelle erwähnt, der Angeklagte habe in allen drei Fellen erst auf_Grund_ seiner Eingriffe, die jedes Mal mit einer Sondierung der Gebärmutter verbunden waren, die Gewissheit erlangt, dass keine Vergrösserung der Gebärmutter, also
"auch keine Schwangerschaft vorlag. Im Falle der Frau Biii>
konnte er nach den Feststellungen über die ihm von früher her bekannten entzündlichen Vorgänge freilich davon ausgehen. dass eine Befruchtung und damit eine Schwangerschaft ausgsschlossen war, wie dies auch der Sachverständige angenommen hat, Trotzdem erwähnt das Urteil auch für diesen Fall, dass er erst mit dem Eingriff erkennt habe, dass eine Schwangerschaft nicht eingetreten. war.
Diese Unklarheiten in den Feststellungen beziehen sich aber nicht nur darauf, in welchem Zeitpunkt der Angeklagte über die vom Landgericht angenommenen Regelstüörungen Bescheid wusste, sie erstrecken sich auch darauf, in welcher Weise er seine Patientinnen täuschte. Erfuhr er erst bei seinen Eingriffen, dass lediglich Regelstörungen vorlagen, so konnte er vor diesem Zeitpunkt auf Grund der Darstellungen der Frauen annehmen, dass sie schwanger seien; seine entsprechenden
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Bemerkungen enthielten dann keine unwahren, auf Irreführung gerichteten Aussagen. Kam der Angeklagte erst durch den Eingriff zur richtigen Beurteilung der Lage, so konnte er eine Täuschung der Frauen dadurch begehen, dass er die für die Abtreibung in jedem Falle vereinbarte Vergütung stillschweigend annahm, ohne zum Ausdruck zu bringen, dass er die . F verabredete, von den Geldgeberinnen erwartete Leistung nicht . N vorgenommen hatte. Auf diese Weise hätte der Angeklagte den Frauen zu erkennen gegeben, dass er, ihren Erwartungen ent- Ä sprechend, die Leibesfrucht abgetötet habe. Dann hätte er sie u % in diesem Zeitpunkt durch schlüssiges Handeln getäuscht. $
II.
1. Diese Unklarheiten berühren auch die innere Tatseite des Betruges, Von einer vorsätzlichen Täuschung der beiden Frauen kann nur die Rede sein, wenn der Angeklagte bei den in Frage kommenden, bisher nicht klar festgestellten Täuschungshandlungen wusste oder wenigstens in Kauf nahm und HR. billigte, dass Schwangerschaften nicht vorlagen. Die Ausfüh- ":: rungen des Urteils hierzu lassen nicht erkennen, dass der R Tatrichter in diesem Punkte seine erheblichen Zweifel überwunden hatte. Er hat nicht mit Sicherheit feststellen können, .! ob der Angeklagte nicht doch in allen Fällen eine Schwanger- ’ "schaft angenommen hat und darauf ausgegangen ist, die Leibesfrucht abzutöten. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung 2 blieh ein dringender Tatverdacht in dieser Richtung bestehen. Hiernach ist der Tatrichter nicht zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte wusste, dass die beiden Freuen nicht schwanger waren. Die Ausführungen des Urteils weisen darauf hin, dass der Tatrichter das Bewusstsein, dass | keine Schwangerschaften, sondern nur Regelstörungen eingetreten waren, nur deshalb angenommen hat, weil nicht mit Si- 4
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cherheit festzustellen war, ob der Angeklagte seine Untersuchungen und Eingriffe mit Abtreibungsvorsatz vorgenommen hat: Aus dem Mangel solcher Tatsachen, die notwendig gewesen wären, um den Angeklagten der Abtreibung schuldig zu sprechen, ergibt sich jedoch noch keine ausreichende Grundlage für die Überzeugung, dass in keinem Falle eine Schwangerschaft vorlag und der Angeklagte dies auch wusste. Nur auf Grund seiner vollen, jeden beachtlichen Zweifel ausschliessenden Überzeugung von dem Wissen und Wollen der Angeklagten konnte der Tatrichter den Betrugsvorsatz des Angeklagten ohne Verletzung des Grundsatzes feststellen, dass Zweifel zugunsten des Angeklagten wirken müssen,
2, Abgesehen von diesen Mängeln fehlen ausreichende Feststellungen darüber, ob der Angeklagte in jedem der drei Fälle mit der Annahme von jeweils 150 DM sich eine Vergütung verschaffen wollte, auf die er nach seiner Vorstellung keinen Anspruch gehabt hätte, Die Bemerkung des Urteils, dass die beiden Frauen für die Beseitigung ihrer Regelstörungen niemals 150 DM zu zahlen bereit gewesen wären, sondern hierfür eine Behandlung als Kassenpatientinnen gefordert hätten, genügt nicht. Das Landgericht hätte vielmehr prüfen und erörtern müssen, welche nicht durch die Rechtsoränung verbotenen ärztlichen Leistungen er in jedem der drei Fälle vorgenommen hat und welche Honoraransprüche er danach stellen Äurfte. Erst diese Feststellungen ermöglichen es, zu beurteilen, ob der Angeklagte dadurch, dass er das früher für die Abtreibungen vereinbarte Entgelt annahm, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebte,
Ill.
Infolge der unter I und II dargelegten Mängel kann das Urteil nicht bestehenbleiben. Für die neue Verhandlung und
8, SS:
Entscheidung sei noch auf folgendes hingewiesen: Kommt das 2 Landgericht zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte auf Grund F der ersten Angaben seiner Patientinnen annahm oder doch für g möglich hielt. dass diese schwanger seien, und nahm er die 2 körperlichen Untersuchungen und Eingriffe mit dem Vorsatz vor,i die Schwangerschaften zu unterbrechen, so hätte er sich einer; versuchten Abtreibung schuldig gemacht, wenn sich herausstellte, dass keine Schwangerschaften vorlagen. Nahm der Angeklagte hierauf von seinem Vorhaben Abstand, so kommt ihm die ver- W:- günstigung des § 46 Er 1 StGB nicht zugute, da er seine Tätig- En. keit aus Gründen aufgab, die ihn nach seiner Vorstellung an \ der Vollendung seines Vorhabens hinderten. Nach der Aufgabe : dieses fehlgeschlagenen Versuches konnte der Angeklagte unter Se: Umständen durch die Annahme des für die Abtreibung vereinbar- # S ten Entgeltes noch einen Betrug begehen, indem er die Prauen durch schlüssiges Handeln täuschte, wie dies bereits darge-
legt wurde. Eine Verurteilung wegen versuchter Abtreibung und wegen Betruges würde auf demselben im Eröffnungsbeschluss un-..ä schriebenen geschichtlichen Vorgang beruhen, wie er nach § 2643 & StPO der Urteilsfindung zugrunde zu legen ist. Kommt der Tat-..M. richter dagegen zu dem Ergebnis, dass entweder eine Abtreibung oder ein Betrug begangen wurde, so ist eine Wahlfest- '# stellung hinsichtlich dieser beiden Straftaten ausgeschlossen,.
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Krauss Busch Maaß
da sie’nach der sittlichen und psychologischen Seite nicht Martin
gleich bewertel werden können (BGHSt 1, 275; 1, 327)»
Glanzmenn
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