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BGH Entscheidung vom 09.09.1954 – 4 StR 380/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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380/54 2323 076 § 7] ei

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Ernst S GEEEEEEEERENE> aus Eamp-Stiw, geboren am 8- REES 0) in REED Wi, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht ur sr, hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtöhäfäth der Sitzung vom 9. September 1954, an der teilgeriömmen habens Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jäagusch

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEE in der Verhandlung

Antsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 11. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben:

a) soweit der Angeklagte wegen Notzucht in zwei Fällen verurteilt ist b) im Falle Sch im Strafausspruch.

Auch die Gesamtstrafe, die Aberkennung der bürgerlichen

Ehrenrechte und die Entziehung der Fahrerlaubnis werden

aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur

neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

-2-

Gründe§

x

Der Angeklagte ist unter Preisprechung im übrigen wegen Notzucht in zwei Fällen und wegen versuchter Notzucht in einem Falle zu Zuchthausstrafe verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden, ausserdem wurde ihm die Pahrerlaubnis mit der Massgabe entzogen, dass vor Ablauf von drei Jah-' ren und sieben Monaten eine neue nicht erteilt werden darf.

Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

Verfahrensrügen

1. Die Behauptung. der Revision, der Angeklagte sei durch ein schweres Herzleiden an seiner sachgerechten Verteidigung in der Hauptverhandlung gehindert worden, ist ein neues Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden kann.

2. Die Beanstandungen der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung stellen wirkungslose Protokollrügen dar.

3. Die Feststellung, die Bekundungen der Zeuginnen Sch@> und HE stimmten mit deren Angaben im Ermittlungsverfahren überein, kann die Strafkammer auf Grund von Vorhaltungen und deren Beantwortung getroffen haben. Hiergegen ist nichts einzuwenden. Solche Vorhaltungen brauchen in der Sitzungsniederschrift nicht festgehalten zu werden (BGHSt 1, 96). oo.

4. Die Rüge, das Landgericht sei seiner Aufklärungspflicht nicht gerecht geworden, ist teilweise begründet. Zwar musste sich, entgegen der Auffassung der Revision, dem Tatrich-

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ter die Notwendigkeit der Zuziehung eines (psychologischen) Sachverständigen keineswegs aufdrängen. Die Belastungszeuginnen waren zur Tatzeit bereits 17 Jahre alt, also der Pubertätszeit entwachsen. Bedenken, wie sie gegenüber Zeugen dieses Lebensabschnittes bestehen nögen, stellten sich mithin der Strafkammer nicht. Unter diesen Umständen durfte sie sich auf Grund eigener Lebenskenntnis ein Urteil’ über die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen zutrauen. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Vorgänge zur Zeit der Hauptverhandlung bereits Jahre zurücklagen.

Die Revision weist aber zutreffend darauf hin, dass sich das Landgericht mit den Angeben der Zeuginnen Hi und Hammerschmidt im Emmittlungsverfahren noch näher hätte auseinandersetzen müssen. Aus den polizeilichen Vernehmungsniederschriften, die zur Würdigung der Verfahrensrüge herangezogen werden dürfen, er- .- gibt sich nämlich, dass Helge H@MW damals erklärt hat, sie habe sich, so gut sie konnte, gewehrt, sei aber schliesslich mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen. Nun steht zwar der Annahme von Notzucht der Umstand nicht entgegen, dass das Opfer in Erkenntnis der Aussichtslosigkeit seines Widerstandes diesen aufgegeben und die Beischlafausübung zugelassen hat. Dass die erwähnte Bekundung der Zeugin HE in diesem Sinne zu verstehen ist, kann den Urteilsgrlinden aber nicht mit Sicherheit entnommen werden. Der Aufklärung hätte es insoweit umsomehr bedurft, als das Mädchen sich dem Engeklagten etwa drei Tage nach dem unter Anklage gestellten Vorfalle freiwillig hingegeben hat. Dorothea Fo hat andererseits vor der Kriminalpolizei bekundet, der Angeklagte habe annehmen können, dass sie

sich nur ein wenig geziert und der Form halber gewehrt habe; es habe vielleicht so ausgesehen, als ob sie mit allem einverstanden sei; das habe der Angeklagte annehmen müssen. Diesen Angaben kam Bedeutung bei der Prüfung der Frage der inneren Tatseite zu, sie durften daher umsoweniger übersehen werden, als Dorothea Hop - wie auch Helga HD - durch ihr Verhalten den Anschein einer gewissen Bereitschaft für eine geschlechtliche Annäherung des Angeklagten gegeben hatte. Das landgericht hätte daher, nötigenfalls durch Befragung der damaligen Verhörpersonen, noch erforschen sollen, wie diese Angaben im Zusammenhalt mit den übrigen Aussagen beider Zeuginnen zu verstehen sind. Da es nicht mit Sicherheit auszuschliessen ist, dass der Schuldspruch

in beiden Fällen auf der Unterlassung dieser Klärung beruhen kann, muss die Verfahrensrüge insoweit Erfolg haben.

Die Zeugin Sch@B hat bei ihrer polizeilichen Vernehmung keine Angaben gemacht, die sich mit den Urteilsfeststellungen nicht vereinbaren liessen. Inwieweit hier der Sachverhalt zu weiterer Klärung gedrängt haben soll, hat die Revision nicht dargetan.

Sachrügen

1. Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters greifen nicht durch. Die 'Urteilsausführungen verstossen weder gegen die Denkgesetze noch lassen sie die Lebenserfahrung ausser Betracht.

Da der Tatrichter von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt war, kam die Anwendung des Grundsatzes,' dans. im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, nicht in Frage. NT

2. Die rechtliche Würdigung des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts lässt keinen Rechtsirrtun erkennen. Mit zutreffender Begründung hat es im Falle SchB die Anwendung des § 46 StGB abgelehnt. Der Angeklagte liess von seinem Vorhaben nicht ab, weil er ein erreichbares Ziel nicht mehr erlangen wollte; er sah sich vielmehr wegen der energischen Abwehr seines Opfers ausserstande, seine Absicht zu verwirklichen. Er ist also nicht freiwillig zurückgetreten.

3. Da der Schuldspruch auf Grund der Verfahrensrüge in den Fällen Ep und Ho aufgehoben ist, erübrigt es sich, auf das Vorbringen der Revision einzugehen, das sich auf die Strafzumessung in beiden Fällen bezieht.

Der Senat hat den Strafausspruch im Falle Sch» aufgehoben, weil es nicht auszuschliessen ist, dass Strafart und Strafhöhe in diesem Falle durch die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer zweier Fälle der vollendeten Notzucht schuldig gemacht hat, zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst sein können. Zu Bedenken gibt es _ auch Anlass, dass das Landgericht ausführt, der Änge-:. j klagte hätte "bereits durch mehrere Verfahren, ne gen ihn eingeleitet waren, eigentlich genügend gewarnt‘ sein müssen"; dem Ermittlungsverfahren Schmitt ging aber

nur ein Verfahren (FO) voraus. _

Mit der Aufhebung des Urteils im Schuld- und Strafausspruch entfällt auch die Gesamtstrafe. Das hat auch die Aufhebung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrech-

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te und der Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl hierzu BGHSt 5, 178) zur Folge. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, gegebenenfalls zu den Einwänden der Revision hinsichtlich der Strafzumessung Stellung zu nehmen.

Zur Verweisung der Sache an ein benachbartes Landgericht besteht nach Auffassung des Senats kein Anlass.

Dr. Peetz Hülle Dr. Augustin

Jagusch Bundesrichter Dr.Hübner ist infolge Urlaubs ortsabwesend und deshalb an

. der Unterzeichnung verhindert. “R,

Dr. Peetz.