Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 09.09.1954 – 3 StR 219/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2285 033
3 StR 219/54 Sy
In Nanen des volkes
In der Strafsache gegen
August E WB , ohne festen Wohnsitz, geboren am
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Sache in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst iin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 3. September 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. "
Die seit dem 3. September 1953 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Im Sommer 1952 waren die in diesem Verfahren bereits rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten WB una del Ce - SCHE übereingekommen, gemeinsam in Frankfurt am Main parkende Personenkraftwagen zu erbrechen und ihnen brauchbar erscheinende Sachen daraus zu entwenden. In Ausführung dieses Planes bestahlen sie in der Folgezeit in’ Abständen von einem oder mehreren Tagen insgesamt 32 Kraftwagen. An 8 Diebstählen beteiligte sich der Beschwerdeführer, nachdem zwischen ihm und den beiden Mitangeklagten "Einvernehmen über die gleichverantwortliche Zusammenarbeit und das gemeinschaftliche Knacken von Autos hergestellt war", 7 dieser Diebstähle, an denen der Beschwerdeführer ‚teilnahm, wurden unter erschwerenden Umständen ausgeführt, indem jeweils einer der Täter gewaltsam ein Wagenfenster entfernte (Fälle 15, 16, 17, 22 und 23 der Urteilsgründe) oder mit einem Nachschlüssel die Wagentür öffnete (Fälle 18 und 20). In einem Falle (21) fanden die Täter ein Wagenfenster teilweise geöffnet vor, sodass sie nur die Scheibe herunter zu drücken brauchten.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Beschwerdeführer, der wegen Diebstahls in rückfallbegründender Weise vorbestraft ist, wegen gemeinschaftlichen ‚ schweren Diebstahls im Rückfalle in sechs Fällen und wegen . gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls im Rückfall in einem ., „ırande. zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren acht sion verurteilt. Es hat ihm ausserdem die bürgerlichen
"Eirenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. In einem Falle (18) hat es von einer Verurteilung abgesehen, weil der Beschwerdeführer dieser. Tat im Eröffnungsbeschluss
nicht beschuldigt war und nachträglich Anklage von der u Staatsanwaltschaft nicht erhoben worden ist.
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Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Annahme selbständiger Straftaten anstelle eines fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall, gegen die Versagung mildernder Umstände und gegen die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Sie muss ohne Erfolg bleiben.
1.) Der Revision ist einzuräumen, dass die äusseren Tatumstände die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen einzelnen oder allen der abgeurteilten Diebstähle nicht ausschlossen. Von den Diebstählen, an denen der Beschwerdeführer beteiligt war, wurden drei in einer Nacht (vom 30./31. August 1952) und vier an demselben Abend (des 2. September 1952) verübt. Die vier Diebstähle wurden
' zudem in der Weise ausgeführt, dass die Täter auf den Vor- . schlag des Beschwerdeführers mit einem gemieteten Personen- :
kraftwagen durch die-Strassen von Frankfurt fuhren, um nach geeigneten, grössere Beute versprechenden Autos Ausschau zu halten und schnell von einem Tatort zum andern
zu gelangen.
Gleichwohl ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrerer selbständiger Diebstähle (§ 74 StGB) nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Frage des Fortsetzungszusammenhangs ausdrücklich geprüft und einen Entschluss des Beschwerädeführers wie der Mitangeklagten, "Autos zu knacken", also eine Reihe von Diebstählen aus Kraftwagen zu begehen, bejaht, die Annahme einer Fortsetzungstat aber mit dem Hinweis auf die Allgemeinheit und Unbestimmtheit dieses Entschlusses abgelehnt. Die TB- ter hätten sich - so führt die Strafkamner in den Urteilagründen aus - die Diebstähle, in ihrer tatsächlichen Gestaltung, insbesondere hinsichtlich Zeit und Ort der Handlung sowie hinsichtlich der zu erbrechenden Wagen noch -
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nicht näher vorgestellt, als sie sich zu deren Begehung zusammentaten.
Diesen Ausführungen liegt ersichtlich die Überzeugung des Tatrichters zugrunde, dass sich die Angeklagten unbeschadet ihres allgemeinen Entschlusses, in kürzerer Zeit eine Reihe von Kraftwagen zu bestellen, jeweils erst nach Auffindung eines geeigneten Kraftwagens zur Begehung eines neuen Diebstahls entschlossen haben. Diese Überzeugung, die ein Ergebnis der einer rechtlichen Nachprüfung grunäsätzlich entzogenen tatrichterlichen Beweiswürdigung ist, rechtfertigt die Ansicht des Landgerichts, dass Vorstellung und Wille der Angeklagten die in Aussicht genommenen Diebstähle nicht als Teile eines nach Gegenstand und Umfang sowie Ort und Umständen der Tatausführung bestimmt abge- ‚grenzten Gesamterfolges, sondern als selbständige, wenn auch gleichartige und zeitlich eng zusammenhängende Tatbestandsverwirklichungen umschlossen haben. Unter diesen Umständen aber ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden, wenn die Strafkanmer die Annahme einer fortgesetzten Handlung auch bei, dem Beschwerdeführer abgelehnt hat. Dass er nicht wegen Bandendiebstahle (§ 243 Abs 1 Nr 6 St6B) verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.
2.) Auch die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessung gehen fehl.’ Der Beschwerdeführer meint, das Landgericht habe bei der Festsetzung der Freiheitsund der Ehrenstrafe nur die ihn belastenden, nicht aber die ihn entlastenden Umstände-sein Geständnis, die Geringfügigkeit seines äusseren Tatbeitrages, seine Emigration und Unterbringung im Konzentrationslager sowie seine Notlage nach der Entlassung aus der Strafanstalt Ende Mai 1952 - berücksichtigt. Dafür gibt das Urteil indes keinen
Anhaltspunkt.
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Der Umstand, dass das Landgericht vorhandene Strafmilderungsgründe nicht ausdrücklich im Urteil erörtert hat, rechtfertigt an sich schon nicht ohne weiteres den Schluss, dass es sie rechtsfehlerhaft nicht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 267 Satz 3 Abs 1 StPO sind in den Urteilsgründen nur die Umstände anzuführen, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind. Abgesehen davon beweist aber im vorliegenden Falle die Tatsache, dass die Strafkammer innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nur auf die gesetzlichen Mindeaststrafen erkannt und aus den Einzelstrafen von 6 mal 2 Jahren Zuchthaus und von 1 Jahr Zuchthaus nur eine Gesamtstrafe von 2 Jahren 8 Monaten Zuchthaus gebildet hat, unzweifelhaft, dass der Tatrichter auch den zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umständen Rechnung getragen hat. Die Versagung mildernder Umstände lässt angesichts der "Vorstrafen des Beschwerdeführers und seines vom Landgericht hervorgehobenen besonders starken Tatbeitrags durch’ Vorschlag der: motorisierten Diebesstreifzüge keinen ' Ernesgenemissbrauch erkonnen! Dasselbe gilt für die : Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von arei dahren.
Aus Billigkeitsgründen wird dem Angeklagten jedoch die seit dem 3. September 1953 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie 3 Monate übersteigt, auf die - EEE,
Strafe angerechnet (§ 60 StGB).
Glanzmann
Dr. Arndt
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