Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 09.09.1954 – 1 StR 14/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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nr

ısamw 2317 069

ImNamen des Vo Iikes

In der Strafsache gegen

die Witwe Käthe M EB ze»: DOG zus HOEEER- geboren am GER 1913 in EEE u, vayiılan

wegen Untreue U.

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. September 1954, an der teilgenornen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz , als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Antsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft;,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 2. Oktober 1953 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 2. 2 &y.

Gründe§

Die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue zum

Nachteil der SEM Barık una dcr cuuuuiiiiiiiiß

in Tateinheit mit Betrug und fortgesetztem Betrugsversuch sowie wegen Konkursvergehens (§ 240 Nr 3 KO) 1äßt keinen Rechtsverstoß erkennen.

De LS 2 02 2 2

II. Sachr

1. Untreue, Das Landgericht hält die Sicherungs-

übereignungsverträge mit der SC Bank und der

COS nit Recht für wirksam. Die übereigneten Maschinen sind darin ausreichend bezeichnet. Beim Ab-

schluß der Verträge waren sie außerdem gesondert ge}agert und stückweise kenntlich gemacht. Die Aufzüge was ren zwar noch nicht fertiggestellt, dem Urteil zufolge aber doch soweit fertig, daß jeder von ihnen schon eine selbständige Sache bildete, en der gesondertes Eigentum möglich war. Das ergibt sich aus der Feststellung, daß die Aufzüge beim Vertragsabschluß mit der Hütte vorhanden waren. Die Angeklagte hat beide Verträge, kraft deren Sie Vermögensteile der Treugeberbestimmungsgemäß zu verwalten hatte, in der festgestellten Weise fortgesetzt vorsätzlich zu deren Nachteil im Sinne des Mißbrauchstatbestandes des § 266 . StGB, aber auch des Treubruchstatbestands verletzt. Dies stellt anscheinend auch die Revision nicht in Abrede. Ein Rechtsverstoß ist jedenfalls nicht er- ‘sichtlich.

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Unter den festgestellten Umständen ist auch nichts gegen die Annahme des Fortsetzungszusamnmenhangs zwischen den gegen beide Treugeber gerichteten Tathandlungen einzuwenden.

2. Betrug. Die Voraussetzungen des § 263 StGB sind zur äußeren und inneren Tatseite ausreichend dargetan, und zwar sowohl im Falle des Finanzamts (vollendeter Betrug) wie gegenüber den Firmen Sg

EEE, Co und I Motorenfabrik (ver-

suchter Betrug).

Auf den Rechtsbestand der mit diesen Gläubigern abgeschlossenen "Übereignungsverträge", die die Angeklagte testgegtelltermaßen für wirksam hielt (S 21 UA), kommt es "den Urteil zufolge nicht an. Die Angeklagte hat ihnen wider besseres Wissen ihr unbeschränktes Eigentum an den übereigneten Maschinen vorgespiegelt: und sie dadurch zu den nachteiligen Vermögensverfügungen veranlaßt. Die innere Tatseite ist in allen

Fällen ausreichend festgestellt.

Zum Fortsetzungszusammenhang und zur vom Landgericht angenommenen Tateinheit mit der Untreue ist angesichts des festgestellten Tathergangs rechtlich nichts zu erinnern.

3. Konkursvergehen. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen des Vernichtens der Geschäftsbücher und Belege aus den Jahren 1946 bis 1949 wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Das Landgericht stellt fest, daß die Angeklagte den Verkauf der ‚Geschäftsunterlagen als Altpapier kannte, Ihre gegenteilige Einlassung bezeichnet es als widerlegt (S.21 UA). Ihr Vorsatz ist daher genügend festgestellt. Eine Benachteiligungsabsicht setzt § 240 KO nicht vor-

‚AUS.

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4. Der Strafausspruch entspricht dem Gesetz. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist ausreichend begründet. Insbesondere berücksichtigt das Landgericht beim Strafmaß auch solche Umstände, die für die Angeklagte sprechen.

Dr. Peetz Hülle Jagusch - Dr. Augustin Bundesrichter Dr.Hübner : ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert: Dr. Peetz

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