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BGH Entscheidung vom 02.09.1954 – 1 StR 128/54

1. Strafsenat

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1 StR 128/54 2317 081 220

Im Namen des Volkes In dem öicherungsverfahren

gegen

den ebemaligen Arzt Eugen 5 cu ; ohne festen Wohnsitz, geboren am EB 1890 in Te, zur Zeit einstweilen untergebracht,

wegen Unterbringung

hat der 1. Perienstrafsenat des Bundesgerichtskofs in der Sitzung vom 2. September 1954, an der teilgenommen baben:

Bundesrichter Dr. Peetz

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hannzen

als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat u ei als Vertreter uer Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 11. Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsuittels, an das Lanägericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der heute 64-jährige Beschulaigte, friiher Arzt, ist seit 1920 rausckmittelsüchtig und war seitdem mit Unter-

brechungen viele Jahre in Anstaltsbehandlung, vorüber-

gehend auch wegen Geisteskrankheit untergebracht. Dem Urteil zufolge ist er sozial und im Gefüge der Persönlichkeit "bis zum Vagabunden" abgesunken. Ob die Süchtigzeit fortbesteht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Teils wird der Beschuldigte als "entzogen" bezeichnet, teils ist von einer "wahllosen exzessiven Gier" nach Betäubungsmitteln die Rede. Das Landgericht stellt fest: Der Besckuldigte kielt sich zuletzt wahnhaft für gleichgescklechtlich veranlagt. Um darüber Gewißheit zu erlangen, griff er auf einer Bank zwei acktjährigen Knaben nacheinander an die Geschlechtsteile. Jabei nahm er keirve geschlecktliche Erregung wahr. Solche Empfirdungen wollte er auch weder bei sich noch bei einem der Knaben erregen. Zur Tatzeit war er zurechnungsunfähig. Die Strafkammer hält die mit "natürlichem Vorsatz" verwirklichten äußeren Tatbestände der 53 176 Abs 1 Nr 3, 175 a \r 3 SteB für erfüllt; sie hat die Anstaltsunterbringung des Beschuldigten gemäß § 42 b StGB angeordnet.

Sein Rechtsmittel ist begründet.

1. Zum Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinn des $_176_Abs_1_Nr_3:StGB genügt es nicht, daß ein Verhalten Gas allgemeine Anstands- und Sittlichkeitsgefühl auf ge-

‘ die ehrenkränkende Bedeutung seines Tuns etwa nicht be-

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schlechtlichen Gebiet gröblich verletzt, wenn es nicht zugleich auf Sinnenlust ues Täters beruht oder aus solcher hervorgeht (BGH JZ 1951, 594). Daran ist auch für den Fall eines geisteskranken Täters festzuhalten. Dessen bloßer Wille, die geschlechtsbezogene Handlung vorzunebmen, reicht witkin schon für den äusseren Tatbestand des Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB nicht aus. Der "natürliche Vorsatz", der nur bedeutet, daß der zurechnungsunfähige Täter die Tat, die ihm nicht zur Schuld gereicht, jedenfalls willentlich begangen hat, kann das fehlende Merkmal nicht ersetzen. Dem Angeklagten hat bei seinem Tun jede wollüstige Absicht bei sich selbst und hinsichtlich der beiden Knaben festgesteiltermassen gefehlt. Daher ist schon der äussere Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB nicht erfüllt.

Dasselbe gilt sinngemäss für $_ 175. a_Nr_3 StGB; Auch bier fehlt es aus demselben Grunde schon an der äußeren Tatseite.

Auf diese beiden Vorschriften konnte das Landgericht die Unterbringung nach § 42 b StGB daher nicht stützen.

2. Dagegen kann der Beschuldigte mit natürlichen Vorsatz gegen die §§ 183 und 1§ 5 StGB verstößen haben. Die bisherigen Feststellungen legen dies nahe. Die Vorschrift des § 183 setzt keine Sinnenlust des Täters und auch nicht dessen Absicht voraus, fremde Sinnenlust zu reizen oder zu befriedigen.

Daß dem Beschuldigten wegen seines Geisteszustandes

‚. wasst ‚geworden ist, würde den natürlichen Vorsatz nicht güsschließen. In beiden Richtungen wird der Sachverhalt

hoch zu prüfen sein. ...

3. Unterbringung. Eine Verletzung des § 42 b StGB ist im übrigen nicht ersichtlich. Zwar hat der Beschuldigte dem Urteil zufolge

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sonst noch keine Straftat begangen. Die Überzeugung des Landgerichts, unter dem-Einfluß des Aalterns,der Abwärtsentwicklung seiner Persönlichkeit und der geistigen Erkrankung werde er mit großer Wahrscheinlichkeit Handlungen der vorliegenden oder ähnlichen art wieder begehen, ist jedoch angesichts der Feststellungen über sein allgemeines Verhalten und seine Lebensumstände

aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie stimmt mit der Beurteilung durch den ärztlichen Sachverständigen überein und paßt zu dem Persönlichkeitsbild des Beschuldigten, wie es aus dem Urteil hervorgeht. „a niemand vorhanden ist, der sich seiner annimmt, kann die künftige Gefahr besonders groß sein. Eine Verletzung des § 42 b StGB, vor allem ein hechtsverstoß bei der Beweiswürdigung, ist hiernach insoweit nicht vorhanden.

Dr. Peetz Dr. Augustin Jagusch

Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert.

Dr. Peetz