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BGH Entscheidung vom 26.08.1954 – 3 StR 746/53

3. Strafsenat

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3 StR 746/53 2285 027

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ImNamen des Volkes

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In der Strafsache

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gegen

den Kaufmann Georg R ED aus DD, geboren an @. ED ED in za,

wegen Betruges

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. August 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt a als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter il»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ‚Pür Recht erkannt: “Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts in Düsseldorf vom 24. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Duisburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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BL Gründe:

de Der Angeklagte war hauptamtlicher Geschäftsführer

2 einer am 17. August 1951.in einer Mitgliederversammlung

deg Bundes Deutscher Kriegsbeschädigter und Kriegshin- . . terbliebener in DD zegründeten Wohnbaufinanzie- 2 ” Tungsgenossenschaft und hauptamtlicher Vorsitzender des on

am 16. November 1951 in Düsseldorf gegründeten Vereins zur Förderung des Wohnungsbaues e.V., der die Aufgaben jener Genossenschaft nach ihrer Wiederauflösung übernonmen hatte. Beiden Gründungen lag der Gedanke zugrunde, den Bau von Tigenheimen und den Erwerb von Eigentunswohnungen für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene durch Ss Beschaffung erststelliger Hypotheken und Abschluss von x Bausparverträgen zu figanzieren. Das nötige Eigenkapi- ; tal der Bewerber sollte, soweit sie es nicht zur Verfü-

' gung hatten, durch Kapitalisierung ihrer Renten oder bei Flüchtlingen durch Landesbaudarlehen beschafft werden. Von den sich meldenden Wohnungssuchenden wurden sogenannte Vorkosten bis zur Höhe von 300 DM erhoben, die später auf die Baukosten oder die Miete verrechnet werden sollten. Schon alabald nach der Gründung der Genossenschaft hatten ausserdem mehrere Bewerber Anzahlungen auf ihren Geschäftsamteil geleistet, der auf 300 DM festgesetzt worden war. Einige zahlten auch Teilbeträge von 1000 bis 1500 DM auf das von ihnen aufzubringende Eigenkapital ein. Auf diese Weise nahm der Angeklagte für den Verein bis Ende April 1952 rund 14 000 DM ein, die für Verwaltungskosten verbraucht wurden, davon allein 5 000 DM für das Gehalt des Angeklagten. Keiner von ihnen erhielt jedoch eine Wohnung. Die Bemühungen des Angeklagten, geeignete Baugrundstücke zu finden, und seine Versuche, Verbindung zu Kreditinstituten aufzunehmen, hatten bis Ende April 1952 noch nicht zu greif-

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baren Ergebnissen geführt. Zu dieser Zeit enthob ihn der Verwaltungsrat seines Amtes als Vereinsvorstand, weil er verdächtig war, Vereinsgelder unterschlagen zu haben. Dieser Verdacht bestätigte sich zwar nicht, der Angeklagte nahm aber seine Tätigkeit nicht wieder auf.

- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fort-

gesetzten Betruges zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die Urteilsfeststellungen ergeben zwar, dass der Angeklagte eine grosse Zahl von Wohnungssuchenden - im Urteil sind 48 Eingelfälle erörtert - durch allerlei Versprechungen und Zusagen veranlasst hat, Beträge in verschiedener Höhe an den Verein zu zahlen, ohne dass sie dafür eine Gegenleistung erhielten. Die Feststellungen des Landgerichts zum inneren Tatbestand des Betruges sind jedoch in mancher Hinsicht unklar und nicht frei von Widersprüchen. Im Urteil sind Umstände angeführt, die geeignet sind, den Angeklagten zu entlasten, die das Landgericht aber nicht abschliessend gewürdigt hat, so dass ee zweifelhaft erscheint, ob es von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt gewesen ist. Zum mindesten ergeben sich Zweifel hinsichtlich des Unfanges seiner Verfahlungen. ’ 1

Zusammenfassend führt das Landgericht aus (S 20 £ UA): Der Angeklagte habe selbst oder durch Vermittlung der nach seinen Weisungen handelnden Mitangeklagten Setterich bei den Wohnungsbewerbemn vorsätzlich den falschen Eindruck erweckt, als ob es möglich sei, ihnen in kurzer Prist Eigenheime, Eigentumswohnungen oder Miet-

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wohnungen zu verschaffen. In einzelnen Fällen habe

er feste Termine genannt und erklärt, dass die Grundstücke bereits erworben seien. Einem. Teil der Bewerber habe er der Wahrheit zuwider versichert, dass die Finanzierung mit Rentenabfindungen oder Staatszuschüssen möglich sei. Allen habe er vorgespiegelt, sie brauchten nur ihren Geschäftsamteil bezw. die Vorkosten zu zahlen, um ein Anrecht zu erwerben, diese Beträge würden später verrechnet. Er habe aber selbst nicht damit gerechnet, seine Pläne verwirklichen zu können. Seine diesbezügliche Einlassung sei widerlegt. Es sei ihm mur auf die Vorschüsse angekommen, aus denen auch sein Gehalt bezahlt wurde.

Mit diesen Feststellungen ist es nicht vereinbar,

wenn das Landgericht an anderer Stelle ausführt, der E E

Angeklagte möge anfangs, zu Beginn seiner Planungen, 4

daran geglaubt haben, dass sie sich verwirklichen liessen und dass er die eingezahlten Gelder später werde !

verrechnen können” (S 22 f UA); der Weg zur Finanzierung, u

der ihm vorgeschwebt habe, sei grundsätzlich gangbar

(8 11 und 23 UA); erst im Verlaufe der Verhandlungen ha- fh be er die Schwierigkeiten erkannt, die sich der Verwirk- Sal lichung seiner Pläne entgegenstellten (S 8 und 23 UA). \ 3 Wenn das Landgericht hiernach offenbar selbst annimmt, u

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dass der Angeklagte wenigstens eine gewisse Zeit von der Ernsthaftigkeit und Durchführbarkeit seiner Pläne überzeugt war, so konnte es andererseits nicht feststellen, dass er von Anfang an auf Täuschung der Wohnungsbewerber ausgegangen sei. Schon dieser Widerspruch nötigt zur Aufhebung des Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen.

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Hinzu kommt, dass der Angeklagte, wie das Landgericht ausführlich darlegt, eine umfangreiche Tätig-

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keit entwickelt hat, um Wohnungen zu beschaffen. Er

hat sich bemüht, geeignete Baugrundstücke zu finden,

in einem Fall auch einen notariellen Vertrag geschlossen, er hat Baupläne anfertigen und Kostenberechnungen aufstellen lassen und hat Verbindung mit Geldgebern aufgenommen. Noch im Januar 1952 hat er z.B. mit dem Geschäftsführer des Landesverbandes Rheinland des Vereins zur Behebung der Wohnungsnot Fragen der Finanzierung von Bauvorhaben besprochen, wobei ihm jener seine Unterstützung zusagte. Er hat mit einem Makler wegen Bereitstellung erststelliger Hypotheken verhandelt u.a.m. Die Bedeutung dieser Feststellungen für die Schuldfrage hat das Landgericht indessen nicht erörtert, obwohl sie ihm die Annahme nahe legen mussten, dass der Angeklagte sich ernstlich bemüht hat, seinen Versprechungen gegenüber den Wohnungsbewerbern gerecht zu werden.

Nicht gewürdigt hat das Landgericht ferner die Tat- x. sache, dass der Angeklagte seine Tätigkeit ala Vereinsvorsitzender nicht freiwillig aufgegeben hat. Es wird zu prüfen sein, ob er nieht dadurch an der möglicherweise erfolgreichen Weiterverfolgung seiner Ziele gehindert worden ist.

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Zum mindesten hätte das Landgericht den Zeitpunkt 3 feststellen müssen, in dem der Angeklagte erkannte, dass seine Pläne nicht zu verwirklichen seien. Erst von die- Br sem Zeitpunkt an könnte die Annahme gerechtfertigt sein, dass er die Wohnungsbewerber durch bewusste Irreführung zur Einzahlung von Geläbeträgen veranlasst hat. Dass er sie alle betrogen hätte, ist bisher nicht ausreichend dargetan.

In den Fällen, in denen der Angeklagte höhere Anzahlungen auf das von Wohnungabewerbern zur Verfügung

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zu stellende Eigenkapital entgegennahm (Fälle Dhein, Claus und v. Rheinbaben) sieht das Landgericht eine Täuschungshandlung auch darin, dass der Angeklagte versichert habe, die Gelder würden auf Sperrkonto angelegt, sie dann aber für Vereinszwecke verbraucht habe.

‘Auch hier fehlt es an der Peststellung, dass der Ange-

klagte von vomherein beabsichtigte, die Gelder abredewidrig zu verwenden. Ist eine solche Absicht nicht

nachzuweisen, so kann in diesen Fällen möglicherweise Untreue in Betracht kommen.

Rechtsirrig ist die Ansicht des Landgerichts, dass eine Rentenabfindung bei weniger als 60 % erwerbsgeninderten Kriegsbeschädigten nicht möglich sei. Nach § 72 des Bundesversorgungsgesetzes können schon Beschädigte, die Anspruch auf eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 v.H. oder mehr haben, zum Zwecke des Erwerbes oder der wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes oder zum Zwecke des Erwerbs grundstücksgleicher Rechte eine Kapitalakfindung erhalten. Auch auf diesem Irrtum kann das Urteil beruhen. ‘Denn das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte die Bewerber auch über die Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung getäuscht habe. In mindestens drei der näher erörterten Fälle war nach den Feststellungen die Erwerbsfähigkeit der Bewerber durch Kriegsbeschäädigung um 50 % gemindert, so dass mindestens in diesen Fällen eine Kapitalabfindung in Frage kam.

Hilfsweise stützt das Landgericht den Schuldspruch auf eine weitere Erwägung, die ihn aber ebenfalls nicht trägt. Der Angeklagte, so führt es aus, sei rechtlich verpflichtet gewesen, diejenigen Bewerber, die schon» zahlungen geleistet hatten, aufzuklären und sich mit ih-

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nen zu verständigen, nachdem er erkannt habe, dass seine Pläne nicht durchführbar seien. Dadurch, dass er dies nicht getan habe, habe er die Bewerber davon abgehalten, ihr Geld zurückzufordern und sie somit an ihrem Vermögen geschädigt.

Das Landgericht hätte hier näher prüfen müssen, ob für den Angeklagten eine solche Rechtspflicht bestand, die sich möglicherweise aus seinem vorangegangenen Tun unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ergeben könnte. Die Beantwortung dieser Frage wird von der Art und dem Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen dem von dem Angeklagten vertretenen Verein und den Wohnungssuchenden abhängen. Eine abschliessende rechtliche Beurteilung dieses Verhältnisses ist auf Grund der bisherigen Feststellungen noch nicht möglich.

Vor allem ist aber bisher nicht ausreichend nachgewiesen, dass die Bewerber durch die Unterlassung des Angeklagten einen Schaden erlitten haben. Wer infolge eines Irrtums von der rechtzeitigen Geltendmachung eines an sich begründeten Anspruchs absieht, ist nur geschädigt, wenn sich dadurch die Möglichkeit der Verwirklichung des Anspruchs, etwa durch späteren Vermdgensverfall des Schuldners verschlechtert. Hier hatte aber offenbar der Angeklagte von vornkerein nicht dig Mittel, die eingezahlten Beträge zurückzuzahlen, weil sie für Verwaltungskosten verbraucht waren. Die Vermögenslage der Geschädigten konnte sich daher nicht weiter dadurch verschlechtert haben, dass sie ihre Ansprüche nicht alebald ‚geitend machten.

Das Urteil des Landgerichts kann aus diesen Gründen nicht bestehen bleiben. Der Senat hat von der Befugnis nach § 354 Abs 2 § 2 StPO Gebrauch gemacht.

Dr. Moericke Krauss Dr. Arndt Menges ‚Dr. Wiefels

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