Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 26.08.1954 – 3 StR 271/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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InNanen des Volkes In der Strafsache gegen
den Mühlenkaufmenn Adolf H ED sen. aus HD im TED geboren an WB. US ED in VERED/ Ta
wegen Betruges u.3»
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. August 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitgende Richter,
Oberstaatsannalt i>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter NED
als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle, für Recht erkanntz
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 1. Februar 1954, soweit es den Angeklagten von der Anklage eines Betruges freispricht, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte hatte als Mühlenbesitzer in der Mitte des Jahres 1950 von der Frankfurter Großhandelsfirma kax ICE etwa 165 t Hafer gekauft, der ihm nach und nach gegen Barzahlung oder Scheckhingabe abgegeben werden sollte. Auf Grund dieser Vereinbarung verschaffte sich der Angeklagte in den ersten Tagen des August 1950, jedenfalls vor dem 14. August zwei Teillieferungen gegen Hingabe von Schecks, von denen der erste über 4 504,50 DM am 7. August und der andere über 5 733 DM am 12. August ausgestellt war, Beide Schecks waren zur Zeit der Hingabe wie auch zur Zeit ihrer Vorlegung bei der Bank nicht gedeckt. In beiden Fällen hätte die Firma Max LEE keine Ware ausgehändigt, wenn ihr bei der Annahme der Schecks deren mangelnde Deckung bekannt gewesen wäre. Unter diesen Umständen war im Zeitpunkt der Hergabe der 4 Be Ware bei der getäuschten Lieferantin die Vermögensschädigung eingetreten.
Auf Grund dieser Feststellungen hat das Landgericht y zwar den äusseren Tatbestand des vollendeten Betruges - 32 begangen in einer fortgesetzten Handlung - als verwirks “ licht erachtet, den Angeklagten jedoch mit der Begründung freigesprochen, der innere Tatbestand des Betruges sei nicht mit hinreichender Sicherheit erwiesen.
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Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie hat Erfolg.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts war sich der Angeklagte zur Zeit der Tat zwar bewusst, daß er durch? die Hingabe der Schecks den Vertragsgegner über deren E. mangelnde Deckung täuschte und ihn so veranlasste, den % Eigenbesitz an der Ware zugunsten des Angeklagten aufzugeben, ohne zugleich die im Grundvertrag zugesagte Gegenleistung in den Händen zu haben. Das Landgericht konnte : aber nicht die volle Überzeugung gewinnen, daß der Angeklagte mit dem Vorsatz der Vermögensschädigung und in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vernögensvorteil zu verschaffen, gehandelt habe. Bei dieser Würdigung hat es sich von der Erwägung leiten lassen, der Angeklagte habe zur Tatzeit die ehrliche Absicht gehabt, die Verkäuferin sväter voll zu befriedigen, er habe ihr nicht dauernd den Kaufpreis vorenthalten wollen.
Diese Ausführungen rechtfertigen den Verdacht der Beschwerdeführerin, die Würdigung des Landgerichts sei möglicherweise durch eine irrige Auslegung der Tatbestandsmerkmale der vorsätzlichen Vermögensschädigung und der Vorteilsabeicht im Sinne des § 26% StGB beeinflusst worden.
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wi a) Mür die Annahne dee äusseren Tatbe-
'standsmerkmals 'Ade Eintritte eines Vermögensschadens being Getäuschten ist, wie das Landgericht richtig ausführt, . die etwaige spätere Wiedergutmachung des Schadens en unerheblich. Ebenao steht ader - entgegen der Auffassung des Landgerichte - der Annahme das inneren Tat- A bestandsmerkmale der Vorsätslichkeit der Vermögensschädigull im Sinne des § 263 StGB der Umstand nicht entgegen, daß ä&
der Täter bei seinem Tun sich vorstellte, er werde in der Lage sein, den zunächst bei dem Getäuschten eintretenden Vermögensschaden später wieder auszugleichen, und daß er auch gewillt war, künftig entsprechend zu handeln. Für den Schädigungsvorsatz genügt es, daß der Angeklagte die Täuschungshandlung willentlich ausführte, obschon er
sich bewusst war, daß er dadurch den Getäuschten zu der Verfügung der ungedeckten Warenherausgabe bestimmte mit der Folge, daß dessen Vermögenslage jedenfalls zunächst sich verschlechterte. Der Betrugsvorsatz erfordert es nicht, daß für den Täter der Eintritt des vorgestellten VermögensschadensBeweggrund seines Handelns war. Daher kann auch der zur Zeit der Tat etwa vorhandene Wille
des Täters, den zunächst eintretenden Schaden später wieder auszugleichen und ‚so eine Dauerschädigung des Getäuschten zu verhindern, der Annahme des Vorsatzes der Vermögensschädigung im Sinne des § 263 StGB nicht im Wege stehen. on
b) Neben dem Vorsatz erfordert der innere Tatbe- 2» stand des Betrugs allerdings noch eine gewisse Absicht 2 des Täters, aber nicht eine Schädigungsabsicht, sondern nur eine Absicht, durch sein Tun sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Zwischen dem Vermögensachaden des Verletzten und dem vom Täter erstrebten Vermögensvorteil muß zwar "Stoffgleichheit" bestehen. Durch das Fehlen einer Schädigungsabsicht ist aber nicht, wie es das Landgericht irrigerweise anzunehmen scheint, die Annahne einer Vorteilsabsicht ausgeschlossen. Diese \ 5 erfordert, daß der Täter mit seinem Tun das Ziel ver- Be: folgte, eine. durch die Vermögensverfügung des Getäuschten vermittelte günstigere Gestaltung seiner eigenen Ver-
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hatte und mist : der ihm vorgeworfenen Tat die Absicht
mögenslage herbeizuführen. Dieser Beweggrund seines Handeıjf kann auch dann vorgelegen haben, wenn der Täter den guten # Willen hatte, den durch seine Tat zunächst bei dem Getäuschten bewirkten Vermögensschaden später wieder auszugleichen und so einen Dauerschaden zu vermeiden,
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Nach den bisherigen Feststellungen kann es nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei richtiger Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges gelangen wird. Daher muß das Urteil insoweit aufgehoben werden.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, nochmals die Frage zu prüfen, ob der Angeklagte, wie er sich eingelassen hat, zur Zeit der Hingabe der Schecks damit rechnete, daß diese zur Zeit ihrer Vorlegung bei der Bank gedeckt sein werden. Ob diese Einlassung "widerlegt worden ist, lassen die Urteilsgründe nicht ungweifelhaft erkennen. Es fehlen darin Ausführungen darüber, ob gerade zur Zeit der Hingabe der Schecks er damit rechnen konnte, daß innerhalb der kurgen Zeit von der Ausstellung bis zur Vorlegung der ScheckS auf seinem Bankkonto die zur Deckung erforderlichen Gelder eingehen werden. Dieser Einlassung des Angeklagten scheint die vom landgericht getroffene Feststellung entgegenzustehen, daß er zu dieser kritischen 2 Zeit mit’erheblichen Zehlungsschwierigkeiten zu künpfen
verfolgte, die auf diesem Wege hereingebrachte Rohware Rn zu verarbeiten und sich so die Mittel zu verschaffen,
um damit seine übrigen Gläubiger und letzlich auch die Firma Lehmann zu befriedigen und so den Konkurs zu vermeiden. "Hierzu bedurfte er der von der Firma Lehmann gekauften Ware", wie anschliessend im Urteil festge- K.: stellt ist,
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