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BGH Entscheidung vom 19.08.1954 – 4 StR 275/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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7325 055 26

4_StR_ 275/54

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Diplom-Ingenieur Hermann H MB aus AUEEB, geboren am

we. EB ED i: Ce: wegen fahrlässiger Tötung

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. August 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 27. Februar 1954 wird verworfen, Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 22

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist seit seiner Jugend stark kurzsichtig. Im Jahre 1931 verursachte er wegen seines Augenleidens einen Verkehrsunfall, bei dem ein Schüler tödlich verletzt wurde. Deshalb wurde ihm der Führerschein von der Verwaltungsbehörde entzogen. Sein im Jahre 1936 gestelltes Gesuch um Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde abgelehnt, weil sich sein Sehvermögen weiter verschlechtert hatte, 1951 bestand er die Fahrprüfung und erhielt erneut den Führerschein; er liess dabei die erwähnten Vorgänge unerwähnt.

Am Unfalltage wollte der Beschwerdeführer mit einem von ihm gesteuerten Volkswagen von seiner rechten Strassenseite nach links abbiegen, um zu. einer auf der anderen Strassenseite gelegenen Tankstelle zu fahren. Aus der entgegengesetzten Richtung näherten sich während seines Einbiegens nach links ein Lastzug und ein Personenkraftwagen. Als sie etwa. 35 m von ihm entfernt waren, befanden sie sich auf gleicher Höhe, weil der Personenkraftwagen den Lastzug überholen wollte. Der Führer des Personenkraftwagens fuhr nun, ohne sich vor den lastzug zu setzen, in schräger Richtung auf die etwa 3 m breite Fahrbahnlücke zu, die der Angeklagte noch dem entgegenkommenden Verkehr beliess. Der Angeklagte bremste sofort sein Fahrzeug ab, konnte aber das Auffahren seines Wagens auf den Personenkraftwagen nicht mehr verhindern. Dieser geriet auf den Bürgersteig und fuhr:dort einen Invaliden an, der an den Folgen des Unfalles noch am Selben Tage verstarb.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Strassenverkehrsgefährdung (§ 315 a Nr 3, § 316 Abs 2 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis für immer entzogen. Die Revision kann keinen Erfolg haben»

1.) Die Revision beanstandet zunächst, aus den Urteilsgründen ergebe sich nicht, worauf die Feststellung zurückgehe, dass der Invalide an den Unfallfolgen gestorben ist. Sie übersieht, dass das Landgericht nur die Tatsachen anzugeben hatte, in denen es die Verwirklichung der Tatbestandsmerknale der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Strassenverkehrsgefährdung gesehen hat (§ 267 Abs 1 StPO); eine Darle-

. gung der Beweisgründe schreibt das Gesetz nicht vor. Wenn so-

dann die Revision. dem Landgericht zum Vorwurf macht, es habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) unterlassen, einen ärztlichen Sachverständigen. über die Todesursache zu hören oder wenigstens die Todesbescheinigung zu verlesen, so kann auch diese Rüge nicht durchgreifen. In dieser Bescheinigung stellt der ärztliche Sachverständige fest, dass der Fussgänger an den bei dem Unfall erlittenen Verletzungen (Schädelbasisbruch, Hirnblutung, Kreislaufstörungen) gestorben ist. Es ist daher nicht erfindlich, inwiefern die

' Vernehmung des Sachverständigen bder die Verlesung seiner To-

desbescheinigung zu anderen Peststellungen geführt hätten, als sie das Landgericht getroffen hat. Nach der im Urteil mit-..' geteilten Einlassung hat der Beschwerdeführer die Todesfolge in der Hauptverhandlung auch nicht bestritten.

2.) Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass:

Bei sorgfältiger Beobachtung der Strassenlage musste der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen im Zeitpunkt des Einbiegens nach links die entgegenkommenden Fahrzeuge wahrnehmen. Er hätte deshalb sein Fahrzeug zum Halten bringen müssen, um diese Fahrzeuge vorbeifahren zu lassen ($, ‚Er SstVvo).

Die Strafkammer ist aber zu der Übergeugung gekommen; dass der Beschwerdeführer den Personenkraftwagen wegen seiner Kurz-

sichtigkeit entweder überhaupt nicht erkannt oder jedenfalls seine gefährliche Nähe unterschätzt hat. Sein verkehrswidriges Verhalten sieht demnach das Tandgericht nicht in einer augenblicklichen mangelhaften Beobachtung der Strassenlage; es macht dem Angeklagten zum Vorwurf, dass er die Fahrt überhaupt unternommen hat, obwohl er sich hätte sagen müssen, dass er infolge seiner Kurzsichtigkeit zum Fahren völlig untauglich sei und bei einer schwierigen Verkehrslage einen Unfall mit tödlichem Ausgang leicht hervorrufen könne. Der ursächliche Zusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem Unfall kann unter diesen Umständen keinem Zweifel begegnen. Er wird auch nicht dadurch beseitigt, dass der Führer des Personenkraftwagens sich bei dem Überholungsvorgang ebenfalls regelwidrig benommen hat. Bei natürlicher Betrachtung des Geschehens wurde durch dessen Fahrweise keine neue Ursachenreihe eröffnet; der eingetretene Erfolg bleibt vielmehr mit dem Verhalten des Angeklagten untrennbar verknüpft.

Dass der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat, ergibt sich aus dem Urteilszusammenhang zweifelsfrei. Mit dem Hinweis auf die bestandene Fahrprüfung kann er sich nicht entlasten. Wenn damals seine mangelnde Eignung nicht in Erscheinung trat, so entband ihn dies nicht von der Verpflichtung, sich selbst auf seine Fahrtüchtigkeit stets von neuem zu prü-Ten. Der Unfall war nach den Urteilsfeststellungen als Folge des pflichtwidrigen Verhaltens für den Angeklagten auch voraussehbar. Damit sind die Voraussetzungen der fahrlässigen Tötung nach der äusseren und inneren Tatseite in ausreichender Weise dargetan. Das gilt auch für die fahrlässige Strassenverkehrsgefährdung (§§ 315 a Abs 1 Nr 3, 316 Abs 2 StGB): Infolge seiner starken Kurzsichtigkeit ist der Angeklagte nicht imstande gewesen, sich als Kraftfahrzeugführer sicher im Ver-

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kehr zu bewegen, er hat dadurch die Sicherheit des Strassenverkehrs am Unfalltage beeinträchtigt und eine Gemeingefahr herbeigeführt, was schon daraus hervorgeht, dass seine Fahrweise zum Tode eines Menschen geführt hat.

Auch die Strafzumessungserwägungen halten der Nachprüfung stand. Dabei hat das Landgericht ein Mitverschulden des Führers des Personenkraftwagens zugunsten des Angeklagten verwertet; es hat angenommen, dass jener nicht hätte überholen dürfen. Damit berücksichtigt der Tatrichter, was die Revision übersieht, dass eine Überholung an dieser Strassenstelle zur Unfallzeit überhaupt verboten war (§ 10 Abs 1 Satz 3 StVO ar).

Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht dem Beschwerdeführer versagt, weil das öffentliche Interesse "die Vollstreckung der Strafe zum Zwecke der Bekämpfung des Verkehrstodes und der Eindämmung der Unfallziffern erfordere". Nun wäre es freilich unstatthaft, fahrlässige Tötungen ausnahmslos von dieser Wohltat des Gesetzes auszuschliessen, weil das öffentliche Interesse die Vollstreckung stets verlange, Auch in diesen Fällen kommt es vielmehr darauf an, ob mit Rücksicht auf den Unrechtsgehalt der Tat, die Schwere der Schuld und die Persönlichkeit des Täters das öffentliche Interesse der Strafaussetzung entgegensteht (BGH NJW 1954, 1087 Nr 12). Indes kann es nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe keinem Zweifel unterliegen, dass der Tatrichter wegen der Besonderheit des abgeurteilten Falles das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung bejaht hat. Der Angeklagte hat nicht etwa nur gelegentlich versagt und Verkehrsregeln zuwidergehandelt, er hat vielmehr in Kenntnis seines geringen Sehvermögens trotz der ihm durch den im Jahre. 1931 hierdurch herbeigeführten Unfall zuteil gewordenen Warnung wiederum am Kraftfahrzeugverkehr teilgenommen und die Sicherheit

des Strassenverkehrs in besonders hohem Maße gefährdet. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt wesentlich von dem, der der von der Revision angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen (NJW 1954, 487) zugrunde liegt. Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung ist daher nicht zu beanstanden, Es stellt auch keinen Verstoss gegen 8 367 Abs 3 Satz 3 StPO dar, wenn das Landgericht seine Entscheidung insoweit nicht weiter begründet hat; denn ein Antrag auf Strafausset-- zung zur Bewährung war in der Hauptverhandlung nicht gestellt (BGH NJW 1954, 928 Nr 16).

Schliesslich begegnet auch die Entziehung der Fahrerlaubnis für immer unter den schon hervorgehobenen besonderen Umständen keinen druchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Revision kann sonach keinen Erfolg haben.

KXrumme Dr. Peetz Dr. Augustin Hübner Dr. Mannzen