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BGH Entscheidung vom 19.08.1954 – 2 StR 482/53

2. Strafsenat

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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Händler Richard GEB aus ru. dort geboren am EEE 1901,

wegen Unterschlagung u.a.

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. August 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr, Menges Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, - Bundesanwalt Dr. MW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WW hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

‚Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14. Juli 1953, soweit der Angeklagte wegen Begünstigung verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe;

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Der Angeklagte ist wegen Unterschlagung und wegen Begünstigung anstelle von Freiheitsstrafen je zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Mit seiner Revision rügt er äie Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts:

1.) Verfahrensrechtlich wird § 244 Abs 2 StPO als verletzt bezeichnet. Die Revision ist der Auffassung, daß bei Vernehmung eines Zeugen, auf den der Angeklagte in der Hauptverhandlung verzichtet hat, eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte erfolgen können. Der Verzicht enthob allerdings das Gericht nicht der Verpflichtung, seinerseits zu prüfen, ob die Vernehmung des Zeugen nicht doch erforderlich erschien. Indessen ergeben die Urteilsgründe nicht, daß sich ungeachtet des Verzichts des Angeklagten die Vernehmung des Zeugen dem Gericht aufgedrängt hätte. Mithin kann diese Verfahrensrüge, mit der im Ergebnis lediglich die Beweiswürdigung des Tatrichters in unzulässiger Weise bekänpft wird, keinen Erfolg haben.

2.) Die Nachprüfung der Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung hat auch bei der Nachprüfung auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Die Revision bemängelt in ihren Ausfükrungen insoweit im wesentlichen nur die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer und ihre Beweiswürdigung. Das ist in diesem Rechtszuge unbeachtlich (§ 337 StPO).

3.) Die Straftat der Begünstigung wird darin gesehen, daß sich IWW abermals ein Radiogerät bei den Philipps-

RE Esser in: Sicherheit zu bringen, damit es dem Zugriff der Eigentümerin oder den Nachforschungen der Polizei

werken erschwindelte und es durch den Angeklagten versetzen liess. Beide wussten, daß ein Eigentumsnachweis ihnen nicht möglich sein werde. IB schrieb daher eine vordatierte Bescheinigung aus, daß der Apparat mit 248 DM von dem Angeklagten bezahlt worden sei. Mit dieser, wie ihm bekannt, falschen Bescheinigung und dem Gerät ging der Angeklagte in das Leihhaus und versetzte dort den Apparat für 35 DM, die er restlos dem TB aushändigte.

Die Folgerung der Strafkammer, daß der Angeklagte damit dem IBrnach Begehung eines Vergehens, nämlich der Straftat des Betrugs, wissentlich Beistand geleistet habe, um ihm die Vorteile seines Vergehens zu sichern, gibt zu rechtlichen Bedenken Anlass. Denn die Straftat der Begünstigung setzt eine Beistandsleistung voraus, die erstrebt, die Vortat unangefochten zu erhalten, Tat und Täter gegen. Nassnahmen der Rechtspflege zu schützen und zu sichern (vgl BGHSt 2, 362). Hinsichtlich der inneren Tatseite muss der zum Vorsatz gehörende Wille auf die Herbeiführung dieses Erfolgs gerichtet sein (vgl auch BGNSt 4, 122). Zureichende Feststellungen hierüber lässt das angefochtene Urteil aber vermissen-

Die Verwertung eines durch Betrug erlangten Gegenstandes durch seine Verpfändung, ist für sich allein betrachtet, u keine. solche Sicherung von Vorteilen im Sinne des § 257 \ StGB, sofern sie lediglich erfolgt, um die durch Betrug erlangte Sache wirtschaftlich zu verwerten und in. Geld umzusetzen. In dem Verbringen des Gerätes zum Leihhaus konnte dagegen nach den Umständen eine Begünstigungshandlung gefunden werden, weil mit ihr bezweckt sein-Önhte, das Aurch Betrug erlangte Gerät auf diese Weise

entzogen war. Wenn hiernach auch dem äusseren Tatbe-

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stande nach eine Begünstigungshandlung angenommen werden kann, so fehlt es doch an der Darlegung der inneren Tatseite,sodaß die Verurteilung wegen Begünstigung nicht bestehen bleiben kann.

Auf Grund der neuen Hauptverhandlung wird auch zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte nicht des Betrugs schuldig gemacht hat, sei es zum Nachteil des Leihhauses oder zum Schaden der Firma, die sich das kigentum an dem Radiogerät bis zu seiner vollständigen Bezahlung vorbe-

halten hatte.

Dr. koericke Krauss Menges BR. Hoepner ist beurlaubt und daher an der Dr. Wiefels

Unterschrift verhindert. Dr. Moericke

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