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BGH Entscheidung vom 10.08.1954 – 2 StR 285/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Invaliden Ernst CE zu: SHuEEmEEEED. dort geboren am ED 1880, z.2t. in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzten Verbrechemnach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB

hat der 2, Perienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. August 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke N als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Wiefels

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr; als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter rad als Urkundsbeamter der schäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 3, März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verurteilt. Seine Revision hat Erfolg, da die Verfahrensrüge durchädringt.

Nach dem Urteil fasste der Angeklagte im Sommer 1953 der am EEE 1940 geborenen Annette EEE zur Erregung und Befriedigung seiner Geschlechtslust an den nackten Geschlechtsteil und spielte daran, vollzog später zweimal mit ihr den Geschiechtsverkehr im Stehen, wobei er sie walhrscheinlich deflorierte, und onanierte einmal vor dem Mädchen, das seinem Wunsche entsprechend geflissentlich zusah, bis zum Samenerguss. Ob er bei dem Geschlechtsverkehr Samenerguss hatte, konnte das Gericht nicht feststellen.

Die Strafkammer stützt die Feststellungen auf die Aussa-

ge des Mädchens. Sie würdigt seine Persöniichkeit, sein "Aussageverhalten" und die Aussage selbst und kommt zur Überzeugung, dass das Mädchen glaubwürdig sei, Sie prüft jedoch nicht, ob die Vorgänge, insbesondere der Geschlechtsverkehr und das Onanieren sich auch so, wie es das Mädchen schildert, zugetragen haben können, Mit Recht findet .die Revision darin eine Verletzung der Aufklärungspflicht,

Nach der Aussage des Mädchens onanierte der Angeklagte vor ihm bis zum Samenerguss. Dass er auch bei dem zweimaligen Geschlechtsverkehr Samenerguss hatte, stellt die Strafkammer nicht-fest'und hat das Mädchen dies offenbar nicht bekunden können, Der Angeklagte war zur Zeit der Tat bereits 73 Jahre alt. Ob er überhaupt zur Ausübung des Geschiechtsverkehrs fähig war und Samenerguss bei ihm eintreten konnte, was die Revision bestreitet, hat die Strafkammer nicht geprüft und nicht geklärt. Hierzu war jedoch

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mit der Feststeilung, Annette und hätten vier- vis

"voll ist auch die Folgerung, ohne Bedeutung für die Glaub-

um so mehr Anlass, als es widerspruchsvoll erscheint, dass der Angeklagte bei dem Geschlechtsverkehr keinen Samenerguss hatte, wohl aber bei dem Onanieren. Diese Umstände drängten die Strafkammer zur Aufklärung in dieser Richtung, da (ies nach Sachlage für die Glaubwürdigkeit des Mädchens erhebliche

Bedeutung hat.

Das Urteil konnte daher schon deshalb keinen Bestand haben.

Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch das Vorbringen der Revision, Annette habe andere Personen zu Unrecht bezichtigt, prüfen und hierzu unter Umständen die Lehrer hören müssen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme, bei dem Erlebnis mit Rolf WEB habe es sich um kindliche, sexuelle Spielereien gehandelt, nicht vereinbar ist |

fünfmal geschlechtlich miteinander verkehrt. Widerspruchs-

tue, um seine Erlebnisse zu verkieinern, nicht aber, um sie aufzubauschen. Dies gilt auch für die Annahme, seine Aussage Sei so klär und realistisch, dass sie nur auf Erlebnissen mit einem Erwachsenen beruhen könne.

würdigkeit des Mödchens sei, dass es lüge, da es dies nur |

Die Strafzumessung ist ebenfalls nicht bedenkenfrei. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB bejaht, die hiernach gegebene Köglichkeit der Strafminderung jedoch nicht erörtert. Es ist daher nicht zu ersehen, ob sie diese geprüft hat. Obwohl die Strafkemmer nicht nachweisen konnte, dass der Angeklagte das Nädchen wirklich defloriert hat, zieht sie die Vermutung, die Defloration sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Geschlechtsverkehr mit dem Ange-

klagten zurückzuführen, straferschwerend heran. Dies ist unzulässig (RGSt 23, 91). Bedenken begegnet auch, dass sie ais straferschwerend anführt, der Angeklagte habe bei dem Kinde einen grossen seelischen und sittlichen Schaden hervorgerufen, obwohl nach den Feststellungen das Mädchen schon vorher sexuelle Erlebnisse mit Geschlechtsverkehr hatte.

Dr. Mosericke Dr. Dotterweich Menges Hoepner Dr. Wiefels