Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 29.07.1954 – 3 StR 324/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 StR 324/54 2285 018
on
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter, jetzt Invaliden Theodor Wilhelm N >
aus OD, zeboren am . EEE GE i: OCEEEEEEED-
StB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Raubes u.&.
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger .
als Vorsitzender, 5 Bundesrichter Prof. Dr. Busah Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Martin Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ur
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 26. Februar 1954 aufgehoben:
L. im Schuldspruch mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, j
2, im Strafausspruch, soweit er wegen versuchten schweren Diebstahlss im Rückfalle verurteilt worden ist, 3, im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Zntscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Grü nd e:
Der Angeklagte ist 1.) wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, 2.) wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall sowie 3 ) wegen einfachen Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren und sechs konaten und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt worden.
Seine Revision greift mit der Verfahrensrüge und der Sachrüge die Verurteilung zu 1.) und 3.) sowie die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft an. Sie hat teilweise Erfolg.
1. Gegenüber der Annahme des schweren Raubes macht die Revision geltend, die tatrichterlichen Feststellungen enthielten Widersprüche und verstiessen gegen Denkgesetze und die Lebenserfahrung. Das ist jedoch nicht u: der Fall. An keiner Stelle des Urteils wird, wie die 2 Revision darzulegen versucht, ausgeführt, ääss der überfallene Bl» bekundet habe, er habe wahrgenommen, x wie der Angeklagte ihm seine, Geldbörse weggenommen habe. Vielmehr wird festgestellt, DEEP habe den Verlust der Geldbörse bemerkt, nachdem er aus der Ohnmacht, in die er infolge des Faustschlages des Angeklagten gefallen, wieder erwacht war. Aus diesem und aus den sonstigen Umständen hat das Landgericht den Schluss gezogen, der Angeklagte habe die Geldbörse dem betäubten DED-BD seinen Plane gemäss weggenomuen. Ferner schliesst der Umstand, dass der Angeklagte ein Monatseinkommen von 425,-- DM hatte, keineswegs aus, dass er dem Dip das Geld weggenommen hat, das dieser bei sich führte. Bei dem Angeklagten wurde am nächsten Morgen ein Betrag
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von 94,22 DM gefunden, während dem DD ein Betrag von 95,-- DM abgenommen worden war. Das Landgericht folgert daraus unter Berücksichtigung weiterer Umstände, dass der beim Angeklagten gefundene Betrag mit dem dem DEE abhanden gekommenen Betrag identisch ist. Das ist an sich möglich. Der Schluss verstösst deshalb nicht gegen Denkgesetze. Zwingend braucht er nicht zu sein. Tas Landgericht stützt seine Überzeugung dabei aber auch darauf, dass der Angeklagte ausweislich seiner Vorstrafen eine ausgeprägte Neigung zu Eigentumsvergehen habe, Re. sowie darauf, dass er in letzter Zeit zweimal wegen j er Diebstählen angeklagt worden sei, die der ihm im Falle : DOREEN zur Last gelegten Tat auffallend ähnelten. In diesen beiden Fällen ist der Angeklagte mangels Beweises freigesprochen worden. Auf sie durfte, wenn auch der Tatverdacht sehr stark war, die Überzeugung, dem Angeklagten sei auch die Wegnahme der Börse Bambergers zuzutrauen, nicht gestützt werden. Es ist nicht völlig auszuschliessen, dass die in den häufigen früheren Verurteilungen zutage getretene ausgeprägte Neizung zu _ Bigentunsdelikten allein nicht ausgereicht hätte, die Su. ergeugung deg Landgerichts von der Täterschaft des An-Ba SE Klägten. zu begründen, sondern dass gerade die Ähnlichkeit des Sachverhaltes in den Fällen, in denen der Angeklagte freigesprochen worden ist, den Ausschlag gegeben hat. Wäre es aber so, so würde der Schuläspruch auch auf Verdachtsmomente und nicht ausschliesslich auf die festgestellten Tatsachen gestützt sein. Das ist unzulässig. Der Rechtsfehler zwingt dazu, die Verurteilung wegen schweren Raubes aufzuheben.
Die neue Verhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, Feststellungen darüber zu treffen, welche Mengen Alkohol der Angeklagte auf der Reise, die er mit
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DEE durch die Gastwirtschaften OD un-
ternahm, getrunken hat und wieweit der Alkoholgenuss seine Zurechnungsfähigkeit beeinflusst hat Im Urteil ist eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zwar ausdrücklich verneint worden, weil anzunehmen sei, dass er durch jahrelangen täglichen Genuss grösserer Mengen Alkohols an geistige Getränke gewöhnt sei. Diese Erwägung trägt die Entscheidung indessen nicht. Auch bei einem Menschen, der gewöhnt ist, geistige Getränke in grüsseren Mengen zu trinken, tritt schliesslich, wenn er ein gewisses Maß überschreitet, der Zustand verminderter oder fehlender Zurechnungsfähigkeit ein. Eine derartige Gewöhnung schliesst demnach die Möglichkeit erheblich verminderter oder fehlender Zurechnungsfähigkeit nicht schlechthin, ohne Rücksicht auf die Menge des genosse- .nen Alkohols, aus. Ferner ist planmässiges Handeln kein unbedingter Beweis gegen rauschbedingte erheblich verminderte oder fehlende Zurechnungsfähigkeit (BGHSt 1,
385).
2. Die Annahme einer gefährlichen Körpexrvarletzung ist an sich frei von Rechtsirrtum. Nach den bisherigen Feststellungen hat ‚der Angeklagte in der Dunkelheit der Nacht den "ahnungslosen" FEED auf dem Kinderspielplatz etwa vier Meter abseits der Strasse plötzlich durch einen Faustschlag ins Gesicht niedergeschlagen, um ihm seine Geldbörse wegzunehmen. Da die -2, Körperverletzung in Tateinheit mit dem dem Angeklagten zur Last gelegten schweren Raube steht, ergreift die Aufhebung der Verurteilung wegen Raubes jedoch auch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung.
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i> gr h en § 3. Der Beschwerdeführer greift die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls nur im Strafausspruch an. Er macht geltend, das Landgericht habe die Anwendung des § 51 Abs 2 StGB auf Grund unzulänglicher Feststellungen abgelehnt.
Die Rüge ist begründet. Das Landgericht hat auch hier aus dem Umstand, dass der Angeklagte noch in der Lage war, die Tat planmässig in Angriff zu nehmen, geschlossen, dass er voll zurechnungsfähig gewesen sei. Wenn die Feststellungen hier auch die Möglichkeit völliger Zurechnungsunfähigkeit ausschliessen, so doch
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nicht ohne weiteres die einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit. Der Rechtsfehler zwingt dazu, in diesem Falle das Urteil im Strafausspruch aufzuheben:
4. Für die Entscheidung darüber, ob dem Angeklagten die Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen sei, wird das Landgericht zu beachten haben, dass das Leugnen des Angeklagten nicht um seiner selbst willen,
.sondern mır dann strafschärfend und mithin auch nur
dann zur Ablehnung der Anrechnung der Untersuchungshaft verwertet werden darf, wenn ihm nach den besonderen Umständen des Falles zu entnehmen ist, dass der Angeklagte uneinsichtig ist, oder wenn der Angeklagte durch sein Leugnen die längere Dauer der Untersuchungs-
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haft verursacht hat. Ob die richterliche Überzeugung dahin geht, muss das Urteil deutlich erkennen
lassen (BGHSt 1, 103 /I05/; 1, 105 ff)
Busch Dr.Dotterweich Martin Hoepner
Koeniger