Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 15.07.1954 – 4 StR 152/54

4. Strafsenat

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Im Nanen des Volkes

2323 03:

In der Strafsache gegen

den Schneidermeister Paul S c bh w aus Sr@iiiB, geboren en WW. ED EB in

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1954, en der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender, Senatspräsident Glanzmann Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle

als beisitzende Richter, Staatsanwalt EENED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 18. September 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründes

Gegen den Angeklagten liefen im November 1948 polizeiliche Ermittlungen, weil er in den Verdacht geraten war, mit der damals 12 Jahre alten Ilse KB unzüchtige Handlungen vorgefommen zu haben. Das Mädchen belastete ihn auch bei der Vernehmung vom 26. November 19458; am 14. Januar 1949 widerrief sie jedoch ihre Angaben als unwahr. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren daraufhin ein, nahm die Ermittlungen jedoch 1953 erneut auf, nachdem sich der Verdacht ergeben hatte, dass Ilse KM auf Drängen Erwachsener ihre wahrheitsgemässe Aussage widerrufen hatte.

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Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen fort- . gesetzten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verurteilt. Bun Dessen Revision beanstandet das Verfahren und behauptet Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Revision rügt zutreffend, dass der Vorsitzende die Ehefrau KEEP, die Mutter des Kindes, vereidigt hat. Ilse KEEEED hat über die Vorgeschichte des Strafverfahrens als Zeugin bekundet: Gleich nach ihrer ersten Vernehmung sei die Ehefrau des Angeklagten zu ihrer Mutter und auch zu ihr selbst gekommen und habe unter Tränen gebeten, die belastende Aussage zurückzunehmen, weil ihr Ehemann sonst ins Gefängnis komme. Anschliessend habe auch ihre Mutter fortlaufend auf sie eingewirkt, dass sie ihre Aussage widerrufen solle. Darauf habe sie bei der nächsten Vernehmung ihre Aussage zurückgenommen und sie als unwahr hingestellt. Dieser Darstellung hat die Strafkammer Glauben geschenkt; denn das Urteil führt aus: "Soweit die Zeugin Ilse KEE> den früheren Wortlaut ihrer Aussage auf die stattgefundene Beeinflussung durch ihre Mutter zurückführt, hat diese die Aussage wegen Selbstbezichtigung verweigert und damit eine zwar indirekte, aber überzeugende eindeutige Bestätigung defür gegeben, dass die Bekundung der Zeugin Ilse Ka»

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“entziehen, obwohl sie die Schilderung ihres Kindes für glaub-

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in diesem Punkte ebenfalls richtig ist. Denn andernfalls ist

kein Grund ersichtlich, weshalb Frau KEEP, die sonst zur wahrheitsgemässen Aussage bereit war, ihre Aussage in diesem Punkte verweigern sollte." Wenn das Landgericht aber der Über. zeugung war, dass die Zeugin auf ihre Tochter damals eingewirkt hat, um den ihr gut bekannten Täter der Bestrafung zu

würdig hielt, so durfte die Strafkammer die Zeugin wegen Verdachtes der Begünstigung des Beschwerdeführers nicht vereidigen (§ 60 Nr 3 StPO); das Verbot setzt nicht voraus, dass das Verhalten der Zeugin zu ihrer Bestrafung führen kann. Das Urteil ' beruht auf diesem Verfahrensfehler. Es muss daher schon aus diesem Grund aufgehoben werden, ohne 'dass es auf die weiteren Prozessrügen noch ankommt. Der Verstoss macht eine neue Aussage der Zeugin in der erforderlich werdenden weiteren neuen er. verhandlung nicht unverwertbar (BGHSt 4, 130). ; Die allgemeine 'Sachbeschwerde gibt dem Senat Anlass auf B; BGHSt 1, 105 zu verweisen; dort hat er dargelegt, dass "hart- u näckiges Leugnen" für sich allein nicht als Strafschärfungsgrund verwertet werden darf.

Groß Glanzmann - Mantel Engels Hülle