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BGH Entscheidung vom 15.07.1954 – 2 StR 199/54

2. Strafsenat

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Gesetz:

Rechtssatz:

aktenzeichens 2 StR 199/54

Urteil des BGH vom 15.

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RZ StPO 58 244; 245

Ein geladener und erschienener Sachverständiger ist auf Antrag auch über andere Fragen, die ursprünglich nicht in Aussicht genommen. waren, gutachtlich zu hören, söfern sie in das Gebiet. seiner Sachkunde fallen. Die Pflicht zur Ver-

"nehmung entfällt jedoch, wenn er sich

nicht in der im Gang befindlichen Hauptverhandlung äussern kann, vielmehr eine weitere Vorbereitung benötigt. Er ist

dann kein bereitstehendes Beweismittel im Sinne des § 245 StPO. In diesem Falle ist:

der Antrag auf seine Vernehmung als 3e-

weisamtrag nach § 244 StPO zu bescheiden. - :

Juli 1954 SchwG Wuppertal

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bauarbeiter Katthias Km aus :EEB, geboren am ED 1902 in KEEEEEEE, 2.2t. in Untersuchungstuaft,

wegen Totschlages

hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich

Bundesrichter kartin

Bundesrichter Dr. Arndt

Bundesrichter Naaß als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. WWW in der Verhandlung,

Oberregierungsrat Dr MED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ug als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Wuppertal vom 12. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von äechts wegen

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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags verurteilt. Seine Revision hat Erfolg, da die Verfahrensrüge

begründet ist.

Der Verteidiger stellte den Zeweisamtrag, Dr. Bäsche und Dr. Schweitzer als Sachverständige über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu hören: Das Gericht lehnte den Antrag nach § 244 Abs 4 StPO ab, weil das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits durch das Gutachten des Dr.Wawersik erwiesen, die Sachkunde dieses Sachverständigen auch nicht zweifelhaft sei, sein Gutachten nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe und keine Widersprüche enthalte. Die Revision beanstandet die Ablehnung als rechtlich fehlerhaft, da sie gegen § 245 StPO verstosse. Dies

trifft zu.

Das Schwurgericht stützt seine Entscheidung auf § 244 Abs 4 StPO, behandelte demnach den Antrag als Beweisamtrag auf Vernehmung weiterer Sachverständiger. Es unterliess aber eine Prüfung, ob nicht die Voraussetzungen des § 245 StPO vorlagen und deshalb die Vernehmung der genannten Ärzte als Sachverständige auch über die Zurechnungsfähigkeit des

Angeklagten notwendig war:

Obermedizinalrat Dr. Bäsche ist Kreisarzt, Dr.Schweitzer Assistenzarzt am Institut für gerichtliche Kedizin in Düsseldorf. Sie hatten die Leiche der von dem Angeklagten getöteten Frau ten BB im Beisein des Amtsrichters geöffnet und im Anschluss hieran ein Gutachten über den Untersuchungsbefund, insbesondere die Todesursache, erstattet. Die Staatsanwaltschaft hatte sie als Sachverständige geladen, '.

Sie waren erschienen und wurden in der Hauptverhandlung, wie sich aus dem Urteil ergibt, über den Untersuchungsbefund bei der Leichenöffnung und die Todesursache vernommen. .

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Der Antrag des Verteidigers zielte nun zwar dahin, sie über einen anderen Gegenstand als ursprünglich vorgesehen, gutachtlich zu hören. Auch insoweit konnten sie aber "bereitstehendes Beweismittel" im Sinne des § 245 StPO sein. Eierfür ist nicht entscheidend der Gegenstand, für den die Vernehmung des Sachverständigen vorgesehen ist; massgebend ist vielmehr, ob das Gutachten, das er erstatten soll, in das Gebiet seiner Sachkunde fällt (RGSt 67, 180). Ist dies der Fall und erklärt der geladene und erschienene Sachverständige, sich auch zu anderen, vorher nicht in Aussicht genommenen Fragen äussern zu können, so ist er hierzu zu hören, es sei denn, die Beweiserhebung wäre unzulässig oder bezweckte eine

Prozessverschleppung. |

Die Verpflichtung des Gerichts, ihn zu vernehmen, entfiele allerdings, wenn er, um sein Gutachten erstatten zu können, eine weitere Vorbereitung benötigte, die seine sofortige Vernehmung in der im Gang befindlichen Hauptverhandlung unmöglich machte. In diesem Falle wäre er nicht mehr als ein verwendbares und damit bereitstehendes 3eweismittel anzusehen (s. auch Kecht 1910 Nr 1882). Der Antrag auf seine Vernehmung als Sachverständiger über nicht vorgesehene Fragen wäre dann ein neuer Beweisamtrag, den das Gericht nach § 244 i x

StPO zu bescheiden hätte.

Das Schwurgericht hätte daher klären müssen, ob die beiden Sachverständigen Dr. Bäsche und Dr. Schweitzer, wofür ihre Ausbildung und ihre Stellung sprechen, aufgrund ihrer Sachkunde sich auch über die Zurechnungsfähigkeit . des Angeklagten im Rahmen der im Gang befindlichen Hauptverhandlung äussern konnten. Erklärten sie sich hierzu in der Lage, musste das Gericht sie hören und durfte die vernehmung nicht nach § 244 Abs 4 StPO ablehnen..

uf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Es war daher aufzuheben.

Die sachliche Nachprüfung gibt im übrigen nur insoweit Anlass zu Bedenken, als das Schwurgericht annimmt, der Angeklagte sei nicht ohne eigene Schuld durch eine schwere Beleidigung der Getöteten zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden.

Der Angeklagte lebte mit Frau ten DW seit dem Jahre 1947 "in einer eheähnlichen Gemeinschaft". Seit dem Sommer 1952 kam es zwischen ihnen häufig zu Streitigkeiten, die auch in Tätlichkeiten ausarteten. Bei einem Streit am 25, Januar 1953 hielt der Angeklagte Frau ten GB, die in der Nacht zuvor nicht nac:. Hause gekommen war, vor, "sie habe sich in der vergangenen Nacht herumgetrieben, sie sei wohl im Stall gewesen", Frau ten DB sprang darauf erregt von der Couch auf und schrie ihm zu, das gehe ihn gar nichts an, das seien ihre: Sorgen. Sie ergriff dabei ein Küchenmesser und drang auf ihn ein mit dem Rüfe: "Du Lump!" Der Angeklagte schlug ihr das Messer aus der Hand, würgte sie, bis sie bewegungslos auf der Couch liegen blieb, versetzte ihr danach einige Schläge mit der stumpfen Seite eines Beiles, wobei sie noch nach Luft schnappte, und erärosselte sie mit einem Hanfstrick«

Das Schwurgericht hält es für möglich, dass das Verhalten der Getöteten den’ Angeklagten zum Zorn gereizt hat und er hierdurch zur Tat hingerissen worden ist. Es nimmt jedoch an, dass er dieses Verhalten durch den schweren Vorwurf der Untreue verschuldet habe, weil er nach den früheren Erlebnissen "mit einer heftigen Reaktion der Getöteten rechnen" musste, "mochte der Verdacht auch noch so begründet sein". Dem ist nicht beizutreten.

Da der Angeklagte mit Frau ten BW in einer geschlechtlichen Gemeinschaft lebte und auch, wie das Urteil ergibt, die gesauten Kosten des gemeinsamen Haushalts trug, konnte er ein verständliches Interesse daran haben, festzustellen, ob sein Verdacht zutraf. Das Schwurgericht hat den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt, der besonders nahe lag, nicht geprüft. Aber selbst wenn der Vorhalt, wie das Schwurgericht annimmt, bereits den Vorwurf der Untreue enthielt, den das Schwurgericht offenbar für begründet an- \ sieht, so war er dem Angeklagten noch nicht deshalb zur Schuld anzurechnen, weil er mit einer heftigen Erwiderung | der Getöteten rechnen musste. Ein Verschulden im Sinne des § 213 wäre vielmehr nur dann gegeben, wenn der Angeklagte durch sein Verhalten der Frau ten BE einen genügenden Anlass gegeben hätte, ihn als Lumpen zu bezeichnen und mit dem Messer zu bedrohen. Das war nicht der Fall, wenn er ihr angesichts ihres Verhaltens Untreue vorwarf. Nach den Ver- Ss hältnissen, in denen der Angeklagte und Frau ten EB “ lebten, lässt sich auch nicht sagen, dass er seinen Vorwurf in einer besonders kränkenden Form erhoben habe. Den. benannten Milderungsgrund des § 213 StGB schliessen daher die bisherigen Feststellungen nicht aus.

Für die neue Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisen: ‘

Das Schwurgericht muss zunächst prüfen, ob das Verhalten der Getöteten eine schwere Beleidigung für ‘den Angeklagten bedeutete. Dass die Äusserungen ‘der Frau ten SE und die Bedrohung mit dem Messer für. den. Angeklagten kränkend waren, ist nicht zweifelhaft. Besönderer Prüfung bedarf jedoch die Frage, ob in.dem Verhalten des Opfers eine schwere Beleidigung lag: Hierbei kann das Gesamtverhältnis

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der Streitteile, insbesondere ihre Zänkereien und Schlägereien, eine Rolle spielen (vgl hierzu RG HRR 1935, Nr 312)

Rotberg Dr. Dotterweich Martin Dr. Arndt Maaß

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