Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 15.07.1954 – 2 StR 169/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2310068 7
2_StR 169/54
ImNanmen des Volkes In der Strafsache gegen
den Bergmann Christian S (EEEEEEED zus :uEEmmmEEEED: dort geboren am EEEEEEB1907, z:2t. in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter “artin Bundesrichter Dr. Arndt
Bundesrichter liaaß als beisitzende Richter,
Bundesanwait Dr. Iange in der Verhandlung,
Oberregierungsrat Dr. Kammerer bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft; j
Hilfsarbeiter im mittieren Justizdiens als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 19. Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch in den beiden Fällen, in denen er wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Sophie RB verurteilt worden ist, nur im Strafausspruch. Die weitergeherde Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-2-
Gründe?
Der Angeklagte ist wegen Vornahme unzüchtiger Handiungen mit Kindern in vier Fällen zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Vorschriften. Sie ist zum Teil begründet.
I. Verfahrensrügen?
Das Urteil behandelt den Eröffnungsbeschluss nicht vollständig Im September 1952 forderte der Angeklagte die am I] 1945 geborene Sophie Ri vergeblich auf, mit ihm zusammen auf das Klosett zu gehen. Er wurde an "seinem weiteren Vorhaben" gehindert, weil das Kind in diesem Augenblick von seiner Mutter abgerufen wurde.
Durch den Eröffnungsbeschluss ist dem Angeklagten insoweit ain versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zur Last gelegt. Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Falle weder verurteilt noch freigesprochen; es erwähnt diesen Vorgang bei der rechtlichen Würdigung überhaupt nicht. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden, weil das Landgericht möglicherweise den Angeklagten versehentlich nicht freigesprochen hat. Der Senat sieht davon ab, den Freispruch selbst auszusprechen, weil in der Aufforderung zwar noch keine versuchte Unzuchtshandlung, möglicherweise aber eine Beleidigung liegen kann.
II: Die Sachrügens
1.) In den weiteren Fällen zum Nachteil der Sophie REM forderte der Angeklagte das Mädchen zweimal vergeblich auf, an seinem Geschlechtsteil zu spielen oder zu Jutschen, und onanierte dann vor den Augen des Kindes bis zum Samenerguss. An späterer Stelle heisst es im Urteil,
nt mn onen
mens‘
wenn Vi ein
dass das Kind vom Angeklagten dazu bestimmt wurde, geflissentlich, also: nicht arglos, diesen Handlungen zuzusehen, Das ist eine tatsächliche Feststellung, die für das Revisionsgericht bindend ist. Danach hat der Angeklagte das Kind zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung verleitet (BGH NW 1953, 710). “
Die äblehnung einer fortgesetzten Handlung lässt sich bei den getroffenen Feststellungen rechtfertigen, da trotz des nicht erheblichen zeitlichen Zwischenraums keine Tatsachen festgestellt sind, die für den bei Sittlichkeitsdelikten nur selten vorliegenden echten Gesamtvorsatz sprechen (vgl BGHSt 1;. 315231575 2, 163. /1677).
Das weitere Vorbringen der Revision ist bis auf die unten erörterte Straffestsetzung unerheblich, da es nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tatrichters angreift. Bedenken gegen .die Glaubwürdigkeit dieses Kindes sind. ‚nicht. festgestellt. Die Bemerkung: ‚des Bruders, seine ‚Schwester müsse von der Mutter noch Heingeprinzt" (angelernt) werden, ist von der Strafkammer dahif gewürdigt; dass die Mutter dem Kinde sagen wollte, wie man sich vor Gericht verhält. Diese. Auslegung war möglich,
2.) Die Verurteilüng in den Fällen Klaus RM ist dagegen nicht frei von Rechtsfehlern. Die. Strafkammer legt der Verurteilung teilweise die Darstellung des am WEEEED 1943 geborenen Jungen zugrunde und führt dazu aus: Die von ihm bekundeten Einzelheiten seien derart, dass sie der Phantasie eines Kindes von zehn Jahren nicht entsprungen sein könnten. Nur in geschlechtlicher Hinsicht wissende und verdorbene Kinder könnten solche Einzelheiten erfinden; normale Kinder könnten sie nur erleben; um solche aber handele es eich bei Klaus und Sophie RB:
»_
Zu diesen Ausführungen stehen folgende Feststellungen des Urteils im Widerspruch: Klaus WW ist von seiner Lehrerin einige Male beim Iügen ertappt worden; sie glaubt ihm nicht, Er ist über geschlechtliche Dinge unterrichtet; denn bei der Lehrerin ist Beschwerde geführt worden, dass er mit anderen Kindern darüber in hässlicher Weise gesprochen hat. Dem Rektor ist aus Elternkreisen berichtet worden, Klaus EB bilde eine Gefahr für die Schulkinder, Mehrere Erwachsene haben von Klaus unanständige Worte gehört. Die Kriminalbeamtin hat festgestellt, dass er bei seinen Aussagen übertrieb. Die Strafkamwer glaubt ihm seine weitere Einlassung nicht, dass er in einem Falle vom Angeklagten bei der Tat gefesselt worden sei-
Wit diesen Feststellungen ist die Annahne der Strafkammer nicht vereinbar, Klaus RW sei ein für sein Alter normal veranlagter, in geschlechtlichen Dingen unwissender und deshalb glaubwürdiger Junge. Die Strafkammer erörtert auch nicht, warum Klaus die geschilderten Vorgänge, wenn er sie nicht erfunden hat, nur bei dem Angeklagten erlebt haben kann. Die Strafkammer hält zwar den Jungen nicht ganz, sondern nur in den wesentlichen Punkten für glaubwürdig, doch setzt sie sich dabei mit den widersprechenden Feststellungen nicht auseinander, Zwar hatte der Angeklagte in der Hauptverhandlung einen Teil der Beschuldigungen zugegeben, aber er ist gerade auf Grund der Angaben von Klaus RW wegen wesentlich schwerwiegenderer Verfehlungen verurteilt. Die ungeklärten Widersprüche sind sachlichrechtliche Fehler, die zur Aufhebung des Urteils nötigen, en
3.) Fehlerhaft ist auch die Strafzumessung. Die Strafkammer hat vier selbständige Taten angenommen, mildernde
Umstände versagt und die Zuchthausstrafe auf "ein Jahr sechs lonate" festgesetzt, Das ist eine Verletzung des § 74 StGB, wonach für jede Tat eine Strafe festzusetzen
und durch Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden ist.
Rotberg Dr. Dotterweich Martin Dr, Arndt Maaß