Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 15.07.1954 – 1 StR 238/54

1. Strafsenat

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Tös 2517 043

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Weinbergsarbeiter Robert S umiip aus CoD GEB, zevoren arı GB 1924 in rap zur Zeit in

Untersuchungshaft, . wegen Nötigung zur Unzucht,

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Senatspräsident Glanzmann Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle als beisitzende Richter, Amtsgerichtsret in der Verhandlung, _ Staatsanwalt EEE pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 5. Februar 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

I. Der Schuldspruch aus § 176 Abs 1 Nr 1 StGB zeigt keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler. Aus dem Urteil geht die sichere Überzeugung des Landgerichts hervor, dass Frau RE sich nur deshalb entblösst und die an ihrem Körper vorgenommenen unzüchtigen Handlungen geduldet hat,

weil sie sich von dem An:ieklagten, der bis zum -Beginn des versuchten Geschlechtsverkehrs eine (Scheintod-)Pistole in der Hand hatte, an Leib oder Leben bedroht fühlte, und dass der Angeklagte das auch erkannt hat.

II. Das Jandgericht hat zwar rechtlich bedenkenfrei eine völlige Zurechnunäsunfähigkeit des Angeklagten verneint. Es hat aber nicht geprüft, ob seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert war (§ 51 Abs 2 StGB). Das wäre erforderlich gewesen, weil der Angeklagte vor der Tat Alkohol in bisher nicht festgestellter Menge genossen hatte und deshalb im Urteil als angetrunken bezeichnet wird. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. In der neuen Verhandlung kann

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; der Angeklagte dem Tatrichter auch alles Weitere i vortragen, was in der Revisionsbegründung zum Strafmaß ausgeführt worden ist.

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