Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 09.07.1954 – 5 StR 245/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
| | 4 5 StR 245/54 | | 2286 003
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Karl L ummEEEED zu: Hi. geboren an Bin EB in rue,
wegen Betruges, Untreue usw,
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ii» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten Lorenzen gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16.Novenber 1953 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründesg
Der Angeklagte Ile ist "wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in zwei Fällen, wegen Betruges in fünf Fällen, wegen Diebstahls und wegen Urkundenfälschung unter Einbeziehung der im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.Mai 1952 erkannten Gefängnisstrafe von drei Monaten zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sieben Monaten Gefängnis und zwei Geldstrafen von 500 und 150 DM" verurteilt worden.
Seine Revision bekämpft dieses Urteil mit verfahrensrechtlichen Beschwerden und mit der allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I.
Verfahrensbeschwerdens
1.) Der Angeklagte beanstandet, daß die Strafkamnmer es unterlassen habe,
"den Beschluß, durch den die Verlesung des Protokolls über die kommissarische Vernehmung des Zeugen Sch vom 6.Mai 1953 ° angeordnet wurde, zu begründen; durch Beschluß festzustellen, daß der Grund für die kommissarische Vernehmung und für die Verlesung des Protokolls bis zur Verlesung fortgedauert hat".
Die Sitzungsniederschrift weist insoweit folgendes ausı
"db. u. ver
Im allseitigen Einverständnis wurde die vom Amtsgericht Rosenheim vorgenommene kommissarische Vernehmung des Zeugen
Sch@> verlesen. Der Zeuge Sch wurde ausweislich des Protokolls beeidigt."
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a) Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser durch die Sitzungsniederschrift erwiesenen Mitteilung der Strafkammer ein ordnungsgemäßer Gerichtsbeschluß zugrunde lag oder ob ein solcher fehlt; das Wort "wurde" spricht zunächst dafür, daß lediglich der Vorgang des Verlesens protokolliert wurde, während die vorangestellten Abkürzungen auf einen ordnungsgemäßen Gerichtsbeschluß hinweisen. Da der Angeklagte in seiner Rechtsmittelbegründung aber das Fehlen eines Beschlusses nicht ausdrücklich rügt, sondern diesen sogar voraussetzt, hatte sich insoweit auch der Senat nicht mit der Auslegung des wiedergegebenen Inhalts der Sitzungsniederschrift zu befassen.
b) Der Grund aber, der für die Verlesung der Niederschrift über die Zeugenaussage maßgebend war, ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers allen Beteiligten mitgeteilt worden.
Er ist in dem Einverständnis zu finden, das alle hierzu berufenen Personen dem Gericht vorher ausdrücklich zur Verlesung erteilt hatten. Es handelt sich insoweit um einen gesetzlich zulässigen Grund, der auch die Verfahrensmaßnahme des Gerichts ganz allein trägt (§ 251 Abs I Nr 4 StPO), ohne daß es auf die früheren, für die Anordnung der kommissarischen Vernehmung maßgebenden Gründe ankommt. Da die Begründung in der Verhandlung auch - und zwar ausreichend, wie auf der Hand liegt - bekanntgegeben worden ist, erweist sich der erste Teil der in Rede stehenden Verfahrensrüge als unbegründet.
c) Ebenfalls von selbst ergibt sich unter diesen Umständen schließlich, daß es keiner Feststellung über die Fortdauer der für die Anordnung der Vernehmung maßgebenden früheren Gründe bedurfte, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis zur Verlesung erteilt hatten und damit ein neuer Grund insoweit geschaffen worden war.
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2.) Abwegig ist die Rüge der Revision, die Strafkammer habe es unterlassen, den ärztlichen Sachverständigen über die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu hören; der Beschwerdeführer sei nicht verhandlungsfähig gewesen.
Demgegenüber ergeben Akteninhalt und Sitzungsniederschrift folgendes; Der Angeklagte war vor der Hauptverhandlung mehrfach von einem medizinischen Sachverständigen auf seine Verhandlungsfähigkeit untersucht und schließlich für verhandlungsfähig erklärt worden. Auch am ersten Sitzungstage war dieser Sachverständige stets zur Beobachtung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten anwesend. Dem zweiten (letzten) Verhandlungstag wohnte ebenfalls ein medizinischer Sachverständiger bei. Wenn dieser Sachverständige vom Gericht auch nur zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten herangezogen worden war, so wäre es für den Beschwerdeführer doch ein leichtes gewesen, die von ihm jetzt behauptete Verhandlungsunfähigkeit mit Hilfe dieses Sachverständigen schon damals beim Landgericht geltend. zu machen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat er das nicht getan. Da sich aus dem Protokoll über die Sitzung vom 16.November 1953 auch sonst nichts für eine etwaige Verhandlungsunfähigkeit entnehmen läßt, ist die Behauptung der Revision mithin nicht erwiesen. Verfahrensverstöße müssen aber feststehen, wenn sie von dem Revisionsgericht berücksichtigt werden sollen.
II.
Auch die Nachprüfung auf die allgemeine. Sachrüge ergab keine durchgreifenden Bedenken gegen das angefoch-
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5.
tene Urteil, so daß die Revision des Angeklagten Lei» in vollem Umfange zu verwerfen war.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. :
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Dr.Börker