Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Urteil vom 02.07.1954 – 2 StR 201/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2310 063
Imbamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den konteur und Strumpfwirker Alfred Kurt M EEE aus
SEE, cs boren an EEE 1923 in COM (Er=-
gebirge),
wegen ersuchtenBetruges
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1954, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Werner Sundesrichter Dr, Arndt Bundesrichter Dr. enges
als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. REED als Vertreter der Eundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEEED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Kecht erkannt;
Die kevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 26. Februar 1954 wird verworfen. Jedoch wird das Urteil dahin ergänzt, } daß die Strafe zur Eewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Techtsmittels zu tragen.
TG BF
Von Rechts wegen
&ründes
Am 14. April 1951 fuhr der Angestellte WB den kagen des Vaters des Angeklagten gegen eine hnauer, sodaß er erheblich beschädigt wurde. Der Angeklagte war bei der fahrt im lagen und hatte den Unfall genau beobachtet, Er feriigie eine unrichtige Schadensmeldung mit einer falschen Skizze an, die sein Vater der Versicherung zuleitete, womit er von vornherein rechnete, Er wollte, daß die Versicherung, durch die unrichtige S-hilderung des Unfalls und die falsche Skizze getäuscht, den Schaden ersetze. Die Versicherung zahlte auch zur Abgeltung der Schadensforderung einen Betrag von 1385,61 IM-
Lie Anklage und der kröffnungsbeschluß legten dem Angeklagten einen vollendeten Betrug zur Last. Die Strafkanner verurteilte ihn nur wegen versuchten Betrugs. Di.e Revision des Angeklagten, die die Verfahrensrüge und Ale Sachbeschwerde erhebt, ist im Ergebnis unbegründet.
Nach der Sitzungsniederschrift hat die Strafkammer den Angeklagten nicht darauf hingewiesen, daß er ‚ anstelle eines vollendeten wegen eines versuchten Fetrugs verurteilt werden könne, Zu Recht sieht die kevision darin einen Verstoß gegen § 265 Abs 1 StPO. Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil jedoch nicht, Die Strafkammer hat nur deshalb keinen vollendeten Betrug angenommen, weil sie nicht für nachgewiesen hielt, daß die Versicherung einen Vermögensschaden erlitt. Sie konnte nicht feststellen, daß die Versicherung bei
Zugrundelegung des wirklichen Ablaufs des Unfalls keinen Versicherungsschutz hätte gewähren müssen. Der Tatbeitrag des Angeklagten ist demnach der gleiche geblieben. . Die rechtliche Peurteilung hat sich nur durch eine von 1 der Handlung des Angeklagten unabhängige Foige geändert. ; Für ihn entstand dadurch keine Lage, die ihm angesichts ' \ seiner hinlassung die Möglichkeit einer anderen Ver- . teidigung eröffnet hätte, Auch die Kevision bringt nicht vor. daß er sich bei einem Hinweis auf die Änderung des‘ k rechtlichen Gesichtspunktes in tatsächlicher oder recht licher Beziehung hätte anders verteidigen können (EGHSt ' j
2. 250).
Die Sachbeschwerde ist nicht weiter ausgeführt. Die. Nachprüfung des Urteils zeigt keinen kechtsfehler. Die Strafkammer hat die innere und äußere Tatseite eines versuchten Eetrugs zutreifend bejaht, Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.
+ö
Lie Sirafkammer hat m’5 gesondertem Beschluß die erkannte Strafe zur Bewährung ausgesetzi, Die Straf- "aussetzung nach § 23 StGB ist jedoch Pestandieil des Strafausspruches; sie ist daher in die Urteilsformel aufzunehmen, Das kevisionsgericht kenn das Urteii insoweit ergän’en. Die Dauer der Bewährungszeii nach § 24 StGBist dagegen in gesondertem Beschluß ?esizusetzen, Ler Teschluß der Strafkammer bleibt insoweit bestehen (BGH 1 Stk 420/53, Urteil vom 20. Oktober 1953 und BGE in Id 54, 522).
Lr. Moericke Dr. Dotterweich Werner
2. Arndt Menges