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BGH Entscheidung vom 01.07.1954 – 3 StR 869/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Für das Nachschlagewerk!

Für ‘die Amtlic

Sammlung!

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i. Gesetz:

‘. Rechtssatz:

2, Gesetz:

2. Rechtssatz:

§ 232 Abs \ StGB

Die Strafverfolgungsbehörde kann das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung noch in der Revisionsinstanz erklären.

Die ausgebildete Krankenschwester eines Krankenhauses ist grundsätzlich nicht verpflichtet,

von sich aus eine ärztliche Anordnung zur Vorbereitung einer Spritze auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen.

Dagegen verletzt der Krankenhausarzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er die der Spritze beigefügten, : zu ihrer Vorbereitung benutzten Ampullen nicht daraufhin prüft, ob die gebrauchten Mittel seiner

Anordnung entsprechen.

Aktenzeichen: 3 StR 869/53 |

Urteil des BGH vom 1. Juli 1954 16 Frankfurt ah Main

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Im Namen des volkes

In der Strafsache gegen

den Arzt Dr. Helmut N EEE au: ToEED/NE dort geboren am @. iD BD.

wegen fahrlässiger Körperverletzung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtahofs in der Sitzung vom ‘. Juli 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspr&sident Dr. Rotberg als ». itzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maass

als beisitzende Richter, wu Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, " Oberstaatsanwalt bei der Verkündung,

als Vertreter der Bundesanwalt.chaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 25. Juli 1953 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das bezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Dic Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Stgatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe?

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Au 28. September 1951 versterb im St. lHarlus-Krankenhzsus in Frenkfurt am lfain der 5?!-jährige Montageleiter Georg S@EEB: Au 21. September 1951 war er wegen einer Gallenblasenentzündung in das Krenkenhaus eingeviesen und in der Miinnerstation der in.ıeren Abteilung aufsenomuen worden. Dieser stand der Angeklagte vor. Am Üorgen des 27. September 1951 wies er die Schwester Tg en, für den folgenden Tag eine Mischspritze aus ı0 ccm Protocid und 10 ccm Decholin vorzubereiten. Infolge eines Hörfehlers verstand Schwester I, die demals gerade die abwesende erste Stationsschwester vertrat, diese Anweisung nicht richtig und nahm an, sie sol!e eine Mischspritze cus Protocid und Cholin bereithalten. Dass Cholin, wie die Aufschrift auf den Ampullen ergibt, nur zur Herstellung von Lösungen für die tropfenweise Infusion verwandt werden derf, erk-nnte sie nicht, da sie die Gebreuchsanveisung auf den Ampul’en nicht durchlas. Am liorgen des 28.September 15l legte sie dem Angeklagten eine Spritze vor, die 10 ccm Cholin und 10 ccm Protocid enthielt. Ihre Anwendung führte schon nach der Injektion von 7 ccm zu einem schweren Kreislaufkollaps, der den Tod des SW nach kurzer Zeit herbeiführte.

Auf Crund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen fehrlssiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 500,- DM verurteilt.

Seine Revision rügt Verfehrensmängel und die Verletzung des sachlichen Rechts. Des Rechtsmittel hat keinen Erfolg,

Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanveltschaft führt zur Aufhebung des Urteils. j

TI. Die_Revision des Angeklagten.

1. Die Verletzung des Verfahrensrechts sieht der Beschwerdeführer darin. dass ihn das Landrericht wegen fahrlssiger Körperverletzung verurteilt hat, obwohl kein Strafantrag gestellt worden war und die Staatsanweltschaft das besondere Öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht oder jedenfells nicht rechtzeitig erklärt habe. Die Rüge ist unbegründet.

Nach § 232 Abs 1 StGB ist die Verurteilung wegen leichter vorsitzlicher und wegen fahrli.ssiger Körperverletzung in den F&Ellen, in denen kein Strafantrag eines hierzu Berechtigten gestellt ist, nur zulässig; ‚wenn die | Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen 5ffentl1chen

Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten” ‚von. Amts wegen für geboten-erachtet. . er A

Nachdem die Staatsanwaltscheft Anklage weren Zahr-1’’ssiger Tötung erhoben und die Strafkamner aus dem gleich rechtlichen Gesichtspunkt das Hauptverfahren eröffnet hatt wurde der Angeklagte in der .Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass er auch weg;;en fahrlässiger Körperverletzung bestraft werden könne. Der Vertreter der Anklagebehöräde beantragte die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, die Strafkam:.er hielt ihn der fahrlässigen Körperverletzung für schuldig. -

Nach der Rechtsnrechung des Reichsgerichts (RGSt 75, 3415 76; 8) ist in derartigen Fällen schon in der Erhebung der Anklage die Erklärung zu sehen, dass die Anklagebehörde wegen des Stfentlichen Interesses eine Strafverfolgung für geboten erachtet. Dass eine derartige Erklärung nicht ausdrücklich zu erfolgen breucht, bezweifelt auch die Revision nicht. Sie weist aber derauf hin. dass eine solche, nach dem Irmessen der Aniclagebehörde zu tref/ende Entschei-Gung nur ergehen könne, wenn die Staetsenwaltschaft die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Ermessens für gegeben oder doch wenigstens für möglich halte. Es kann hier zweifelhaft erscheinen, ob dies bei Erhebung der Anklage der Fall wer. Die Tntscheidung der Trage, ob der Rechtsprechung des Reichsgerichts in derartigen Fällen zu folsen ist, kenn auf sich beruhen. Die Strefverfolgungsbehörde hat nämlich in ihrer Erklärung zur Revision des Angeklcgten nech § 347 StPO dergelegt, dass sie die Strafverfolgung eus den im Gesetz genannten Gründen für notwendig erzchte. Diese Erklärung erging auch rechtzeitig. Das will der Beschiierdeführer nicht anerken’en. Seine Ansicht, dass Gie Erklärung der Strafverfolgungsbehörde nach § 232 StGB als Prozeßvoraussetzung bei der Eröffnung des Hauptverfahrens vorliezen müsse, ist irrig, Sie Zindet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung oder Rechtslehre eine Stütze. Soweit nicht das Gegenteil im Gesetz ausdrücklich gesagt ist, künnen alle Prozeßhondlungen, von denen die Zulüssigkeit einer Sachentscheidung abhöngt, solange vorgenommen werden, wie dies nach dem Gang des Verfahrens noch einen Sinn hat. In den Fällen, in denen die Strafverfolgung davon abhängt, dass der Berechtigte rechtzeitig einen Strafantrag gestellt het. ist enerkannt, dass es genügt, wenn ein solcher Antrag noch im Verfahren vor dem Revisionsgericht gestellt wird (BGHSt 3, 73). Für die en keine Frist gebundene ErklSrung der Stastsenwoltschaft nach § 232 StGB kenn nichts

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enderes gelten, zumal der hier erörterte sowie die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entschiedenen Fälle (RGSt 75, 3415 76, 8: 77, 72) zeigen, dass die Frage,

ob das Öflentliche Interesse an der Strafverfolgung zu bejahen ist, erst im Leufe des Verfahrens auftauchen kann (vgi 0iG Oldenburg NW 52, 980 Ir 25). Da die Staatsenweltsche?t eindeutig und rechtzeitig zum Ausdruck gebrackt hat, dass sie ein Einschreiten von Amts wegen im Hinblick auf das Öffentliche Interesse an der Strafverfolsung für geboten erachtet, ist die Verurteilung des Angelil2egten wegen ?ehrlässiger Körperverletzung zulässig, obwohl ein StraZantrag nicht gestellt worden ist.

2. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.

a) Des Landgericht wirft dem Anreklagten fahrlässiges Handeln vor, weil er die naheliegende Ge?ehr von Hörfehler bei mündlichen Auftrügen an Hilfspersonen nicht in Rechnung gestellt und es deshalb in pflichtwidriger leise unterlasse hebe, die im Krrnkenhaus übliche Überwachung der Spritenbereitung durch Prüfung der zugehöri;;en leeren Ampullen vorzunehmen. Wie das Land;;ericht in einer des Revisionsge- # richt bindenden Weise feststellt, diente die Vorlage der Ampullen, die für die Bereitung der Spritzen gebraucht worden waren, dem Ziiecke, Verwechselungen ruszuschalten. Der Angeklagte sah nicht nach, ob die auf den Ampullen enge‘;ebenen Inhaltsbezeichnungen seiner Verordnung entsprechen. Darin erblickt das Landgericht eine pflichtwidrige Unterlassung. Diese Ausführungen lassen keinen Rechts-: fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen,

Soveit die Revision vorbringt, dass den Angeklagten

für die Vorbilcung, Anstellung und Vervendung der Schwesıer IB im Krenkenhrus keine Verantwortung treffen könne, liegen ihre Ausführungen neban der Seche, da das Lanö ericht diese Ums#inde nicht zur Becründung des Vorwurfs der Fehrlässipkeit herangezo;!en hat.

%) Der Beschwerdeführer bekim»ft ferner den Vom:urf, dasu er an die Gelchr von Hörfehlern nicht gedacht und deshelb die übliche Vorsorge unterlassen habe. In diesem Zusewaenhang legt er nöher dar, dass die Verordnung von Decholin bei dem so häufigen Krenkheitsbild einer Gellenblasen- - entzündung zeiltäglich sei und der Arzt deshalb davon eussehen könne, dass die Verordnung richtig verstenden und ausgeichrt serde. Dieser Einwrnd geht schon deshalb fehl, weil iede zündiiche Übermistlung von Auftrügen en Hilfspersonen cie Gefchr von Übermittiungsfehlern durch Versprechen und die [Sg_ichlieit von Förfehlera durch die die Anweisung entgegennehmsnde Hilfsperson einschließt. Diese Gefehren, die überell da bestehen, wo mehrere lienschen zusemuenvirken, um bestim.!te Lufträge zu erfüllen, sind jedem Einsichtigen gelfufig. Da sie ihre Wurzeln in nechlässiger Sprechveise, uneufmerksamen Zuhörsn, mundartlicher Ausdrucksweise, ®hnlich klin;enden Bezeichnungen unä dergl. haben, ist es nicht von ausschlag’sebender Bedeutung, ob der anordnende Arzt hiulig verurndte oder selten gebräuchliche Littel nennt. Es kenn lieine Rede devon sein, wie die Revision bekruptet, daß bei häufig verordneten Liitteln ein "Verhören! ger nicht denkbar sei. Wie der Bundesgerichtchof schon in seiner Entscheiduß v4 /J5/ betont ket, muss jeder Arzt wit diesen naheliegsenden Gefahren rechnen. Sie bestehen such bei liiterbeit von ordnungsmässig vorgebildeten und er-

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fahrenen Schwestern, zumal jeden Tag neue bis dahin elso vnabekennte Heilanittel wit vielfach vervechselbaren Namen euf den Mark+ komaen und benutzt werden.

c) Hinzu kommt, dass das Landgericht besondere Umst!.nde festgestellt hat. die dem Angel:lagten diese Gefahren vor Augen stellten und Littel zu ihrer Abwehr nahe legten. Ein solcher hinweis ergab sich aus der im Kranken- % haus herrschenden Übung. dem Arzt die vorbereitete Spritze 7 nit den dafür gebrauchten Ampullen vorzulegen, um ihn in die Lage zu versetzen, die Art und Dosierung der Injektiong mittel nachzuprüfen. Auch wenn diese Überwachung nicht aus-f drücklich vorgeschrieben war, sondern nur als Übung bestand war sie das Ergebnis einer auf Überlegung und Erfahrung aufgebeuten, umfassenden Voraussicht möglicher Gefahren. Schon durch das blosse Bestehen einer solchen Übung wird deutlich, dase bei Verabsäumung solcher Vorsichtsmaßnahmen #- die Gefahr eines Unfells im Bereich der Möglichkeiten liegt. j

Daneben hat das Landgericht noch festgestellt, dass der Angeklagte die geringe Erfehrung der Schwester IP . auf dem Gebiet der inneren Medizin bei ihrem’Eintritt in das St. Markus-Krenkenhaus am 1. Juli 195° selbst erfahren hatte. Auch während der folgenden 2 3/4 lionate ihres Dienstes euf seiner Station hette er wahrgenommen, dass sie kaum zu solchen Aufgaben herangezogen worden wer, mit denen sie jetzt von ihm betraut wurde. Auch dieser Umstend hätte den Angeklagten dazu veranlassen müssen, die Ausführung seiner Verordnung zu überwachen. \

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Was der Beschwerdeführer gegen die Verwertung des zuletzt genannten Gesichtspunkts vorbringt, stellt sich weitgehend als unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar. Die Revision verkennt, dass der Tatrichter nicht verpflichtet ist, im Urteil darzulegen, auf welche Weise er zu den Feststellungen über die mangelnde Erfahrung der Schwester ITaur gelangt ist.

d) Die Ansicht des Landgerichts, dass der Angeklagte durch das Unterlassen der im allgemeinen üblichen, hier nach den Umständen besonders gebotenen Kontrolle der Ampullen pflichtwidrig handelte, begegnet demnach keinen rechtlichen Bedenken. Sie ‚führt euch nicht zu einer Überspannung der Anforderungen, die an den Krankehhausarzt zu stellen sind. Das meint die Revision, jedoch zu Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass die Forderung nach einer solchen Überwachung die Arbeitsteilung zwischen Arzt und Schwester weitgehend entwerte. Er übersieht dabei, dass es hier gerade darum geht, diejenigen Gefehren auszuschalten, die erst durch die Aufteilung der heilkundlichen Tätigkeit auf mehrere Personen hinzukommen,

weil eine solche Arbeitsteilung die Verständigung zwischen .

den beteiligten Personen erfordert. Dass die vom Landge-

‘richt zur Vermeidung der Hörfehler geforderte Sorgfalt

keinen unzumutbaren Arbeitsaufwand herbeiführt, erhellt schon daraus, dass im St. larkus-Krankenhaus, wie in jeder ordentlich geleiteten Krankenanstalt diese Nachschau der Ampullen üblich ist. Eine dadurch beäingte Mehrbelastung der Ärzte, die nach den Feststellungen des Landgerichts hier kaum ins Gewicht fällt, muss hingenommen werden. Das gebieiet schon der Umstand, dass durch den Mangel an Sorg-

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falt besonders schutzwürdige Rechtsgüter gefährdet werden; Des Lendfericht hat auch diesen Gesichtspunkt richtig beurteilt. Hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht sind 4 schliesslich auch deshalb zu stellen, weil der Patient . Fehier des Arztes und seiner Hilfspersonen nur in sehr seltenen Ausnshmefällen rechtzeitig erkennen und selbst Gegenmassnshuen treffen kann.

e) Das Landgericht hat somit zu Recht angenomuen, dass der Angeklagte die ihm nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen zuzumutende Pflicht zur sorgfältigen Kontrolle der Injektionswittel ausser acht gelassen hat, als er die‘ ihn vorgelegte Spritze benutzte, ohne ihren Inhalt in der üblichen Weise festzusiellen. Die gefährlichen Folgen die ses Unterlassens hätte er auch voraussehen können. Die Re#

gericht ist der Ansicht, dass der Angeklagte zwar nicht die Verwendung des Cholin, aber die Benutzung eines anderen nicht verordneten, verwechselbaren Mittels hätte

voraussehen können. Diese Annahme enthält keinen Denk- % fehler, wie die Revision zu Unrecht behauptet. Dass die ii auf Hörfehlern beruhende Verwechselung von Ampullen x mindestens zu Gesundheitssch’idigungen führen kann, ist

für den Arzt ohne weiteres erkennbar, so dass diese An-

ge Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte hätte im Fallde: einer Verwechselung der Injektionsmittel nicht mit dem

nicht beschwert. Diese Prage ist im Zusammenhang mit der 2 Revision der Staatsanwaltschaft zu behandeln. ;

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II,

Die Revision. der, Staatsanyaltschaft.

Des Rechtsmittel der Anklagebehörde wendet sich im wesentlichen gegen die Auffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte als Folge einer Verwechselung nur mit Gesunäheitsschüiäigungen des Patienten, nicht aber mit einem tödlichen Ausgang hätte rechnen müssen. Diese Rüge ist begründet. Bei der vom Landgericht wiedergegebenen all-- genein üblichen Vorbereitung von Spritzen durch die Schwe-- ster genört es grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Hilfsperson, von sich aus die Verordnung des Arztes nachsuprüfen. Sie braucht deshalb die Anweisungen auf den Anpullen regelm&ßig nicht durchzulesen und nicht zu überlegen, ob die darauf angegebene Veroränungsweise der Verordnung des Arztes entspricht. Ihre Kenntnisse und Erfahrungen reichen nicht aus, um ihr ein sicheres Urteil darüber zu

‚ erlauben, ob eine &rztliche Verordnung, die der aufgedruck-

ten Verordnungsweise zuwiderläuft, im Einzelfall angebracht ist oder nicht. Sie vermag auch regelmäßig nicht zu beurteilen. ob die. Verordnung eines nach der Ampullenaufschrift ungeeigneien Mittels etua deshalb angebracht ist, weil es nach der ihr erseilten Anweisung mit anderen Liitteln gemischt wird. Die Auffassung des Iand’'erichts, der Angeklagte hebe nicht vorauszusehen brauchen, dass die von ihm beauftragte Schwester Mholın in den +önnte, weil die Aufschrift der Ampulle die Gefährlichkeit dieses Wittela er-

geben hütte, ist deshalb nicht haltbar.

Darüber hinaus lässt das angefochtene Urteil eine zulere Begründung dafür vermissen, dass der Angeklagte

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bei Hörfehlern und Verwechselungen im allgemeinen nicht damit zu rechnen brauchte, dass der Tod des Patienten nicht ein- j; treten werde. Eine Nachprüfung dieser Ansicht des Tatrichters durch die Revision setzt voraus, dass näher dargelegt vird,

welche Mittel nach den damals vorhandenen Beständen möglicher- : weise verwechsel werden konnten, Auch wenn sich unter diesen Hitteln keine Gifte oder Opiate befanden, hütte das Landgericht} näher erörtern und prüfen müssen, ob der Arzt nicht für den ; Fall einer Veriwechselung oder unrichtisen Dosierung mit dem Todd des Patienten rechnen muss. Hierbei ist vor allem der Erfahrungf satz zu berücksichtigen, dass bei einem von der Regel abweichens den Krankheitsverlauf und der besonderen körperlichen Verfassung eines Patienten im Einzelfall Folgen eintreten können, die nach Art und Schwere von den typischen Fol-’en der Verwendung ungeeig‘ neter Heilmittel abweichen. Dieser Mangel ausreichender Feststef lungen zwingt zur Aufhebung des Urteils,

In der neuen Verhandlung wird das Iondgericht mit Hilfe von Sachverstndi,;en die Frage der Voraussehbarkeit der Todes- » folge nochmals prüfen müssen.

Rotberg Koeniger Busch Martin Maass

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