Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 29.06.1954 – 1 StR 65/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_ StR 65/54
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
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wegen gemeinschaftlichen Betrugs Ps hat der 1. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der E- san
Sitzung vom 29. Juni 1954, an der teilgenommen haben: 32
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann BER Bundesrichter Dr. Jagusch oo Bundesrichter Dr. Schalscha.. - als beisitzende Richter, 55
Oberstaatsanwalt Dr. “in der Verhandlung, °* Antsgerichtsrat bei der Verkündung _ N, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ur
Justizangestellter
als.Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des. “3 Landgerichts in Augsburg vom 14. August 1955 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seine: Sg:
Rechtsmittels zu tragen. Dem Angeklarten Willi Fi wird die seit. gust 1953 erlittene Untersuchungshaft auf
Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen Betrugs in vier Fällen je zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Ihren auf Verletzung verfahrens-
x und sachlichrechtlicher Vorschriften gestützten Revisionen Di ist Erfolg zu versagen: T I. Verfahrensrügen. :
1. Die Behauptung, es sei "nach Erinnerung der Angeklag- X
ten" einmal vorgekommen, dass "der Zeuge" in der Hauptver- Rx handlung zu Fragen gehört wurde, bevor der Angeklagte sich zu . dem Fragenkreis geäussert hatte, entbehrt der nach § 344 ji Abs 2 Satz 2 StPO erforderlichen Bestimmtheit. Die Rüge ist Wi deshalb unzulässig. iR ‘#2
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2. Dasselbe gilt für den Revisionsangriff, "ein später noch zu vernehmender Zeuge" sei zeitweilig bei der Vernehmung des Angeklagten anwesend gewesen, Auch hier fehlt es an der Angabe, um welchen Zeugen es sich gehandelt haben soll.
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Im übrigen würden die behaupteten Verstösse nur Ordnungsvorschriften betreffen, deren Verletzung nicht die Revision begründet.
3. Weitere Verfahrensrügen sind nicht in zulässiger Form erhoben. Er II. Sachrüge.
Das Vorbringen der Revisionsbegründung enthält in der Hauptsache neue Behauptungen oder Angriffe gegen die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung. Diese Ausführungen können im Revisionsverfahren nach § 337 StPO nicht berücksichtigt werden. Soweit die dem Revisionsgericht auf Grund der Sachrüge obliegende allgemeine Nachprüfung Anlass zu Bedenken
- 3 — gibt, beruht das Urteil nicht auf den etwaigen Mängeln.
Das Landgericht führt aus, der Vertrag über die Gründung der offenen Handelsgesellschaft und die Vermögensaufstellung zum 31: Dezember 1948 wiesen Gesellschaftereinlagen “der damals vorhandenen drei Gesellschafter auf, die nicht geleistet worden seien, und es seien Einlagen der Gesellschafter aufgeführt worden, obwohl diese "keine Aktivposten geleistet" hätten. Diese Ausführungen legen den Gedanken nahe, dass das Landgericht übersehen hat, dass Einlagen der Gesellschafter auf der Passivseite einer Bilanz stehen und dass ein Geschäftsguthaben der Gesellschafter auch durch Sacheinlagen oder stehengebliebenen Gewinn entstehen kann. Falls in dieser Richtung ein Irrtum des Landgerichts vorlag, würde aber das Urteil nicht darauf beruhen, da die Betrugsvergehen der Beschwerdeführer nicht auf Grund von Täuschungen, die sie durch Vorlegung unrichtiger Vermögensaufstellungen begangen hätten, festgestellt worden sind, sondern auf Grund von Täuschungshandlungen, die sie durch Sicherungsübereignung ihnen nicht gehörender Gegenstände, durch Vorspiegelung guten Geschäftsgangs und durch andere unwahre Behauptungen vorgenounen haben. .
Im einzelnen sind folgende Betrugsvergehen ohne erkennbaren Rechtsirrtum festgestellt worden.
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Der Major a.D. RB „urde von den Angeklagten zur Hergabe eines Darlehns von 25 000 DM gegen Sicherungsübereignung eines Lastkraftwagens bewogen. Dieser war bereits einige Monate vo-her der Bayerischen Hypotheken- ünd Wechsel- 1! bank, Zweigstelle Te von den Angeklagten übereignet worden. Nach den Feststellungen der Strafkammer war den Ange-
klagten, als sie das Fahrzeug Rh zur Sicherheit gaben, bekannt, dass es für noch bestehende Verpflichtungen ander-
weitig übereignet war.
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Die neu in der Revisionsbegründung vorgetragene Behauptung, der Kraftwagen sei zur Zeit der Übereignung- an die Bank noch gar nicht vorhanden gewesen, sondern habe erst von den Angeklagten erworben werden sollen, kann in diesem” Rechtszug nicht berücksichtigt werden.
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Durch den Ausfall der Sicherung hat RB nach der Feststellung des Landgerichts einen endgültigen Schaden von 12 000 DM erlitten. ®
2. und 5. Die Fälle St a . Hypotheken-, und
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Diese beiden Gläubiger sind nach den Urteilsfeststellungen zu weiterer Kreditgewährung durch Übereignung von En Maschinen veranlasst worden, die den Beschwerdeführern, wie ihnen bekannt war, nicht gehörten, weil die Lieferfirma sich das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten er hatte und weil die Beschwerdeführer ausserdem vor der Si- \ cherungsübereignung an äie Hypotheken- und Wechselbank die Maschinen bereits an die Stadtkasse "übereignet" hatten. Die knappen’ Ausführungen des Urteils könnten Zweifel aufkommen lassen, ob in diesen beiden Fällen der Betrag des von den Gläubigern erlittenen Schadens ausreichend festgestellt worden ist. Der Urteilszusammenhang ergibt aber, dass beide £% Gläubiger, die schon durch die Eingehung des Darlehensvertrags geschädigt wurden, wegen des Ausfalls der Sicherung, - \ die sie vergeblich für sich in Anspruch zu nehmen versuchten, im Konkurs mit je 7000 DM, dem Werte der Maschinen, endgültig
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Der Ostflüchtling BEE ist zur Gewährung eines Darlehens von 42 875 DM durch die unwahre Behauptung, die Angeklagten seien Mitgliedereiner bekannten, wohlhabenden Familie, ihr Geschäft werfe grosse Gewinne ab, sowie durch Übereignung eines bereits vorher anderweit übereigneten Lastkraftwagens veranlasst worden. Er hat 85 % des Darlehns verloren.
In allen vier Fällen ist die Verurteilung wegen Betrugs nicht zu beanstanden. Es ist kein Anhalt dafür gegeben, einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Be- A trugsfällen anzunehmen.
Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Anlass zu Beanstandung geben, sind die Revisionen mit der sich aus 8% 473 Abs 1 Satz 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen. Jedoch erscheint es angebracht, dem nach Erlass des angeeg z ER ET
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fochtenen Urteils längere Zeit in Haft gewesenen Angeklagten Willi Fuchs die Untersuchungshaft anzurechnen.
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