Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 29.06.1954 – 1 StR 179/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Leo P HER zu: u (Gh) geboren am (EEE 1914 ir DE (Resierungsbe- —ı

wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als forsitzender, Bundesrichter Mantei Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr, Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ip in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat il Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 22. August 1952 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zu-

rückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

-2.

Gründe§

Der Beschwerdeführer, den die Strafkammer wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von drei Nonaten verurteilt hat, rügt die Verletzung von Denkgesetzen bei der Beweiswürdigung.

Die Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

1.) Das Landgericht hat sich mit dem Widerspruch zwischen der Aussage der Frau DB und der des Kindes Angelika MB auseinandergesetzt. Es hat der Angelika MM geglaubt und Tatsachen angeführt, die nach seiner Auffassung gegen die Richtigkeit der Angaben der Frau TED sprechen. Die Beweiswürdigung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Feststellungen tragen den Schuldsprüch.

2.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Seit der Aburteilung ist § 23 StGB nF in Kraft getreten. Diese Gesetzesänderung hat das Revisionsgericht zu berücksichtigen (§ 2 Abs 2 StGB; § 354 a StPO; BGH 32 1953, 733). Da der Angeklagte vor Begehung der Straftat seit vielen Jahren nicht mehr bestraft worden war, ist zu prüfen, ob ihm Strafaussetzung zur Bewährung zu bevilligen ist. Hierzu sind noch Feststellungen durch den matrichter erforderlich. Da sich diese von den im übrigen zum Strafausspruch getroffenen nicht trennen lassen, muss die Strafe aufgehoben werden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-29/1-str-179-54#rd_4

Zu beanstanden ist auch, dass das Landgericht strafschärfend gewertet hat, der Beschwerdeführer habe durch sein hartnäckiges Leugnen eine Vernehmung des Kindes erforderlich gemacht (BGHSt 1, 342;

vgl auch BGHSt 1, 103, 105).

Dr. Hörchner Mantel Glanzmann Jagusch Dr. Schalscha