Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 26.06.1954 – 1 StR 607/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
tR 607/54 £
2270 095
vn Namen de» Yolkes,
In der Strafsarche
gegen
1 den Bundesbahnsekretär Emil E — OD ‚ ’
geboren an D in
2 den Vertreter Insel iu aus L@P, geboren am DD EB in Schu ;
beide z.2t. in Untersuchungshaft,
wegen Untreue, Betrugs u.a.
hat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.dJanuar 1955, an der teilgenommen haben:
Bandesrjohter Dr,Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr .Seibert Bundesrichter Dr.Mannsen
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 8 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Offenburg vom 26.Juni 1954 wird verworfen. , Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte SW ist durch das angefochtene Urteil wegen Untreue, Betruges, Diebstahls, gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs, Urkundenvernichtung im Amt und Urkundenfälschung, tateinheitlich begangen in drei - jeweils fortgesetzten -— selbständigen Handlungen, zu einer Gesamtstrafe von 6 Jahren Gefängnis sowie einer Geldstrafe von 6 000 DM, der Angeklagte FD wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, begangen in zwei jeweils fortgesetzten Fällen, zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren Sefängnis verurteilt worden.
Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revisıon eingelegt, die auf das Strafmaß beschränkt ist. Es wırd Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Diese wird darin gesehen, dass die Strafkammer, insoweit die Angeklagten wegen Betruges bzw. wegen Betruges und Untreue verurteilt wurden, besonders schwere Fälle verneint hat. j
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"Ein besonders schwerer Fall" im Sime der hier in Frage kommenden §§ 263 Abs 4 und § 266 Abs 2 StGB liegt dann vor, wenn der verbrecherische Wille des Täters ungewöhnlich stark und verwerflich war und die Tat wegen der besonderen Umstände ihrer Begehung oder wegen ihrer verschuldetsn Folgen besonders strafwürdig erscheint. Entscheidend muss dabei der Gesichtspunkt sein, daß die abzuurteilende Tat unter Berücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäss gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetzgeber für den Spielraum des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fälle so übertrifft, daß der ordentliche Strafrahmen zu ihrer Sühne nicht mehr hinveicht (EGH NJW 1952 8.2345 1953 S 1480). Es muss sich
also der Tathergang wesentlich unterscheiden von dem gewöhnlichen Bild einer strafbaren Handlung dieser Art (RGSt 69, 164, 1695 73, 172, 176); dabei sınd aber stets auch die Persönlichkeit des Täters und die Veranlassung zur Tat sorgfältig zu prüfen und zu würdigen. Die Entscheidung, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, ist hiernach keine reine Ermessensfrage, sondern zugleich auch eine Rechtsfrage, und das Gericht muss einen besonders schweren Fall anerkennen, wenn es
seine tatsächlichen Voraussetzungen festgestellt hat (RGSt 69, 169; Leipziger Kommentar 7.Aufl Anm.VIII, 5 vor § 13).
Die Erwägungen, mit denen die Strafkamer bei der Verurteilung der Angeklagten wegen Betruges und Untreue (SEE) vzw. wegen Betruges (TE) "besonders schwere Fälle" verneint hat, begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Gewiss haben "beide Angeklagten einen starken verbrescherischen Willen in verwerflicher Weise betätigt, Sie sogar mehrere Jahre hindurch, während bei MW sine große Zahl von Vorstrafen ins Gewicht fallen. Sie haben wohl überlegt und 'geschickt die Möglichkeiten ausgenutzt, die sich aus SgpmunEn> Stellung und Kenntnis der dienstlichen Vorschriften und Gepflogenheiten sowie aus der Gewandtheit des Angeklagten FB in Umgang und Auftreten und schließlich aus der Vertrauensseligkeit des Bahnhofsvorstandes, des Mitangeklagten Schi, ergaben. Doch handelt es sich dabei um Verhaltensweisen und Betätigungen, die allgemein für diese Straftatbestände kennzeichgend sind und ihr eigentliches Wesen ausmachen. Daß die Straftaten der angeklagten geschickt, erfinderisch und raffiniert begangen wurden, hebt sie von den "erfahrungsgemäss
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gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetzgeber für den Spielraum des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fällen" nicht besonders und wesentlich heraus, Es sind schwere Verfehlungen, aber das Gericht, das auch die Persönlichkei-
ten der Täter bei der Würdigung des Sachverhalts einzubezie-
hen hatte, war nicht genötigt, die sich als Untreue und Betrug darstellenden Taten der Angeklagten als "besonders schwere Fälle" zu werten. Bei der Erörterung über das Waß der für den Angeklagten SB angemessenen Einzelstrafen und Gesamtstrafe spricht das Gericht zwar einmal ausdrücklich von der "besonderen" Raffinesse der Planung und susführung, die es ausser der "Schwere und dem Umfang der Tat, der Stärke und Nachhaltigkeit des bewiesenen verbrecherischen Willens, der Vielzahl der Einzelakte und der
Höhe des angerichteten Schadens" als straferschwerend ansieht. Dieser im. Rahmen der Strafzumessung verwendete Ausdruck muss jedoch gewertet werden in Verbindung mit den Ausführungen des Urteils darüber, dass kein "besonders schwerer Fall" vorliege. Hier wird ausführlich dargelegt, daß von einer besonderen Raffiniertheit in dm Sinne, dass sich damit die Taten "deutlich von dem gewöhnlichen Bild der Betrugs-und Untreuehandlungen in einer den Täter belastenden Weise unterschieden", nicht gesprochen werden könne: so
sei auch nicht mit "besonderer Hinterlist" oder unter Anwendung "besonderer Kniffe oder Mittel" vorgegangen worden; ein Betrug oder eine Untreue mit'tels fingierter Nachnahmesendungen habe in anderer Weise zum Nachteil der Bundesbahn nicht begangen werden können. Diese Würdigung des festgestellten Sachverhalts ist nicht zu beanstanden. Sicherlich ist der angerichtete Schaden, auch wenn man das finanzielle Ergebnis der drei Taten je für sich allein ins Auge fasst und zugrundelegt, erheblich; jedoch weichen die Taten auch insoweit nicht in einem so erheblichen Maße von dem üblichen und vom Gesetzgeber bei Aufstellung des Straf-
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rahmens ins Auge gefaßten Unrechtsgehalt solcher Straftaten ab, daß es als rechtsfehlerhaft angesehen werden müßte. daß das Gericht keine "besonders schweren Fälle" angenommen
hat, - Bei dieser Sachlage mußten schlıeßlich auch die vielfältigen Vorstrafen des Angeklagten FED das Gericht nicht unbedingt dazu führen, die von ihm begangenen Betrugstaten als "besonders schwere Fälle" zu werten.
Die Revision ist hiernach als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu verwerfen. Die den beiden Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 473 Abs 1 Satz 2 der Staatskasse aufzuerlegen, besteht kein Anlass.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.
Dr.Peetz Mantel Martin Seibert Dr.Mannzen