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BGH Entscheidung vom 24.06.1954 – 4 StR 768/53

4. Strafsenat

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2324 025 ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Architekten und Baumeister Walter D aus NEED geboren am BD: ED EB in 5 2.) den llaurermeister Ernst 2 EEE aus va, ge-N ee —

toren am ®:

wegen Baugefährdung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1954,an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels bBundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ED in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für kKecht erkannt:

Die kevisionen der Angeklagten Dee und gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 6. Juli 1953 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten -seines Rechtsnittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angexlagten Dei wegen (fahrässiger) Baugeföhrdung (§ 330 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung, den Angeklagten REED wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger sörperverletzung verurteilt. Den Revisionen der Angeklagten war der Erfolg zu versagen.

I.

1.) Die Verfahrensrügen des Angeklagten DEE können den bestand des angefochtenen Urteils nicht gefährden.

Das Vorbringen, der Tatrichter habe seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt, ist nicht der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet worden und daher unbeachtlich; denn es ist nicht angegeben, auf welchem wege eine weitere Aufklärung hätte versucht, instesondere welche anderen Beweismittel noch hätten benutzt werden müssen (EGHSt 2, 168).

Auf die Behauptung, der Beschwerdeführer sei in der Hauptverhandlung zu der Frage, welche Rechte und Pflichten er tei der Bauausführung hatte und wem die Verantwortung für die Durchführung des Bauvcerhakens oblag, nicht vernommen worden, kann das Rechtsmittel schon deshalb nicht gestützt werden, weil das Revisionsgericht an Hand des Sitzungsprotokolls und der Urteilsgründe nicht festzustellen vermag, was im einzelnen Gegenstand der Vernehmung des Angeklagten gewesen ist. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der von einem Verteidi-

„er unterstützte Beschwerdeführer nach Verlesung des Eröffnungs-

beschlusses befragt worden, cCb er etwas auf die ihm bekanntgegebene Beschuldigung erwidern wolle und hat sich darauf zur Sache erklärt; er hatte ferner nach der Vernehmung eines jeden Zeugen, Sachverständigen und Mitangeklagten sowie nach der Verlesung eines jeden Schriftstücks, endlich auch nach Absch?uß der Beweisaufnahme und Anhörung der Schlussvorträge beim letzten kort Gelegenheit, alles vorzubringen, was er als zu seiner Ver-. teidigung dienlich erachten mochte. Damit ist dem gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in vcllem Umfange Rechnung getragen worden; ihn auf jeden einzelnen für die Urteilsfindung möglicherweise erheblichen Punkt besonders hinzuweisen, war der Vorsitzende nicht verpflichtet.

2,) Die Sachbeschwerde des Angeklasten Dessauer bleibt ebenfalls erfolglos.

Nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Strafkammer hatte dieser Angeklagte hinsichtlich der Umbauarbeiten am Erdgeschoss des Ecke Bäcker- und I@ilBstrasse gelegenen Hauses "Hotel WED H@D' in vw nicht b10ß die Planung, sondern auch die Bauleitung übernommen. Demgemäß hat er nicht nur die Pläne entworfen, sondern auch die Ausführung der Arbeiten geleitet und überwacht. Er war mit anderen Worten, wie die Revision selbst vorträgt, der bauleitende Architek%.

Dass er als solcher im Auftrag der Bauherrin an Ort und Stelle tätig war, ist den Urteilsfeststellungen mit Sicherheit zu entnehmen. Im übrigen kommt es auf die Ausgestaltung der Rechtsteziehungen zwischen ihm und der Bauherrin einerseits, zwischen der Bauherrin und dem Unternehmer RE andererseits;

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sowie auf die Rechtsverhältnisse zwischen den Angeklagten DEE und REED, deren Feststellung die Revision verwisst, nicht entscheidend an; denn massgebend ist nicht die Rechtsgrundlage, scndern die tatsächliche Gestaltung der bauleitenden Tätigkeit (RG GoltdArch 45, 263; RGSt 57, 205 8;

RG DI i940, 707). |

Dazu stellt das Urteil im einzelnen folgendes fest; Während der bauausführende Unternehmer RBB sowie der Bauführer Husemeier, den er die Betreuung der Baustelle bezüglich des Einsatzes der Leute und bezüglich der Beschaffung des Materials übertragen hatte, die Baustelle jeweils nur kurze Zeit besuchten, ohne selbst Anweisungen für die Durchführung der Arbeiten zu geben. hielt sich der Angeklagte DD schr häufig, und zwar täglich verschiedene Male, gelegentlich sogar fast den ganzen Tag zur Überwachung der Arbeiten an der Baustelle auf Er war derjenige, nach dessen Anweisungen und Anordnungen die Bauarbeiten vorgenommen wurden und dessen Anweisungen für ' die taususfihrenden Arbeiter massgebend waren. Er erteilte sogar in Abweichung von den Plänen an die Maurer Anweisungen über ‘ vorzunehmende Arteiten, wie z.B. das Abschlagen der Fensterenschläge, die ohne weiteres befolgt wurden.

Hiernach unterliegt die Auffas.ung der Strafkammer, dass der Angeklagte Di sich der Leitung des Umtaus tetsächlich unterzogen hat, keinem rechtlichen Bedenken. Eben diese Bauleitung und die durch sie begründete Verantwortung hatte Ä der Bauführer der Bauherrin in dem von der Revision angeführten Falle R6St 43, 326 nicht übernommen,

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Der Angeklagte hat nach Feststellung der von vier Bau- ' sachverständigen beratenen Strafkammer kei der Leitung des Umbaus chjektiv gegen die allgemein anerkannten Kegeln der Bau-

kunst yerstossen, indem er in Durchführung seiner Pläne die schlecht ausgeführten, zudem hohlen Fensterpfeiler in der J@- GEEEEBstrasse, dic eine hintere Wangenstärke von nur 12 cm hat- *en und erheblich Überbeanspruchs waren, zur Auflage der Träger einstenmen liess und so in ihrem Querschnitt noch weiter entscheidend schwächte. Durch das Einstemmen der Trägerauflagen in die hohlen Pfeiler in Verbindung mit dem vom Angeklagten angeordneten Abschlagen der Fensteranschläge, dem Herausbrechen des Brüstungsmauerwerks unter zwei Fenstern und dem Abschlagen des Zementverputzes ist der Einsturz des Gebäudes verursacht worden. wobei .zwei Gäste des in den oberen Stockwer-

ken betriebenen Hotels getötet und mehrere andere verletzt wurden.

Allerdings war dem Angeklagten die schlechte Beschaffenheit des Mauerwerks und seine von der alten Bauzeichnung abweichende geringe Stärke möglicherweise nicht bekannt. Eben des aber gereicht ihm zum Vorwurf, weil er diese für die Standfestigkeit des Gebäudes wesentlichen Umstände hätte prüfen müssen und danı ohne weiteres erkann; haben würde. Zwar durfte er zunächst auf Grund der alten Bauunterlagen davon ausgehen, dass es sich um ein 51 cm starkes Mauerwerk mit einer hinteren Wangenstärke von 25 cm handelte; auch vermochte er die schlechte Ausführung des ilauerwerks infolge des dicken Zementverputzes zunächst nicht wahrzunehmen. Er hatte indessen, wie der Tatrichter feststellt, schon vor Beginn der Umbauarbeiten erkannt, dass alle vier fensterpfeiler des Erdgeschosses nicht, wie in den Zeichnungen des Bauamts dargestellt, massiv, scndern von Kam'.ınzügen durchzogen und somit hohl waren. Angesichts dieser Erkenntnis hätte sich der Angeklagte Dessauer, wie die Syrafkammer ausführ‘, bei Anwendung der notwendigen, ihm auch zuzumutenden Scrgfalt und Gewissenhafti:gkeit Gedanken über die

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nunmehr fragwürdige Standfestigkeit der Hausmauer machen und insbesondere Stärke und Qualität des Mauerwerks prüfen müssen. beides koennte er als Fachmann nach Entfernung des Verputzes chne weitere durch einen Blick feststellen. Bei Anwendung dieser von ihm zu verlangenden Sorgfalt hätte er erkennen können, dass das Finstenmen der Trägerauflagen ohne Standfestigkeitsnachweis und ohne umfassende Abstützarheiten einen Verstess gegen ' anerkannte Regeln der Baukunst darstellte und eine snlche weitere Schwächung der tragenden, ohnedies bereits überbelasteten Teile eine unmittelbare Gefahr für die am Bau beschäftigten Arbeiter wie für die Bewohner des Hauses herbeiführte.

Ob auch der Unternehmer, sein Bauführer oder der Polier verpflichtet gewesen wäre, zwecks Durchführung der Arbeiten die örtlichen Verhältnisse zu prüfen und den Angeklagten Dessauer auf die Abweichung der tatsächlichen Gegebenheiten von den der Plunung zugrunde gelegten Voraussetzungen hinzuweisen. kann dahinstehen. Denn ohne zechtsirrtum geht die Strafkammer davon aus, dass dem Angeklagten als bauleitendem Archivekten eine selbständige Prüfungspflicht oblag, zumal er allein wusste, dass nicht nur ein, sondern alle Fensterpfeiler hohl waren:

Da scmit die Pflichtwidrigkeit der Unterlassung und die Voraussehbarkeit der Schadensfolge einwandfrei festgestellt sind, lässt die Verurteilung des Angeklagten Dessauer keinen Rechtsmangel erkennen,

Il.

Unbegründet ist auch die Sachrüge des Angeklagten ED:

Diesem els Unternehmer an dem Umbau beteiligten Beschwerdeführer macht die Strafkammer nur zum Vorwurf, dass er die - wie er wusste, noch nicht vollzogene — Räumung des Hauses unterlassen hat, als er in der Nacht des 18. April 1952, von der Hauseigentümerin herbeigerufen, an Ort und Stelle die Anzeichen des beginnenden Zusammenbruchs wahrnahn. Er sah die klaffenden Risse Über zwei Fenstern, die Ausbuchtung des Gesimses, den herausgefallenen Träger mit dem nachgestürzten :!euerwert sowie die verzogenen Fenster und Türen, die sich nicht mehr schliessen liessen, und erkannte aus allen diesen Anzeichen, dass sich das Haus in einer erheblichen Bewegung befand. Zwar stand der Beschwerdeführer vor einem Rätsel, da er den tatsächlichen Bauzustand des Hauses nicht kannte und davon ausging, dass keine die Standsicherheit des Gebäudes beeinträchtigenden Arbeiten vorgenommen worden seien. Gleichwohl durfte er sich den tatsächlichen Gegebenheiten, die auf einen bevorstehenden Einsturz hinwiesen, nicht verschliessen und musste als Fachmann erkennen, dass das weitere Wirken der frei gewordenen Kräfte nicht mehr im voraus zu berechnen war. Eine für Tod und Verletzung der Hotelgäste ursächliche Schuld erblickt die Strafkammer darin, dass er seiner Urteilsfähigkeit zuviel zumutete.

In diesen den Schuldspruch tragenden Erwägungen tritt kein Rechtsirrtum, insbesondere keine Verkennung des Begriffs der Fahrlässigkeit zutage. Sie verstossen nicht gegen den Grut:.datz, dass jede Schuld von den Erkenntnismöglichkeiten des Täters abhängt: Denn eben weil dem Angeklagten die beobachteten Erscheinungen rätselhaft und ihre Ursachen unerklärlich waren, musste und konnte er nach Auffassung des Tatrichters erkennen, dass sich die weiteren Auswirkungen der Bewegung, in der sich das Haus befand, seiner Beurteilung und seiner Bereelinung entzogen. Zutreffend zieht die Strafkammer hieraus

öenSchluss. dass er als verantwortlicher Bauunternehmer mit kücksicht auf die ernste Gefahr für Leib und Leben der Bewohner den weg der unbedingten Sicherheit hätte gehen und die alstaldige Räumung des Hauses hätte veranlassen müssen. Dass seine Anordnung angesichts der bedrohlichen Vorkoten des Einsturzes ausnahmslos befolgt worden wäre, brauchte nicht näher dargelegt zu werden:

Wenn der Beschwerdeführer auch keineswegs in Untätigkeit verharrte, sondern zunächst seine Leute zu Abstützarbeiten bestellte und schliesslich - allerdings zu spät - die Feuerwehr alarmieren liess, so vermag dies seine Schuld nur zu mildern, aber nicht auszuräumen. Denn hätte er, was angesichts

der erkennbaren Unberechenbarkeit der Dauer des weiteren Stand-

haltens des Getäudes seine Pflicht gewesen wäre, sogleich die Räumung des Hauses veranlass+, so wären durch den Einsturz wenschen nicht getötet oder verletzt worden.

Den „iilderungsgründen hat das Landgericht bei der Strafzumessung in vollem Uufange Rechnung getragen.

Krumme Engels Hülle Dr. Augustin Dr. Seibert

ei:

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