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BGH Entscheidung vom 22.06.1954 – 5 StR 233/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 233/52 2299 015

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Dreher Georg R ED aus ze, geboren an ED. ED in m,

- Sachbezeichnung: Ro u.a. - wegen Steuervergehens

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Juni 1954, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende kichter, Bundesanwalt Dr iii» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ii» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11.Juli 1951 wird verworfen.

Jedoch wird

1. der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt ist,

2. die Sache zur Verhandlung und Entscheidung darüber, ob die Vollstreckung der verhängten Gefängnisstrafe gemäß §§ 23 ff StGB zur Bewährung auszusetzen ist, an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechts-

mittels. - Von Rechts wegen -

. A 78

- 2.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen "gewerbsmaßiger Tabaksteuer- und Zollhehlerei" zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten, zu einer Gelästrafe von 1000 DM und einer Wertersatzstrafe von 63 620 DM verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat im wesentlichen keinen Erfolg.

Nacn den Feststellungen des Urteils bezog der in Westberlin wohnhafte Angeklagte von dem ebenfalls in Westberiin woknha“ten Ro@P in der Zeit von Marz 1949 bis März 1950 laufend unversteuerte amerikanische und deutsche Sigaretten, die aus einem "Intourist" in Ostberlin beschafft wurien. Die Lieferung erfolgte in der Zeit von März 1949 bis November 1949 sowie in den Monaten Februar und März 1950 in der Weise, daß Ro@ß die Zigaretten durch seine Fakrer zu dem Angeklagten bringen ließ. In der Zeit von November 1949 bis Januar 1950 holte der Angeklagte die Zigaretten in der Niederlage des Ro "in der Brunnenstraße" ab. Der Angeklagte bestritt aus dem Handel mit den Zigaretten seinen Lebensunterhalt.

iie Strafkammer hat angenommen, daß der Angeklagte sich duxch den gesamten Zigarettenbezug einer fortgesetzten "gewerbsmäßigen Tabaksieuer- und Zollhehlerei" schuldig gemacht habe. Das ist im wesentlichen frei von Rechtsirrtum, soweit es sich um den Zigarettenbezug in der Zeit von März 1949 bis November 1949 und in den Monaten Februar und März 1950 handelt. Unrichtig ist insoweit nur die Bezeichnung des Delikts. Es ist gemäß § 403 RAbgO als "gewerbsmäßige Steuerhehlerei" zu bezeichnen. Dieser Mangel konnte durch entsprechende Berichtigung der Urteilsformel behoben werden. Rechtliche Bedenken bestehen aber hinsichtlich des Zigarettenbezuges in der Zeit von November 1949 bis Januar 1950. Insowcit fehlt es an einer hinreichend bestimmten

- 3; -

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Angabe über den Ort, an dem der Angeklagte die Zigaretten übernahm. Die Brunnenstraße liegt zum Teil im Sowjetsektor. Die Feststellungen des Urteils lassen daher die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte selbst die Zigaretten aus Ostberlin nach Westberlin verbrachte. In diesem Fall hat er sich aber insoweit nicht der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei, sondern der gewerbsmäßigen Zollhinterziehung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung schuldig gemacht (vgl BGHSt 4,248).

Dieser Mangel führt jedoch nicht dazu, das Urteil auf die Revision des Angeklagten aufzuheben. Der Angeklagte hätte, falls er in den Monaten November 1949 bis Januar 1950 die Zigaretten selbst von Ost- nach Westberlin verbrachte, insgesamt wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (Zigarettenbezug in der Zeit von März 1949 bis November 1949 und in den Monaten Februar und März 1950) und wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhinterziehung (Zigarettenbezug in der Zeit von November 1949 bis Januar 1950) bestraft werden müssen. Er ist bei dieser Sach- und Rechtslage nicht dadurch beschwert, daß ihn die Strafkaxmer wegen fortgesetzter "gewerbsmäßiger Steuer- und Zollhehlerei" verurteilt und dabei - vielleicht rechtsirrigerweise -— den Zigarettenbezug in den Monaten November 1949 bis Januar 1950 in den Fortsetzungszusammenhang dieses Telikts einbezogen hat. Das gilt auch für den Strafausspruch. Der Unrechtsgehalt des strafbaren Verhaltens des Angeklagten ist bei Beurteilung des Zigarettenbezuges in der Zeit von November 1949 bis Jauuar 1950 als gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung nicht geringer.

Auch sonst läßt das Urteil keine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Seine Revision mußte daher als unbegründet verworfen werden.

-4h-

Die Sache vor jedoch an die Strafkammer zurückzuverweis.n, dam_s diese noch dzrüber entscheidet, ob die Vollstreckung der verhängten Gefängnisstrafe von 4 Monaten gemäß 85 23 ff StGB in dessen seit dem 1.10.1953 gültiger Fassung zur Bewährung ausgesetzt werden soll. Daß die Bestimmungen erst nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils in Kraft getreten sind. steht dem nicht entgegen. Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, sind die Bestimmungen gemäß den §§ 2 Abs 2 StGB, 354a StPO auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker